Jungunternehmer
6. November 2017

Der optimale Geschäftsführerbezug

In einer Familien-GmbH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) die Möglichkeit, auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges Einfluss zu nehmen. Prämissen für eine Optimierung sind, dass eine wesentliche Beteiligung (> 25 %) an der GmbH und ein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegen.

Die Gesamtsteuerbelastung bei einer Vollausschüttung beträgt seit Anfang 2016 für Gewinnausschüttungen einer GmbH linear 45,625 %. Dies errechnet sich mit 25 % KöSt und mit 27,5% KeSt vom ausschüttungsfähigen Gewinn.

Die Steuerbelastung beim Geschäftsführer hängt davon ab, in welche Steuerstufe er fällt und welchen Grenzsteuersatz er damit vom Gewinn zahlen muss (siehe Grafik). Der steuerliche Gewinn eines wesentlich beteiligten Ges-GF errechnet sich von den Honoraren abzüglich der Sozialversicherung, der sonstigen Betriebsausgaben und dem 13 %igen Gewinn-Grundfreibetrag (max. 3.900 €).

Sofern keine wesentlichen sonstigen Ausgaben vorliegen, kann fiktiv ein 6 %iges Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden; dies wirkt quasi wie ein Freibetrag. Wer die Honorare ohne Umsatzsteuer verrechnet, kann zusätzlich noch 1,8 % der Nettohonorare als Ausgabe absetzen.

Höhe des GF-Bezuges

Es bestehen keine festen Regeln hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges. Die Beurteilungskriterien sind die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des GF-Bezuges zum Gesamtgewinn, eine ausreichende Kapitalverzinsung und ein Fremdvergleich mit Geschäftsführern in gleichartigen Betrieben. Aus purer Abgaben-Sicht gilt grundsätzlich, je niedriger desto besser. Ein niedriger Bezug reduziert die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten.

Die Risiken eines zu niedrigen GF-Bezuges liegen darin, dass sich die Pension wegen niedriger Beitragsgrundlagen reduziert. Niedrige Bezüge sind zwar eine steuerlich nicht relevante Nutzungseinlage, allerdings droht eine Nichtanerkennung des gesamten niedrigen Aufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Kapitalverzinsung von zumindest 3 % p.a. hat der VwGH als ausreichend angesehen. Darüber liegende GF-Honorare werden bei einer tatsächlichen Auszahlung steuerlich anerkannt.

Optimierung des GF-Bezuges

Eine Optimierung des Ges-GF-Bezuges liegt bei einem steuerlichen Gewinn von 60.000 €; dies entspricht einem Grenzsteuersatz von 42 % (siehe Schnittpunkt in der Grafik). Ein verbleibender Rest kann ausgeschüttet werden. Der GF-Bezug liegt hier bei einem Jahreshonorar von rd. 88.700 €, damit rd. 7.400 € monatlich bei 12 Bezügen. Darüber liegende Bezüge unterliegen dann dem 48 %igen Grenzsteuersatz und liegen daher über 45,625 % bei einer Vollausschüttung.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich kann der Ges-GF aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Nichtunternehmer auftreten, auch wenn er die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € übersteigt.

Es besteht jedoch auch das Wahlrecht die Honorare mit Umsatzsteuer auszustellen. Der steuerliche Vorteil ist dabei die Vorsteuerpauschalierung. Die Vorsteuervergütung iHv 1,8 % der Nettohonorare wirkt wie eine unmittelbare Reduktion des effektiven Grenzsteuersatzes. Allerdings sind dann laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

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