Um die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzen zu können, muss es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung von fremd hergestellten und nach Hause zugestellten Hauptmahlzeiten handeln. Außerdem spielen für die letztendliche Beurteilung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine maßgebliche Rolle.
Ausgaben für Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung und steuerlich nicht relevant. Um Privataufwendungen steuerlich absetzen zu können, müssen diese zwangsläufig und außergewöhnlich sein.
Wird „Essen auf Rädern“ aufgrund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, sind die Kosten für das Essen selbst nicht abzugsfähig. Die zusätzlichen Kosten für Lieferung etc. können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn die Aufwendungen höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können somit unter Umständen Verpflegungskosten für „Essen auf Rädern“ nicht mehr als außergewöhnlich beurteilt werden. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.