Rechnungswesen
24. Juni 2024

Anträge und Wahlrechte: Frist verein­heitlicht

Bisher gab es im Ertragsteuerrecht diverse Regelungen zu Antragstellung und Wahlrechtausübung. Ab 2023 gibt es mit § 39 Abs 4 EStG eine Generalnorm. Die neue Vorschrift stellt eine einheitliche Handhabung von Fristen sicher und trägt somit zur Rechtssicherheit und -vereinheitlichung bei. Sie ist auch für das Körperschaft- und das Umgründungssteuergesetz maßgeblich.

Gemäß § 39 Abs. 4 EStG können Steuerpflichtige Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung ausüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Falls ein Verfahren wieder offen ist, können Anträge auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides nachträglich ausgeübt, geändert oder zurückgezogen werden.

Weiters besteht nun auch die Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen. Konnte beispielsweise bisher die Beantragung der Ratenzahlung einer Wegzugsbesteuerung nur in der Steuererklärung ohne Möglichkeit der Nachholung erfolgen, ist nun § 39 Abs 4 EStG gültig: Der Antrag kann auch nach Eintritt der ersten Rechtskraft gestellt werden. Auch die Beantragung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, die bisher nur bis zur ersten Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden konnte, unterliegt nun den Regelungen des § 39 Abs 4 EStG.

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