Bildungskarenz ist die Freistellung des Dienstnehmers von seiner Arbeitsleistung, um Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren zu können. Die Bildungskarenz ist nur in Absprache mit dem Dienstgeber möglich und dauert zwischen zwei Monaten und einem Jahr. Das Dienstnehmer-Entgelt entfällt während der Karenzierung.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Dienstnehmer vom Arbeitsmarktservice (AMS) ein Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Anspruchsberechtigt sind Dienstnehmer, die sechs Monate ununterbrochen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Die Mindesthöhe des Weiterbildungsentgeltes richtet sich nach dem Kinderbetreuungsgeld-Normalsatz.
Personen, die sich in einer Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden und im Anschluss daran eine Bildungskarenz vereinbart haben, müssen für die Erfüllung der Voraussetzung darauf achten, dass zwischen dem Bezug des Kinderbetreuungsgeld, dem Wiedereintritt der Beschäftigung und der Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt. Die Bildungskarenz muss also unmittelbar an das Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs anschließen.
Tipp:
Eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz schadet nicht für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld.