Nur wenn die Absicht klar erkennbar ist, dass umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, lässt der Fiskus den Vorsteuerabzug auch schon vor Beginn der Vermietung zu.
Nicht zwingend muss es schon schriftliche Mietverträge darüber geben. Es muss aber die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen sein als eine steuerfreie Vermietung oder das Unterbleiben einer Vermietung.
Die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung ist beispielhaft wie folgt zu dokumentieren:
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Mieter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer, Arzt, Verein).
Sofern zunächst eine steuerpflichtige Vermietung noch unsicher ist und deshalb noch kein Vorsteuerabzug möglich war, kann dieser ab dem Jahr, in welchem die Option zur Umsatzsteuer sehr wahrscheinlich wird, zur Gänze nachgeholt werden.