
Krankheit, Pflege, Behinderung oder Kosten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen: Manche Kosten treffen einen nicht freiwillig, sondern einfach, weil das Leben passiert. Das Steuerrecht kann solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigen. Klarstellungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zeigen, worauf besonders zu achten ist.
AgB sind Kosten, die deutlich über das hinausgehen, was die meisten Steuerpflichtigen üblicherweise tragen müssen. Damit Krankheitskosten, Pflege, Behinderung und andere unvermeidbare Ausgaben steuerlich anerkannt werden, müssen drei Kriterien vorliegen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung. Es muss sich also um Kosten handeln, die nicht zum normalen Lebensaufwand gehören, denen man sich nicht entziehen kann und die finanziell spürbar sind.
Mit oder ohne Selbstbehalt?
Allgemeine Krankheitskosten wirken sich meist erst aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Spitalskosten oder Therapien. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können dagegen in der Regel ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dafür muss ein Grad der Behinderung (Sozialministeriumsservice) amtlich festgestellt werden. Die LStR stellen dazu klar: Ein unterjährig festgestellter Behinderungsgrad gilt für das ganze Jahr. Werden unterjährig mehrere Grade festgestellt, ist grundsätzlich der höhere Grad für das ganze Jahr maßgeblich. Außerdem ist eine steuerliche Begünstigung rückwirkend ab einem bestimmten Ereignis möglich, wenn die Behinderung eindeutig darauf zurückzuführen ist (z.B. Unfall, Operation).
Je nach Höhe des Behinderungsgrades stehen pauschale Freibeträge zu. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können alternativ auch diese geltend gemacht werden. Zusätzlich können bestimmte Aufwendungen für Hilfsmittel, Heilbehandlungen sowie Unterrichtskosten in einer Sonder- oder Pflegeschule oder Kosten einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden. Gerade bei Kindern mit Behinderung ist eine genaue Unterscheidung zwischen Unterrichtskosten, Unterbringungskosten, Pflegegeld und behinderungsbedingten Mehraufwendungen wichtig, da diese steuerlich nicht immer gleichbehandelt werden. Bezogenes Pflegegeld oder ähnliche Leistungen kürzen die Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung. Unterrichtskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kürzung geltend gemacht werden.
Auch für Angehörige können agB eine Rolle spielen. Trägt jemand die Kosten für den behinderten (Ehe-)Partner oder ein Kind mit Behinderung, können ebenfalls agB absetzbar sein.
Tipp: Informieren Sie sich auch über sonstige Begünstigungen im Zusammenhang mit einer Behinderung: ORF-Beitragsbefreiung, Zuschuss für behindertengerechten Wohnungsumbau, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, NoVA-Begünstigung, Gratis-Autobahnvignette, Parkgebührenbefreiung, erhöhte Familienbeihilfe uvm.