Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.
Die Speisen und Getränke müssen allerdings von den Mitgliedern gespendet werden!
In diesen Fällen kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der Verkaufserlöse angesetzt werden. Zahlt ein Kunde mehr als den Wert der Speisen oder Getränke, ist die Überzahlung eine Spende und wird beim Gewinn nicht berücksichtigt.
Begünstigten Vereinen steht aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen ein Freibetrag von 10.000 € pro Jahr zu.
Die abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen dem Verein nur dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Der Reinerlös aus dem Punschverkauf muss also für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
Werden die Waren nicht gespendet, sondern eingekauft, kann ein „kleines“ oder „großes“ Vereinsfest vorliegen, wo wiederum eigene Regelungen gelten (zB Veranstaltungszeitraum max. 72 Stunden pro Jahr).