Portrait of stern old women, black and white near the window.
Familie
28. Mai 2018

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Aus „Sachwaltern“ werden „Erwachsenenvertreter“.

Der alten Sachwalterschaft wurde vorgeworfen, dass die „Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs“ und nicht die Interessenslage des Betroffenen im Mittelpunkt stand. Es wurde oft sehr früh ein Sachwalter bestellt, ohne sich mit der betroffenen Person beschäftigt zu haben. Daher stieg auch die Anzahl von 2003 bis 2015 von rund 30.000 auf rund 60.000 Sachwalterschaften an.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen und seine Familie stärker in den Mittelpunkt. In Zukunft wird es vier mögliche Arten der Vertretung geben:

  1. Säule: Vorsorgevollmacht: Kann auch bei Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden, gilt unbefristet.
  2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV) – NEU: Auswahl einer Vertretungsperson trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall (Familie, Freunde).
  3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV): Mehr Befugnisse als bisher, Ausweitung etwa auch auf Geschwister, Nichten, Neffen, auf drei Jahre befristet und mit gerichtlicher Kontrolle.

Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (gerEV): Nur für bestimmte Vertretungsbereiche, auf drei Jahre befristet, Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Interessant ist auch die Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes: In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren nämlich alle betroffenen Personen und Personengruppen durch regelmäßigen Dialog über den langen Zeitraum von über zwei Jahren intensiv eingebunden.

Weitere Informationen und Vorlagen:

www.justiz.gv.at > Justiz > Erwachsenenschutz

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