Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahmen den vollen GFB ausnutzen: 15 % des Gewinns bzw. maximal 4.950 €. Für den übersteigenden Gewinn kann der investitionsbedingte GFB steuermindernd abgesetzt werden, wenn in Anlagevermögen investiert wird. Auch § 14-EStG-Wertpapiere sind begünstigt.
Dieser ist zwischen Nov. 2025 und Dez. 2026 besonders attraktiv: 20 % für normale Investitionen und 22 % für Öko-Investitionen (siehe Seite 1). Den IFB können auch GmbHs nutzen.
Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den IFB geltend machen und für den GFB in Höhe des Gewinns in § 14-EStGWertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).
Für Investitionen können Sie zusätzlich eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäudeabschreibung geltend machen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch sofort vollständig abgesetzt werden.
Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der zu erwartenden Nachforderung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie plausibel geschätzt wird.