
Ab 1. Jänner 2027 soll ein Reformpaket das Arbeiten im Alter attraktiver machen. Die „Aktiv-Pension“ bringt massive steuerliche Entlastungen und Vorteile in der Sozialversicherung.
15.000 € Aktivitätsfreibetrag
Kernstück ist ein steuerlicher Freibetrag für aktiv Erwerbstätige, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Der neue Aktivitätsfreibetrag in Höhe von bis zu 1.250 € pro Monat bzw. 15.000 € pro Jahr wird direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bis zu diesem Betrag bleibt der Zuverdienst einkommensteuerfrei.
Begünstigt sind sowohl Angestellte als auch Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Auch für fix versteuerte Einkünfte (z.B. Sonderzahlungen) gibt es keinen Aktivitätsfreibetrag.
Voraussetzungen
Der Freibetrag gilt ab Erreichen des Regelpensionsalters. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61,5 und wird bis 2033 stufenweise auf 65 Jahre angehoben.
Unterschieden wird zwischen:
Für Zuverdiener gelten für den Freibetrag Mindestversicherungszeiten:
Aufschieber benötigen keine Mindestversicherungszeiten, sie profitieren sofort vom Freibetrag. Wer also beim Erreichen des Pensionsalters noch zu wenig Versicherungsmonate hat, der kann zunächst aufschieben und den Freibetrag nutzen, bis sich die Mindestversicherungsjahre ausgehen, um danach als Zuverdiener zu profitieren. Pech haben allerdings jene, die bereits in Pension sind und bei Pensionsantritt noch keine 480 Monate (Männer) bzw. 408+ Monate (Frauen) beisammen hatten. Für jene gibt es nach derzeitigem Stand des geplanten Gesetzes auch keine Sanierungsmöglichkeit.
Besonderheit Teilpension
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Damit lässt sich das Sammeln fehlender Versicherungszeiten bei gleichzeitigem Teilpensionsbezug bewerkstelligen.
Allerdings ist eine Teilpension für Dienstnehmer vorgesehen. Für Selbständige ist eine Teilpension nur möglich, wenn keine Pensionspflichtversicherung durch den Zuverdienst ausgelöst wird. Damit ist man in der Regel mit der Geringfügigkeitsgrenze beschränkt.
Entfall der Pensionsbeiträge
Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.
Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:
Der Dienstgeberanteil in Höhe von 12,55 % wird nicht reduziert, wodurch Arbeitgeber von Aufschiebern ab 2027 schlechter gestellt werden, da aktuell der halbe Beitragssatz für maximal drei Jahre vom Bund übernommen wird.
Pensionsbonus für Aufschieber
Zusätzlich zum Freibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 % (maximal drei Jahre = 15,3 %). Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.
Die „besondere Höherversicherung“, die eine gewisse Pensionssteigerung für Zuverdiener ergab, wird im Gegenzug ab 2027 gestrichen.
Hinweis: Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher derzeit noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Zuverdiener – Dienstnehmer, verdient neben der Pension (von 2.000 Euro brutto) zusätzlich 1.500 Euro brutto monatlich
| Monatswerte in Euro | 2026 | 2027 |
| Pension brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV) 6 % | -120 | -120 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -78,22 | -78,22 |
| Pension netto | 1.801,78 | 1.801,78 |
| Zuverdienst brutto | 1.500,00 | 1.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12 % | -76,8 | -76,8 |
| SV DNA (PV) 10,25 % | -153,75 | – |
| Werbungskostenpauschale | -11 | -11 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 1.412,20 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | – | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 162,2 |
| Zuverdienst netto *) | 846,36 | 1.374,54 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 3.138,45 | 2.042,20 |
| Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen | 501,31 | 126,88 |
| Einkommen gesamt netto | 2.648,14 | 3.176,32 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 528,18 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) | 56,42 % | 91,64 % |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
In impuls plus* finden Sie weitere interessante Beispiele: