In der letzten impuls-Ausgabe haben wir über das alte und neue Pensionsrecht informiert. Lesen Sie in dieser Ausgabe, ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.
Weiterarbeiten in der Pension
Neben einer vorzeitigen Alterspension darf man zumeist lediglich geringfügige Einkünfte beziehen (2018: 438,05 € mtl. bzw. 5.256,60 € p.a.). Ein etwaiger Gewerbeschein ist zumeist zurückzulegen. Wer darüber verdient, riskiert den Verlust der Pension. Tipp: Klären Sie unbedingt die persönliche Situation mit der zuständigen Pensionsversicherung ab.
Neben der normalen Alterspension darf man uneingeschränkt weiterarbeiten ohne die Pension zu verlieren. Allerdings bezahlt man dann auch weiterhin die volle Sozialversicherung und Steuern. Die Pension steigt dann aufgrund dieser speziellen Höherversicherung. Allerdings muss man durch das Zusammenrechnen des Zuverdienstes mit der Pension mit einer Steuernachzahlung rechnen. Tipp: Legen Sie sich ein Steuersparbuch zu.
Aufschub der normalen Alterspension
Wer die Pension nicht mit dem Regelpensionsalter antritt, bekommt monatlich um 0,35 %, d.s. pro Jahr 4,2 % höchstens jedoch um 12,6 % mehr. Weiterarbeiten länger als drei Jahre führt daher zu keiner Pensionserhöhung mehr.
Als zusätzlichen Anreiz gilt seit 2017, dass die Pensionsbeiträge auf die Hälfte reduziert werden. Es lohnt sich zu berechnen wie lange es dauert, bis sich ein Pensionsverzicht von einem Jahr durch Ersparnisse bei den Pensionsbeiträgen und durch eine höhere Pension amortisiert.
Beispiel:
Frau 60 Jahre, GSVG-versichert, könnte mit 1.1.2017 in Pension gehen, verdient jedoch gut, durchschnittliche Gesamtgutschrift am Pensionskonto.
Euro p.a. | Euro p.m. | |
Gesamtgutschrift am Pensionskonto (= Pension pro Jahr bzw. pro Monat) |
30.000 | 2.143 |
Valorisierung für ein Jahr länger arbeiten, zB 2,4 % |
720 | |
Plus 1,78 % für das Jahr 2017 (vom Gehalt 2017 3.500 € x 14) |
872 | |
Stand Pensionskonto zum 31.12.2017 |
31.592 | |
Plus 4,2 % (für länger arbeiten) |
1.327 | |
Gesamt |
32.919 | 2.351 |
Pensionsplus für die Folgejahre (nach Pensionsantritt) |
2.919 | 208 |
Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Verzicht auf die Pension für ein Jahr verbunden |
30.000 | |
Ermäßigung aus der Halbierung der GSVG-Pensionsbeiträge (9,25 % von 49.000) |
– 4.532 | |
Nachteil durch Pensionsverzicht und Weiterarbeiten |
25.468 | |
Amortisationsdauer (25.468 / 2.919) |
9 Jahre |
Schlussfolgerung: (siehe Tabelle)
Die Ermäßigung der GSVG-Pensionsbeiträge auf 9,25 % verkürzt zwar die Amortisationsdauer, allerdings ist diese mit rund neun Jahren noch immer ziemlich lange.
Daher muss jeder für sich überlegen, ob ein Pensionsaufschub tatsächlich attraktiv für ihn sein kann. Denn wer nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin arbeiten möchte, kann das ruhig tun, und dennoch gleichzeitig seinen Pensionsanspruch realisieren.
Tipp für Selbstständige:
Am Anfang verdienen die meisten wenig. Daher kann man spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag einen Antrag auf Erhöhung für die Neuzugangsjahre stellen. So kann das Jahr, in welchem man erstmals in der GSVG pflichtversichert war, plus den folgenden zwei Kalenderjahren auf die Höchstbeitragsgrundlage angepasst werden. Dafür sind die valorisierten Beiträge nachzubezahlen.