Sozialversicherung
28. November 2025

Änderung Arbeitslosenversicherung bei geringfügig Beschäftigten

Ab 1.1.2026 ändert sich die Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte grundlegend.

Hat man mehrere geringfügige Jobs, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2026) überschreiten, zahlt man Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Diese fallen hingegen für eine geringfügige Tätigkeit weg, wenn daneben ein vollversicherter Hauptjob besteht.  Will man Arbeitslosengeld beantragen, müssen alle Nebenjobs beendet werden – außer man fällt in eine der vier Ausnahmen (vgl. dazu Zuverdienst Arbeitslose ab 2026 eingeschränkt).

Achtung: Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive Nebenjobs den Betrag von 13.539 € (freie Dienstnehmer, Wert 2026) bzw. 14.769 € (für echte Dienstnehmer, Wert 2026), fallen auch Steuern auf den geringfügigen Verdienst an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Sozialversicherungsnachzahlungen kann man als Werbungskosten absetzen.

Fazit: Wer mehrere kleine Jobs hat, muss ab 2026 genau hinschauen und seine Beschäftigungen mit Blick auf die neue gesetzliche Lage planen.

Tipp: Der Online-Zuverdienstrechner der AK zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.

zuverdienst.arbeiterkammer.at

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