Recht
27. November 2018

Was bringt die Genehmigungsfreistellungsverordnung?

Die neue Genehmigungsfreistellungsverordnung für Betriebsanlagen (BA) gilt seit 7.7.2018. Dadurch werden einige ungefährliche Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen.

Diese Betriebe benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine eigene Betriebsanlagengenehmigung:

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m²
  • Bürobetriebe
  • bestimmte Lager
  • Kosmetik-, Fußpflege- und Massagebetriebe, Frisöre, Bandagisten und Floristen
  • Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografen
  • bestimmte Dentalstudios, gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe (30 Betten)
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • BA bis 400 m² in einer genehmigten Gesamtanlage

Die Verordnung gilt nicht für

  • Lüftungs- und Klimaaggregate außerhalb der Gebäudehülle
  • wenn deren Lagerung nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtend ist
  • als Lager betriebene BA für gefährliche Stoffe und Gemische
  • BA zur Musikdarbietung
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