Die Kündigung eines Mitarbeiters kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig erfolgen. Manche Kollektivverträge sehen allerdings vor, dass Kündigungen nur schriftlich vorgenommen werden können.
Schriftformgebot bedeutet, dass die schriftliche Kündigung vom Dienstgeber unterschrieben werden muss und ist nur rechtswirksam, wenn sie dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist.
Ein über Whats-App übermitteltes Foto der schriftlichen Kündigung erfüllt nicht das Schriftformgebot, weil sich der Empfänger nicht ohne weiteres einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks herstellen kann. Auch die Kündigung per SMS entspricht nicht dem Schriftformgebot und ist daher auch nicht rechtswirksam.
Ebenfalls nicht rechtswirksam ist die Kündigung mittels E-Mail ohne digitale Signatur. Auch hier ist das Schriftformgebot nicht gegeben, da die Unterschrift fehlt. Nur digital signierte E-Mails sind rechtswirksam.
Wenn die Erklärung „empfangsbedürftig“ ist, ist sie nur dann wirksam, wenn sie wirklich zugegangen ist. Daher ist selbst die Versendung an die persönliche Mailanschrift samt Lesebestätigung kein völlig sicherer Nachweis dafür, dass die Kündigung den Mitarbeiter tatsächlich persönlich erreicht hat.