Was ist bei Krypto-Währungen steuerlich zu beachten?
Krypto-Währungen sind in den Augen der Finanz keine offizielle Währung – sie gelten als nicht abnutzbare, unkörperliche Wirtschaftsgüter.
Betriebs- oder Privatvermögen
Kauft ein Unternehmen Bitcoins und Co. als langfristige Investition, so zählen sie zum Anlagevermögen. Wer eine elektronische Geldbörse für kurzfristige Transaktionen einsetzt, hält diese im Umlaufvermögen. Anleger, die traden, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Folge: Gewinne sind zum Normaltarif steuerpflichtig; im Betriebsvermögen gibt es keine Spekulationsfrist.
Anders ist es bei Besitz im Privatvermögen. Wer innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, muss versteuern, wenn alle Spekulationsgewinne 440 € pro Jahr übersteigen. Behält man die Kryptowährung länger, ist ein Verkaufsgewinn steuerfrei. Ist das Krypto-Asset allerdings zinstragend, so gilt der Sondersteuersatz von 27,5 % für Kapitalerträge.
Berechnung und Dokumentation
Da es bei einem Verkauf von Krypto-Assets kaum feststellbar ist, welche Einkaufstranche verkauft wird, geht man von der FIFO- (First in, First out-)
Methode aus. Es wird daher der älteste Einkauf mit dem Veräußerungserlös gegengerechnet. Da keine Kapitalertragsteuer abgezogen wird, müssen alle Ein- und Verkäufe sowie alle Umtäusche genau dokumentiert werden.