Die Covid-19-Krise führte auch zu Anpassungen im Insolvenzrecht. Unter anderem erfolgte eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.3.2021 bei Vorliegen einer Überschuldung zwischen 1.3.2020 und 31.3.2021. Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als dessen Vermögenswerte. Liegt nach Ablauf des 31.3.2021 weiterhin eine Überschuldung vor, so muss der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Dies hat ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.3.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung zu erfolgen – je nachdem welcher Zeitraum später endet.
Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit, also wenn die fällige Schuld nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden kann, ist der Schuldner nach wie vor verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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