Mit der Covid-19-Pandemie trat Homeoffice vermehrt in den Vordergrund unseres Arbeitslebens. Die erlassenen Sondervereinbarungen betreffend Besteuerungsrecht und Sozialversicherung auf Basis der OECD-Guidance sind mittlerweile im Auslaufen. Wie erfolgt ab jetzt die Zurechnung?
Steuerrecht
Beim Cross-border Homeoffice zahlt man in jenem Staat Lohn- bzw. Einkommensteuer in dem man tätig wird. Dazu muss der Lohn auf die Arbeitstage im Arbeitgeberstaat und die Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat aufgeteilt werden. Ob der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, hängt davon ab, ob durch das Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Hier spielt das Ausmaß des Homeoffice und der Wunsch des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie dazu gerne.
Sozialversicherung
Ab 1.7.2023 gilt jeweils zwischen Deutschland bzw. Tschechien und Österreich eine Rahmenvereinbarung, wonach bis zu 40 %ige Homeoffice-Tätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Eine Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist Voraussetzung. Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten wechselt die SV-Zuständigkeit bei min. 25 %iger Homeoffice-Tätigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.