Ab 1.1.2026 ändert sich die Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte grundlegend.
Hat man mehrere geringfügige Jobs, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2026) überschreiten, zahlt man Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Diese fallen hingegen für eine geringfügige Tätigkeit weg, wenn daneben ein vollversicherter Hauptjob besteht. Will man Arbeitslosengeld beantragen, müssen alle Nebenjobs beendet werden – außer man fällt in eine der vier Ausnahmen (vgl. dazu Zuverdienst Arbeitslose ab 2026 eingeschränkt).
Achtung: Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive Nebenjobs den Betrag von 13.539 € (freie Dienstnehmer, Wert 2026) bzw. 14.769 € (für echte Dienstnehmer, Wert 2026), fallen auch Steuern auf den geringfügigen Verdienst an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Sozialversicherungsnachzahlungen kann man als Werbungskosten absetzen.
Fazit: Wer mehrere kleine Jobs hat, muss ab 2026 genau hinschauen und seine Beschäftigungen mit Blick auf die neue gesetzliche Lage planen.
Tipp: Der Online-Zuverdienstrechner der AK zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.
zuverdienst.arbeiterkammer.at