Umsatzsteuer
6. November 2017

Vorsteuerabzug trotz Rechnungsmangel?

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen vor, wenn:

  • die Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht wird,
  • der Leistungsort nach den Regeln der Umsatzsteuer in Österreich liegt und
  • die Rechnung die Formvorschriften des § 11 UStG erfüllt.

Formale Voraussetzung

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat sich zuletzt stark an die formalen Kriterien gehalten: Wenn eine Rechnung nicht ALLE geforderten Merkmale enthielt, stand kein Vorsteuerabzug zu.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht das liberaler: Dieser hatte bereits mehrfach dargelegt, dass Verstöße gegen formelle Bestimmungen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen müssen, wenn gleichzeitig das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gesichert vorliegt.

In der Rechtssache Barlis hat der EuGH im Jahr 2016 entschieden, dass unzureichende Leistungsbeschreibungen

und -zeiträume auf der Rechnung angeführt waren. Diese Daten waren aber aus anderen Unterlagen ersichtlich und wurden auch vorgelegt. Es darf daher der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden, wenn nachgeprüft werden kann, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Ansicht hat sich nun auch der VwGH in einem ähnlichen Fall im Juni 2017 angeschlossen.

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