Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.
Förderungen
Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf
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Steuerzuckerl für Unternehmen
Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden.
Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer
Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.
Aufladen neu geregelt
In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.
Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.
Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten.