Dusan Petkovic | Adobe Stock
Familie
28. November 2025

Zuverdienst Arbeits­lose ab 2026 eingeschränkt

Bislang durften Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (ALG/NH) beziehen, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € (Wert 2025 und 2026) im Monat verdienen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit fällt künftig weitgehend weg!

Ab 2026 dürfen Personen mit ALG/NH

nur mehr dann geringfügig dazuverdienen, wenn sie eine der vier Ausnahmevoraussetzungen erfüllen:

  1. Vorhandener Nebenjob: Wer schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate durchgehend geringfügig beschäftigt war, darf diesen Job weiterführen (gültig bis zur ersten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses).
  2. Langzeitarbeitslosigkeit: Wer bereits seit mindestens einem Jahr ALG/NH bezieht, darf eine geringfügige Beschäftigung für bis zu 26 Wochen annehmen. Kurzzeitige Unterbrechungen von höchstens 62 Tagen (z.B. Probemonate, befristete Stellen) gelten nicht als Unterbrechung. Zeiten der Arbeitslosigkeit in 2025 werden für die Jahresfrist mitgerechnet.
  3. Ältere oder behinderte Langzeitarbeitslose: Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von mindestens 50 % dürfen ohne zeitliche Begrenzung geringfügig arbeiten. Die Arbeitslosigkeit muss mind. ein Jahr betragen und darf höchstens für 62 Tage unterbrochen werden.
  4. Längere Krankheit oder Reha: Personen, die bereits seit einem Jahr Kranken‑, Reha‑ oder Umschulungsgeld beziehen, dürfen ebenfalls bis zu 26 Wochen geringfügig beschäftigt sein, ohne ihre Leistung zu verlieren.

Um den Anspruch auf ALG/NH nicht zu verlieren, müssen geringfügig Beschäftigte, die in keine Ausnahme fallen, ihren Job bis spätestens 31.1.2026 beenden.

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