Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden erneut die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben: Die Steuerlast reduziert sich.
Abschaffung kalte Progression
Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.
Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 %, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten aus Zeiten vor dem Ukrainekrieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich die Anpassung nun wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast 10 % Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel und somit 6,6 % Inflationsabgeltung in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Die beigefügte Tabelle zeigt den Überblick.
Absetzbeträge und sonstige Steuerwerte
Auch folgende Absetzbeträge werden 2024 durchschnittlich um rund 10 % angehoben:
Weitere Maßnahmen
Überstundenzuschläge:
Wer mehr arbeitet, soll mehr in der Geldbörse haben. Daher bleiben die Überstundenzuschläge in den Jahren 2024 und 2025 bis 200 € monatlich steuerfrei; bisher waren es nur 86 € und ab 2026 sind es dann nur noch 120 €. Auch die Zahl der begünstigten Überstundenzuschläge wird befristet auf 2024 und 2025 von 10 auf 18 pro Monat angehoben.
Gewinnfreibetrag:
Auch für Unternehmen gibt es ein Steuerzuckerl. So wird die Grenze für den Grundfreibetrag von 30.000 auf 33.000 € erhöht, was einen zusätzlichen Absetzposten von 450 € pro Jahr bringt.
Homeoffice:
Das ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden in Zukunft unbefristet verlängert.
Zuschuss für Kinderbetreuung:
Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 für Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen. Bisher lag die Grenze bei 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort oder ähnliche Institutionen überweisen.
Betriebskindergärten:
Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kinder betreuen ohne damit die Steuerfreiheit für all jene Eltern zu verlieren, die im Betrieb arbeiten.
Steuersatz |
Steuerstufen |
|||||
2022 |
2023 |
Steigerung |
2024 |
Steigerung |
||
0 % |
bis |
11.000 |
11.693 |
+ 6,30 % |
12.816 |
+ 9,60 % |
20 % |
bis |
18.000 |
19.134 |
+ 6,30 % |
20.818 |
+ 8,80 % |
30 % |
bis |
31.000 |
32.075 |
+ 3,47 % |
34.513 |
+ 7,60 % |
40 % |
bis |
60.000 |
62.080 |
+ 3,47 % |
66.612 |
+ 7,30 % |
48 % |
bis |
90.000 |
93.120 |
+ 3,47 % |
99.266 |
+ 6,60 % |
50 % |
ab |
90.000 |
93.120 |
+ 3,47 % |
99.266 |
+ 6,60 % |
55 % |
ab |
1 Mio. |
1 Mio. |
1 Mio. |