In der Praxis sind vor allem zwei Maßnahmen wichtig: Ab November 2023 wird die Elternkarenz verkürzt und die Elternteilzeit verlängert.
Künftig besteht der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz nach dem Mutterschutz-Gesetz (MSchG) und im Väter-Karenz-Gesetz (VKG) nur noch für 22 Monate (bisher 24 Monate). Diese Änderung gilt für Geburten ab 1. November 2023.
Die 24 Monate können jedoch in zwei Fällen in Anspruch genommen werden:
In den Genuss der vollen 24 Monate kommt man auch im Falle einer Karenzteilung, wenn ein Elternteil nicht karenzberechtigt ist (weil zB kein Dienstverhältnis vorliegt, ein Elternteil selbstständig tätig, studierend oder arbeitslos ist).
Der Status alleinerziehend liegt vor, wenn ein zweiter Elternteil entweder nicht vorhanden ist oder nicht im selben Haushalt lebt. Wird man während der Karenz zum Alleinverdiener, kann auch verlängert werden.
Der Zeitrahmen für Elternteilzeiten wird vom siebenten auf das achte Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. Diese Erweiterung ist bereits auf Fälle anwendbar, in denen dem Arbeitgeber die Absicht auf Elternteilzeit ab 1.11.2023 bekanntgegeben wird.