Das Homeoffice ist längst Teil unseres Arbeitsalltags. Aus steuerlicher Sicht kann die Tätigkeit von zu Hause aber weitreichende Folgen haben – insbesondere wenn Mitarbeitende eines ausländischen Unternehmens in Österreich arbeiten. Wird so eine Betriebsstätte in Österreich begründet?
Der aktuelle OECD-Musterkommentar (Update 2025) stellt klar: Entscheidend ist, ob eine „feste Geschäftseinrichtung“ vorliegt, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Ein Homeoffice wird nur dann zur Betriebsstätte, wenn es dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung steht, die Tätigkeit dauerhaft von dort ausgeübt wird und das Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an dieser Arbeitsform hat. Bloß freiwilliges oder gelegentliches Arbeiten von zu Hause reicht nicht aus.
Als Richtwert dient der Zeitfaktor: Wird weniger als 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice erbracht, spricht dies gegen das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung.
Zusätzlich ist die Art der Tätigkeit entscheidend: Werden im Homeoffice wesentliche Unternehmensfunktionen wie Vertragsverhandlungen oder Kundenbetreuung wahrgenommen, steigt das Risiko einer Betriebsstättenbegründung erheblich. Reine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten sind unschädlich.
Empfehlung: Dokumentieren Sie sorgfältig die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und die ausgeübten Funktionen.