Dienstnehmer
21. September 2022

Teuerungsprämie

Um die derzeitigen Teuerungen abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für 2022 und 2023 steuerfrei einen zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu 3.000 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um den Gesamtbetrag voll ausnützen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung ist, dass die Zahlungen bisher nicht gewährt wurden. Nicht unter die Teuerungsprämie fallen allfällige Belohnungen aufgrund eines Leistungssystems.

Grundsätzlich sind aufgrund der bereits eingetretenen Preissteigerung zusätzliche Zahlungen bis 2.000 € steuerfrei. Ein weiterer Freibetrag von bis zu 1.000 € kann nur steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung basierend auf einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.

Teuerungsprämie und eine even-tuelle Gewinnbeteiligung dürfen maximal 3.000 € pro Jahr betragen. Eine in 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. Der Vorteil liegt in diesem Fall darin, dass die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung neben der Einkommensteuer auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften steht die Teuerungsprämie ebenso in vollem Ausmaß zu.

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