Menschen mit Behinderung können einen Behindertenfreibetrag steuerlich absetzen. Dieser wurde nun deutlich angehoben und gilt bereits für das Steuerjahr 2019.
Ab einer mindestens 25%igen Behinderung kann man entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder die pauschalen Freibeträge bei der Steuererklärung geltend machen. Wer ganzjährig Pflegegeld bezieht, kann nicht den Freibetrag sondern nur die tatsächlichen Ausgaben absetzen.
Behindertenfreibetrag |
bis 2018 |
ab 2019 |
25% bis 34% |
75 € |
124 € |
35% bis 44% |
99 € |
164 € |
45% bis 54% |
243 € |
401 € |
55% bis 64% |
294 € |
486 € |
65% bis 74% |
363 € |
599 € |
75% bis 84% |
435 € |
718 € |
85% bis 94% |
507 € |
837 € |
ab 95% |
726 € |
1.198 € |
Zusätzlich gibt es noch Pauschalen für Diätverpflegung und Transportkosten bei Gehbehinderung. Auch hier wird eine Anhebung erwartet. Die Kosten für unregelmäßig anfallende Hilfsmittel und Heilbehandlungen können zusätzlich abgesetzt werden.
Anstelle des Freibetrages kann man die tatsächlichen Ausgaben absetzen (z.B. Kosten für Pflegeheim). Davon müssen das Pflegegeld und bei auswärtiger Pflege eine Haushaltsersparnis von 156,96 € monatlich abgezogen werden.
Ausgaben für Behinderung können auch für Kinder und (Ehe-)Partner mit Einkommen bis 6.000 € pro Jahr abgesetzt werden.