Fiskurios
23. September 2024

Sondennahrung ist keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger machte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für die Sondennahrung seines behinderten Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Kosten bereits durch das Pflegegeld abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht sah das nicht so und entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, weil diese Sondernahrung als Arzneiware einzustufen ist. Letztlich wurde die Rechnung ohne den Wirt gemacht: In letzter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass doch keine steuerliche Abzugsfähigkeit vorliegt. Begründung: Die Kosten stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung und es gäbe keine medizinische Notwendigkeit.

impuls plus*

Aktuelle Themen