Mit dem Baukonjunkturpaket soll die Immobilien- und Bauwirtschaft angekurbelt werden.
Gebührenbefreiung bei Kauf
Ab 1. April 2024 entfallen die Grundbuch- (1,1 %) und die Pfandrechtseintragungs-gebühr (1,2 %) beim Kauf von Immobilien zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Mit dieser Maßnahme sparen sich Käufer bis zu 2,3 % an Gebühren bis zu einem Kaufpreis von 500.000 €; darüber fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab 2 Mio. € gibt es keine Befreiung. Nicht begünstigt sind Schenkungen und Erbschaften.
Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgt sein kann.
Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer dort den Hauptwohnsitz begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.
Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.
Erweiterte beschleunigte Abschreibung für neue Wohngebäude
Seit Juni 2020 kann man für Neuanschaffungen von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) absetzen. Für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, wurde die Afa nun nochmals erweitert, sofern das Wohngebäude den „Gebäudestandard Bronze“ erfüllt.
Es gelten untenstehende Afa-Sätze:
Abschreibung |
Wohngebäude (Anschaffung |
Wohngebäude (Anschaffung |
Wohngebäude „Bronze-Standard“ (Fertigstellung |
1. Jahr |
1,5 % |
4,5 % |
4,5 % |
2. Jahr |
3,0 % |
||
3. Jahr |
1,5 % |
||
ab 4. Jahr |
1,5 % |
||
Halbjahres- |
gilt |
gilt nicht |
Somit können Besitzer neu fertiggestellter Wohngebäude drei Jahre lang die dreifache Afa geltend machen.
Öko-Zuschlag für Sanierung
Wer ein Wohngebäude vermietet oder betrieblich nutzt und im Jahre 2024 bzw. 2025 in thermisch-energetische Sanierung oder Heizkesseltausch investiert, kann zusätzlich 15 % der Kosten steuerlich absetzen. Dabei richtet sich die Definition der förderbaren Öko-Investitionen nach jenen für die entsprechenden Sonderausgaben.
Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten Investitionen in jenen Wirtschaftsjahren, die 2024 bzw. 2025 beginnen.
Bei betrieblicher Nutzung kann nicht gleichzeitig ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Vermieter können den Bonus entweder sofort oder verteilt auf die Nutzungsdauer der Investition absetzen.
Erweiterung des 1/15-Kataloges in der Vermietung
In der Vermietung können bestimmte Herstellungsaufwendungen verkürzt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Diese werden ab 2024 um Sanierungsmaßnahmen erweitert, die gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert werden oder zumindest förderbar sind. Laut Bericht des Finanzausschusses sind damit vor allem die Nachverdichtungen gemeint.
Wie man die Förderbarkeit nachweisen kann, soll noch eine Verordnung – ähnlich jener des Öko-IFB – klären.