Finanzen
2. Dezember 2019

Ökologisierung Kfz-Sachbezug

Ab 2020 soll die Verordnung zu den Sachbezügen für Dienstnehmer erfreuliche Verbesserungen bringen.

Für Fahrräder und E-Krafträder kommt eine Sachbezugsbefreiung. Weiters werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes, ab welchen nicht der 1,5 %ige Sachbezug, sondern der 2 %ige Sachbezug zum Tragen kommt, um 20 bis 25 % erhöht. Dies deshalb, weil nunmehr durch das neue Abgasmessverfahren „WLTP“ weit realistischere, höhere Abgaswerte ermittelt werden. Die neuen Grenzwerte gelten nur für erstmalig ab 2020 zugelassene Kfz. Für die übrigen ändert sich nichts.

Klargestellt wurde leider auch, dass laufende Kostenbeiträge der Arbeitnehmer nicht vom maximalen Sachbezugswert von 720 € bzw. 960 € pro Monat sondern vom Sachbezugswert der Anschaffungskosten abgezogen werden. Erst danach folgt die Deckelung mit dem Maximalbetrag.

Bei einem einmaligen Kostenzuschuss des Dienstnehmers ist dieser von den Anschaffungskosten abzuziehen. Verbleiben danach immer noch Kosten von mehr als 48.000 €, wirkt sich dieser Kostenzuschuss auf die Höhe des Sachbezugs nicht aus.

Bei Vorführkraftwagen musste bisher für die Ermittlung des Sachbezuges immer 20 % zu den Anschaffungskosten aufgeschlagen werden. Das wird auf 15 % gesenkt.

Auch bei der Umsatzsteuer tut sich Erfreuliches: Ab 2020 gilt, dass für Leistungen im Zusammenhang mit E-Krafträdern, E-Bikes etc., also Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0 %, der Vorsteuerabzug zusteht.

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