Liebe Leserin, lieber Leser!

Mit dem Frühling naht nicht nur die warme Sonne, sondern auch die perfekte Gelegenheit für einen gründlichen Frühjahrsputz. Wer im Büro Ordnung schaffen möchte, dem sei unser Artikel zum Thema Aufbewahrungspflichten ans Herz gelegt. Von dort springen Sie direkt zu impuls plus* mit einer praktischen Checkliste.

Steuerlich und rechtlich hat sich 2024 auch einiges getan: So gibt es ab heuer eine neue Rechtsform – die FlexCo, die nicht nur für Startups interessant ist.

Mehr dazu und noch viele weitere spannende Informationen finden Sie in unserer Frühjahrsausgabe von impuls.

Viel Spaß beim Lesen!

Photovoltaikanlagen einfacher fördern lassen

PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.

Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu ermöglichen, entfällt seit Jahresbeginn die 20 %ige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.

Voraussetzung

Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die

zu Wohnzwecken dienen,

von Körperschaften öffentlichen Rechts oder

von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.

Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.

Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 % Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.

PV-Installateure müssen die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weitergeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.

Landesförderungen

Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Landesförderungen gibt es weiterhin.

Eine Übersicht finden Sie auf

https://pvaustria.at/foerderungen

Befreiung Einkommensteuer

Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh für PV-Anlagen mit maximal 25 kWp.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu und es ist an der Zeit, noch die letzten Steuersparmöglichkeiten auszuschöpfen. Damit wir Sie umfassend beraten können, finden Sie neben unserem Artikel einen Link zu unserem neuen, erweiterten Content-Bereich „impuls plus“. Diesmal mit einer ausführlichen Checkliste mit Steuertipps zum Jahresende. Wie es 2024 steuerlich weiter geht, lesen Sie in unserem Leitartikel.

Möge das neue Jahr viel Positives bringen – sowohl für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft.

Wir wünschen ein frohes neues Jahr!

Was bringt das neue Jahr?

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Bereits zum zweiten Mal federt die Bundesregierung die kalte Progression ab. Die Tarifstufen und die Absetzbeträge werden merklich angehoben. Seite 3

Senkung der Steuersätze

Nun greift der letzte Teil der ökosozialen Steuerreform für die Stufe drei der Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer:

 

ESt (3. Stufe)

KÖSt

2022

42 %

25 %

2023

41 %

24 %

2024

40 %

23 %

Homeoffice

Die Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel bleiben nun unbefristet.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Arbeitgeber können ab 2024 bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen für Kinder bis 14 Jahre (bisher 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre). Außerdem ist nun ein Kostenersatz erlaubt, d.h. es muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort etc. überwiesen werden.

9,7 % Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studien- und Schülerbeihilfe.

Senkung Arbeitslosenbeitrag: – 0,1 %

Senkung von 6,0 auf 5,9 %.

Senkung GmbH-Stammkapital

Hier ist eine Herabsetzung von 35.000 auf 10.000 € ab 2024 geplant.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue flexible Rechtsform sollte es bereits ab November 2023 geben. Derzeit fehlt aber nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen die finale Umsetzung.

Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Ist ebenfalls noch nicht beschlossen. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 6.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Diesen Herbst ist wieder einiges los. Für Start-Ups und Gründer sind Erleichterungen bei der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geplant. Außerdem soll die Mindest-Körperschaftsteuer verringert werden, was vor allem in Verlustjahren eine finanzielle Erleichterung bringt. Apropos Verluste: Auf Seite 6 finden Sie interessante Möglichkeiten, Verluste steuerlich zu verwerten.

Außerdem finden Sie in unserer impuls-Herbstausgabe wieder viele Steuerhäppchen sowie Tipps und Tricks rund am das Thema Steuern und Finanzen.

Viel Spaß beim Lesen!

Gründen soll leichter werden

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll Start-Ups das Leben erleichtern. So ist die Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH und eine neue Gesellschaftsform – die „Flexible Kapitalgesellschaft“ – geplant.

Für Aufsehen hat der Gesetzesentwurf medial gesorgt, da anstelle der sonst männlichen Bezeichnungen nun weibliche verwendet wurden.

Inhaltlich soll das Mindeststammkapital der GmbH ab November 2023 von derzeit 35.000 auf 10.000 € gesenkt werden, was bisher nur für gründungsprivilegierte GmbHs in den ersten zehn Jahren möglich war.

Zusätzlich wird es eine neue Gesellschaftsform geben, die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (FlexKapG oder FlexCo abgekürzt), für die ebenfalls ein Mindestkapital von 10.000 € gilt. Die FlexCo soll als Hybrid zwischen GmbH und AG ausgestaltet werden.

Weniger Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer (auch Mindest-KöSt oder MiKö abgekürzt) berechnet sich auch weiterhin mit fünf Prozent des Mindeststammkapitals. Ab Jänner 2024 ergibt sich damit eine MiKö für alle GmbHs von 125 € pro Quartal. Bisher betrug diese je nach Alter der Gesellschaft bis zu 437,50 € pro Quartal.

Bereits in der Ökosozialen Steuerreform wurde die Absenkung der Körperschaftsteuer (KöSt) beschlossen. 2022 betrug sie noch 25 %, aktuell sind es 24 % und in 2024 wird sie abermals auf 23 % abgesenkt.

Gründerinnen und Gründer dürfen sich also freuen, da sie mit weniger Eigenkapital eine GmbH errichten können. Heikel wird eine geringere Eigenkapitalausstattung wahrscheinlich bei längeren Anlaufverlusten oder in schwierigeren Zeiten. Die verminderte MiKö ist hier nur eine marginale Entlastung in solchen Jahren.

Rettungsanker bei Liebhaberei

Wer Verluste schreibt, gerät schnell ins Visier der Finanz.

Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle zählt, muss diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne einen Totalüberschuss erzielen. Das bedeutet, dass die Verluste durch spätere Gewinne wettgemacht werden. Dabei ist entscheidend, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. In der Praxis wird eine Pro­gnoserechnung erstellt, die im Vorfeld die Erwartung eines rechtzeitigen Totalüberschusses zeigt.

Das Finanzamt geht leider zumeist anders­ vor und erlässt vorläufige Bescheide­, teilweise über viele Jahre. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man keinerlei Gewinne erwirtschaftet hat, werden die Verluste rückwirkend aberkannt­.

Gegen diese Vorgangsweise wehrte sich ein Besitzer einer Pferdepension und bekam vom Bundesfinanzgericht recht. Die Verluste wurden so lange akzeptiert, bis klar war, dass das Unterfangen aussichtslos ist.

Für die Praxis heißt das, dass eine Planung zu Beginn der Geschäftstätigkeit unerlässlich ist, um Verluste retten zu können. Werden Maßnahmen ergriffen, um das Ruder noch herumzureißen, sollte hier wieder eine Zukunftsprognose erstellt werden.

Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen Betätigungen, die per se liebhabereiverdächtig sind und solchen, bei denen eine Einkunftsquelle vermutet wird – mit unterschiedlichen Kriterien. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Verluste in der Anfangsphase nicht ausgeschlossen werden können! 

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir hoffen alle, dass dieser Sommer wieder ein halbwegs normaler wird. Die Sommerausgabe von impuls ist es definitiv, denn die Themen sind wieder bunt gemischt wie in früheren Zeiten. Da findet sich z.B. ein Artikel zu einem der Lieblingsthemen der Finanz, nämlich der Aberkennung von Verlusten aufgrund von Liebhaberei. Positive Neuigkeiten dazu finden Sie in unserer Titelstory.

Daneben decken wir wieder viele Bereiche von Umsatz- und Ertragsteuern, Sozialversicherung, Dienstnehmern oder Internationales ab. Auch Finanztipps sind wieder mit dabei.

Viel Spaß beim Lesen!

Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Inzwischen spüren wir die Nachwehen von Corona: Homeoffice wurde zum fixen Bestandteil unseres Arbeitslebens, die Digitalisierung ist nicht mehr wegzudenken und die Finanz schaut sich jetzt im Nachhinein an, ob die eine oder andere Förderung gerechtfertigt war. Ein bisschen unfair ist, dass man bei der Beantragung hellseherische Fähigkeiten gebraucht hätte, um alle Vorgaben zu erfüllen.

Wenden wir uns besser Fragen der Gegenwart zu – wie E-Mobilität oder Gesundheitsvorsorge. Apropos Vorsorge: Jungunternehmer sollten besonders für das verflixte dritte Jahr vorsorgen.

Viel Spaß beim Lesen!

Erfreuliches im neuen Jahr

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.

Senkung des ESt-Satzes

Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:

Stufe 2: von 32,5 auf 30 %

Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).

Erhöhung der Steuerabsetzbeträge

Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.

Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.

Senkung Körperschaftsteuer

Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).

Anhebung GWG-Grenze

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.

10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.

Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt

Details siehe Seite 7.

Einkommensteuer Kleinunternehmer

Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Ein äußerst turbulentes Jahr 2022 geht zu Ende. Unser Ziel ist es, Sie weiterhin wirtschaftlich bestmöglich zu begleiten. Daher haben wir den aktuellen Stand der Teuerungsentlastungen zusammengefasst und weiters befassen wir uns mit den Erleichterungen im Jahr 2023. Ebenso finden Sie in dieser Ausgabe die Steuerspartipps zum Jahresende.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspanntes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.

Aus für „Kalte Progression“

Bis jetzt kommt es zu einer heimlichen Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Dann verdient man real gleich viel, zahlt aber mehr Steuern, weil man eventuell in die nächste Steuerstufe rutscht. Im Resultat tragen Steuerzahler eine höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.

Tarifanpassung für zwei Drittel

Ein neues Gesetz sieht die Abschaffung dieser kalten Progression vor. Es sollen folgende Werte automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten zwölf Monate angehoben werden:

Die jeweils neuen Beträge werden jährlich bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.

Freie Entlastung für ein Drittel

Beim letzten Drittel soll die Regierung bis 15. September frei entscheiden können, wie hier die Entlastung erfolgt.

Geplant ist eine Anpassung bereits im Jahr 2023. Die notwendige Datenerhebung ist bereits im Laufen.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Durch die Inflation wird nicht nur alles teurer, wir bezahlen auch mehr Steuern. Schuld daran ist die sogenannte „Kalte Progression“, denn die Steuerstufen wurden bislang nicht angepasst. Damit ist jetzt endlich Schluss. Näheres dazu finden Sie in unserem Leitartikel.

Vor Kurzem wurde das Abgaben-änderungsgesetz beschlossen. Auf die Highlights gehen wir in einigen Artikeln ein. Außerdem befassen wir uns mit der Teuerungsprämie.

Das und mehr finden Sie in unserer Herbstausgabe von impuls.

Viel Spaß beim Lesen!

Energiepaket soll hohe Preise abfedern

Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.

Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.

Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!

Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82% gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.

Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3% der Gesamtkosten betragen.

Zusätzliche Maßnahmen

Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.

Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Aktuell ist es schwierig, aus dem Katastrophenmodus herauszukommen. Weil uns aber zu viel an Panik schlecht bekommt, berichten wir in dieser impuls-Ausgabe vor allem über Finanzhilfen, Steuerbegünstigungen und Verwaltungserleichterungen. Schön ist auch, dass nun wieder Betriebsausflüge möglich sind. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 5. Für Unterhaltung sorgt wie immer unser Fiskurios auf der letzten Seite.

Wir hoffen, Sie können den Sommer zur Erholung nutzen und viel Kraft und Energie für den Herbst tanken.

Viel Spaß beim Lesen!

Editorial

Wir haben in den letzten Ausgaben einen Überblick über die geplante Steuerreform gegeben. Diese wurde nun beschlossen und wir können endlich über einzelne Themen im Detail berichten. Da wäre zum Beispiel der Klimabonus, der im 2. Halbjahr 2022 ausbezahlt werden soll – oder die steuerfreie Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter. Ganz eilig hatte es die Regierung mit der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen – man liest öfters von „Bitcoin-Steuer“. Diese ist bereits am 1. März 2022 in Kraft getreten. Was Investoren von Bitcoin und Co. erwartet, lesen Sie auf Seite 4.

Das und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten.

Viel Spaß beim Lesen!

Selbständige: Home-Office pauschal absetzbar

Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.

Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.

Häusliches Arbeitszimmer

Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.  Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.

Großes Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.

Steuertipps vom Christkind

Die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Werden Sie noch heuer aktiv!

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn
    über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren
    (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis 800 € noch heuer kaufen und absetzen.
  • Halbjahres-Abschreibung und begünstigte degressive Afa nutzen, wenn bis Jahresende in Betrieb genommen.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 35.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2022 verschieben.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.
  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 125 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke
    • 365 € für Weihnachts(-online)-feier
    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke
    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
    • 300 € Zukunftssicherung
    • Jobticket
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2016 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2018 Mehrfachversicherte
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen:
    Ausgaben noch heuer bezahlen.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Jetzt befinden wir uns schon wieder in einem Corona-Winter – hoffentlich sind Sie gesund! Dann können Sie sich vielleicht auch anderen Themen zuwenden: Da wäre die ökosoziale Steuerreform auf Seite 2. Für alle, die mit Sportvereinen oder Erwachsenenbildung zu tun haben, erklären wir, wann man im Haupt- oder Nebenberuf tätig wird. Schlusslicht bildet der vierte Teil der Serie über papierlose Buchhaltung.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspanntes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Mit zwei neuen Gesetzen – der Restruk-turierungsordnung und der Exekutionsordnung neu – tut sich wieder ordentlich etwas: Die Restrukturierungsordnung soll krisengeschüttelten Unternehmen helfen, den Weg zurück in die Normalität zu finden und die Exekutionsordnung vereinfacht Gläubigern Pfändungsverfahren.

In dieser Ausgabe setzen wir auch die Serie zur papierlosen Buchhaltung fort: Diesmal geht es um Digitalisierung der Ausgangsrechnungen. Und wie immer: Ein Überblick über aktuelle Steuerthemen.

Viel Spaß beim Lesen!

COVID-Förderung: Amnestie bei Korrekturmeldung

Von der COFAG geleistete Wirtschaftshilfen können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Förderwerber können Strafen verhindern, indem sie falsche Angaben korrigieren.

Wer einen Zuschuss der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgrund falscher Angaben erhalten hat, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Wer freiwillig zurückzahlt, entgeht der Strafe. Stammdaten können nicht korrigiert werden.

Voraussetzungen

Korrekturmeldung

Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung – beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat.

Strafbefreiende Wirkung

Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer zu wenig zurückbezahlt riskiert, dass er weiterhin voll strafbar bleibt.

www.cofag.at/korrekturmeldung.html

Einheitliche Kündigungsfristen wieder verschoben

Eigentlich hätten die längeren Angestellten-Kündigungsfristen bereits ab Juli auch für Arbeiter gelten sollen. Nun wurde neuerlich verschoben – diesmal auf den 1. Oktober 2021.

Die letzte Phase der Angleichung Arbeiter an Angestellte soll mit 1. Oktober 2021 starten. Arbeiter haben dann die gleichen langen Kündigungsfristen wie Angestellte:

Dienst-jahre Frist
0-1 6 Wochen
2 2 Monate
5 3 Monate
15 4 Monate
25 5 Monate

Außerdem ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen Fristen und Termine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

Tipp 1: Es kann vereinbart werden, dass eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats ebenfalls möglich ist. Wenn nicht der Kollektivvertrag bereits eine solche Regelung vorsieht, sollte der Dienstvertrag bei Arbeitern dahingehend geändert werden. Im Kollektivvertrag einzelner Saisonbranchen wie z.B. Gastronomie gelten weiterhin kürzere Kündigungsfristen.

Angestellte können mit Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt ab Oktober 2021 auch für Arbeiter.

Tipp 2: Sollte – z.B. aufgrund von Corona – eine Personalreduktion notwendig sein, können Sie bei Kündigung bis 30.9.2021 noch die alten Fristen und Termine nutzen.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wenn in dieser impuls-Ausgabe mehr von Allgemeinem als von Corona zu lesen ist, empfinden wir das als großen Schritt in Richtung Normalität. Hoffen wir, dass es so weiter geht. Wir berichten hier über Kündigungsfristen oder über die Versteuerung von Krypto-Assets. Auf Seite 8 finden Sie Inputs zur digitalen Buchhaltung.

Aber weil Corona noch nicht vorbei ist, haben wir unserem Magazin wieder Förderthemen „eingeimpft“.

Wir wünschen einen entspannten Sommer und viel Spaß beim Lesen!

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

In Zeiten wie diesen sollte man keine Magazine drucken – zu rasch ändern sich die Dinge. Uns ist es aber wichtig, Sie abseits der täglichen Meldungen umfassend zu informieren und Ihnen einen Überblick zu geben. So finden Sie auf den nächsten Seiten den neuen Ausfallsbonus und den Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen. Auch das neue Ratenmodell der Finanz und Sozialversicherung ist dabei. Zusätzlich finden Sie auf Seite 6 die neuen Regeln im Versandhandel, die bereits ab Juli 2021 gelten.

Viel Spaß beim Lesen und alles Gute für die kommenden Wochen und Monate!

Homeoffice nun endlich gesetzlich geregelt

Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix.

Arbeitsrecht

Lohnsteuer, Werbungskosten

Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung):

Ergonomische Büromöbel

Sie sind als Werbungskosten bis 300 € ab 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr absetzbar.

Tipp: Der Wert 2021 kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 € aufgeteilt werden.

Heute ist das Leben!

Wer gerade den Lockdown 1 überwunden hat, ist nun wieder frisch vom Lockdown 2 betroffen. Die Regierung verspricht unbürokratischen Ersatz von bis zu 80 % des vergleichbaren Umsatzes 2019.

Umsatzersatz im Lockdown 2

Für den zweiten Lockdown wurde rasche und unbürokratische Hilfe für schwer betroffene Betriebe in Höhe von bis zu 80 % des November bzw. Dezember Umsatzes 2019 versprochen. Betroffen sind alle Branchen für die ein behördliches Betretungsverbot gilt. Gäste, Kunden und Besucher von zB Gastronomie, Handel, Sportstätten, Kino oder Veranstaltungen müssen Geduld haben und auf die Zeit „danach“ warten.

Achtung: Der Antrag ist nach derzeitigem Stand bis 15.12.20 über FinanzOnline zu stellen. Wir beobachten für Sie die sich stets ändernden Fristen.

Anreiz für einen Wirtshaus-Besuch

Editorial

Wir leben in einer für uns alle unvorhersehbaren Zeit – es braucht Zuversicht und Vertrauen. Wir geben unser Bestes, Sie dabei zu unterstützen, dies auch finanziell zu überstehen. Daher widmet sich unsere Winterausgabe fast zur Gänze dem Thema „Wege aus der Corona-Krise“. Wir haben für Sie hilfreiche Artikel zusammengestellt und wagen auch einen Ausblick auf die wichtigsten aktuellen und geplanten Förderungen.
Im festen Glauben, dass wir es gemeinsam schaffen, wünschen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspannendes Weihnachtsfest!
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Liebe Leserin, lieber Leser!

Ob Oscar-Gewinner, Grand-Slam-Sieger oder Steuerberater des Jahres – niemand erklimmt das Siegerpodest allein. Die großen Titel gewinnt man nur im Team. Und auf diese Teamleistung, mit der wir uns die Auszeichnung zu Niederösterreichs Steuerberater des Jahres erarbeitet haben, sind wir sehr stolz. Stolz und glücklich macht uns auch, dass Sie
die Zusammenarbeit mit uns so schätzen: Denn es waren Ihre Stimmen, mit denen wir uns gleich beim ersten Antreten in die Siegerliste eintragen und den Abakus, die Trophäe des Steuerberater Awards, mit nach Hause nehmen konnten. Eine schönere Anerkennung für unsere Arbeit können wir uns nicht vorstellen.

Herzlichen Dank!

Editorial

Liebe Leserin, Lieber Leser,

Die kürzlich erlassene Verordnung zur Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen hat Jahre gebraucht. In COVID-19 Zeiten gibt es zumeist über Nacht neue Gesetze, Fristen und Termine. Auf Seite 8 gibt es dazu eine Übersicht. Auch das Heftinnere ist von Corona geprägt.

Wir bitten um Nachsicht, wenn nicht alle angeführten Fakten beim Erscheinen von impuls noch gelten. Der Fixkostenzuschuss auf Seite 3 ist vorverlegt, das Thema Kurzarbeit auf Seite 4 ist eine Never-Ending-Story, die uns wahrscheinlich noch Jahre bei Lohnabgabenprüfungen beschäftigen wird.

Viel Spaß beim Lesen!

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.

Steuerentlastung und weniger Bürokratie

Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:

Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung. 

Editorial

Mit einer neuen Regierung gibt es wieder Pläne für die nächste Steuerreform. Den Entwurf dazu stellen wir heute ausführlich vor. Beim Lesen werden Sie ein Déjà-Vu erleben – ist doch Einiges von der alten Regierung übernommen worden. Neues findet man aber klarerweise bei der Ökologisierung des Steuerrechts. Auch die Zusammenlegung der Krankenkassen und den vollzogenen Brexit behandeln wir in dieser Ausgabe. Aufpassen müssen Gesellschaften. Sie müssen nun jährlich ihren wirtschaftlichen Eigentümer melden. 

Viel Spaß bei Lesen!

Editorial

Unsere Strategie: Qualitätsführerschaft. Unsere Motivation: mit dem besten Team immer für Sie da sein. Mit diesem Konzept gehen wir ins Rennen um die Auszeichnung zum besten Steuerberater 2020. Bereits zum 6. Mal werden die IFA AG und „Die Presse“ die besten Steuerberaterinnen und Steuerberater des Jahres küren. Aber die eigentliche Wahl treffen die Klienten. Das heißt: Sie können Ihre Stimme für das Team der BKS abgeben. Zwischen Jänner und Ende März 2020 haben Sie die Möglichkeit, den Steuerberater Ihres Vertrauens für die Auszeichnung zu empfehlen: Wenn auch Sie zu unseren zufriedenen Klienten gehören, freuen wir uns, wenn Sie uns nominieren.

Herzlichen Dank!

Steuern sparen mit Gewinnfreibetrag

Wer über 30.000  Gewinn erzielt, muss investieren, um den 13-prozentigen Gewinnfreibetrag (GFB) voll absetzen zu können.

Den GFB können natürliche Person (auch als Mitunternehmer) mit betrieblichen Einkünften (Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) absetzen, egal ob sie den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln oder bilanzieren.

Der Grundfreibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 30.000 € automatisch 13 %. Man muss vor Jahresende investieren, um 13 % vom Gewinn über 30.000 € absetzen zu können. Ab 175.000 € Gewinn reduziert sich der GFB. Der maximale GFB beträgt 45.350 € pro Jahr. Achtung: Ein Betriebsausgabenpauschale ist bei einem investitionsbedingten GFB nicht möglich.

GFB-fähige Investitionen

Nicht GFB-fähige Investitionen

Die Investition muss einem inländischen Betrieb mindestens vier Jahre dienen.

Tipp:

Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2019, damit Sie rechtzeitig investieren können. Wir unterstützen Sie gerne.

Editorial

Wir hoffen, Sie hatten in den Sommermonaten Zeit für inspirierende Aktivitäten. Auch das Parlament war inspiriert und beschloss die Anrechnung der Karenzzeiten und den Papamonat. Wir berichten darüber in unserer Titelstory.

Ansonsten hat sich aus steuerlicher Sicht nicht viel getan, daher nutzen wir diese Ausgabe für häufig nachgefragte Themen wie das Geschäftsführer-Auto oder das Homeoffice.

Wir wünschen viel Vergnügen beim Lesen unserer neuen impuls-Ausgabe und sind sicher, dass auch für Sie Interessantes dabei ist.

Papamonat und Karenzzeiten anrechnen

In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.

Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

Folgende Meldefristen gelten:

Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Volle Anrechnung Karenzzeiten

Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.

Die Anrechnung ist relevant für:

Kinderbetreuungsgeld für Selbstständige repariert

Die Zuverdienstgrenze für Selbstständige wird klarer geregelt. Wer Kinderbetreuungsgeld wegen Fristversäumnis zurückzahlen muss, hat Chancen auf Geld aus dem Jungfamilienfonds.

Selbstständige mit Kinderbetreuungsgeld können innerhalb von zwei Jahren eine Abgrenzungsrechnung an die Sozialversicherung schicken hinsichtlich des Einkommens der Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wer diese Frist versäumt und die Zuverdienstgrenze aufgrund der Jahreseinkünfte überschreitet, muss zurückzahlen.

Frist bis Ende 2025

Ein geplanter Gesetzesantrag wurde im Mai als Initiativantrag ins Parlament eingebracht und wir hoffen, dass dieser Antrag trotz Übergangsregierung beschlossen wird. Geplant ist, dass die Frist zur Abgabe einer Einkommensabgrenzung für Geburten von 2012 bis Februar 2017 bis Ende 2025 verlängert werden soll. Das gilt auch dann, wenn aktuell ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wichtig: Wer zur Rückzahlung aufgefordert wird, hat zwei Monate Zeit, die Abgrenzung zu schicken. Wer bereits rückbezahlt hat, die Einhaltung der Zuverdienstgrenze aber nachträglich nachweist, kann eine Zuwendung aus dem neu zu gründenden Jungfamilienfonds bekommen.

Geburten ab 1.3.2017

Hier bleibt die Frist von zwei Jahren bestehen. Für 2017 muss daher die Abgrenzung bis Ende 2019 geschickt werden, sonst droht eine Rückforderung. Außerdem soll die Zuverdienstgrenze ab 2020 für die Variante „Ersatz des Erwerb-einkommens“ von 6.800€ auf 7.300€ steigen.

Editorial

Die politischen Turbulenzen der vergangenen Wochen haben das Kernthema dieser impuls-Ausgabe, die Steuerreform, zunichtegemacht. Die Teile, die bereits als Gesetzesentwurf vorliegen, stellen wir dennoch vor und sind gespannt, was davon umgesetzt wird.

Auch wenn aktuell keine neuen Gesetze beschlossen werden, wird uns nicht langweilig: Lesen Sie über die neue Digitalsteuer auf Online-Werbung und über die Änderungen bei der Mindestsicherung. Topaktuell: Der Schutz vor Cyber-Kriminalität. Wir haben wichtige Tipps zusammengestellt.

Viel Spaß beim Lesen!

Editorial

Mit Beginn der schönen Jahreszeit werden Steuerthemen immer unbeliebter. Man hat ja auch eine Steuerberatungskanzlei und muss sich um nichts kümmern. Das stimmt soweit, aber bestimmte Themen sind für alle interessant. Genau diese haben wir für Sie leserfreundlich aufbereitet. So finden Sie auf Seite 6 eine Übersicht über die Mehrfachversicherung bei mehreren Jobs und auf Seite 8 eine Checkliste zur Absetzbarkeit des Homeoffice.

Sollte Ihnen etwas zu „steuerchinesisch“ sein – melden Sie sich bei uns! Wir freuen uns über Feedback, denn nur so können wir uns verbessern.

Viel Spaß beim Lesen!

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.

Das Jahr 2018 geht zu Ende …

Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle

Editorial

Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und dafür, das vergangene Jahr mit Abstand betrachten zu können. Welches Thema hat 2018 bei Ihnen dominiert? Soll das 2019 so bleiben? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2019. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende; Neues über den Familienbonus plus, den Familien ab 2019 bekommen.

Mit vielen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein schönes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiederlesen im Neuen Jahr.

Viel Spaß beim Lesen!

Editorial

Anstelle kleinerer Steuerrechtsnovellen hat uns die neue Regierung ein Jahressteuergesetz 2018 – das JStG 2018 – beschert. Es bringt auf 44 Seiten Gesetzesänderungen zu den unterschiedlichsten Steuergesetzen. In der letzten Ausgabe haben wir einen Überblick gebracht, in dieser Ausgabe arbeiten wir einige große Themen heraus. Da wären der Familienbonus Plus, der Familien ab 2019 einen Bonus von bis zu 1.500 € pro Kind und Jahr bringt oder auch der erweiterte Auskunftsbescheid, Advanced Ruling genannt. Ein heißes Thema ist der seit 1. September mögliche 12-Stunden-Tag. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen verständlich zusammengefasst und beantworten die Frage, ob man Gleitzeitvereinbarungen neu abschließen muss.

Viel Spaß beim Lesen!

Steuerberater sind Datenschutzverantwortliche

Immer wieder geht das Gerücht um, dass Steuerberater Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind und einen Datenschutzvertrag mit ihren Klienten abschließen müssen.

Dieses Gerücht wurde oft dementiert, trotzdem sehen manche Interessensvertretungen und Kammern den Steuerberater als Auftragsverarbeiter, wenn dieser „bloß“ die Lohnverrechnung für seine Klienten macht. Klienten fragen dann mit Recht, wann denn der Auftragsverarbeiter-Vertrag kommen wird.

Steuerberater werden als Verantwortliche tätig

Entgegen dieser anders lautenden Aussagen sind wir als Steuerberater keine Auftragsverarbeiter sondern Verantwortliche, da wir aufgrund unserer gesetzlichen Standesvorschriften allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. In der Zusammenarbeit mit unseren Kunden werden wir als Verantwortliche tätig, also quasi von „Verantwortlichem“ zu „Verantwortlichem“. Es ist daher keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen, sondern es gelten die Sorgfaltsmaßstäbe für Verantwortliche.

Bestätigung der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde hat gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) bestätigt, dass Steuerberater Verantwortliche sind und keine Auftragsverarbeiter, selbst wenn sie „bloß“ als Lohnverrechner für Klienten tätig sind. Diese Erledigung ist erfreulich, da sie die bisher vertretene Rechtsansicht der KSW bestätigt.

Gesundheitsberufe sind jetzt im Register

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 registrieren. Dies ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.

Betroffene Gesundheitsberufe

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:

Register der Gesundheitsberufe

Zuständige Registrierungsbehörden sind die Arbeiterkammer (für Dienstverhältnisse und AK-Mitglieder) und die Gesundheit Österreich GmbH (für überwiegend freiberuflich Tätige).

Eintragungsfristen

Editorial

Seit 25. Mai gilt nun die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und theoretisch sollte man seine Hausaufgaben bereits gemacht haben. Doch Hand aufs Herz: Ist bei Ihnen bereits alles DSGVO-konform? Wer sich noch nicht so ganz raussieht, findet auf Seite 8 einen DSGVO-Leitfaden. Außerdem wird bei Verstößen zuerst einmal gemahnt und dann erst gestraft. Die Info dazu finden Sie auf Seite 2.

Zur Welt abseits des Datenschutzes: Ab 1. Juli gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, das die Sachwalterschaft modernisiert. Und ab Juli müssen sich die Gesundheitsberufe mit Ausnahme der Ärzte ebenfalls in ein Register eintragen lassen.

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Das kommt 2018

2018 steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Viele Änderungen stellen eine Erleichterung dar, andere eine Herausforderung. Hier ein Überblick:

1. Jänner

1. Mai

25. Mai

1. Juli

31. Dezember

Editorial

»ausgeSTEUERt«

StB Mag. Wolfgang Kainzner verabschiedete sich mit 01.02.2018 in den wohlverdienten Ruhestand. Die Nachfolge tritt die erfahrene langjährige Mitarbeiterin StB Katharina Bichler, MA an.

Große Beratung auch für kleine Unternehmen!So die Kernaussage der neuen Geschäftsführung. Die BKS ist durch das hervorragend ausgebildete Team und die fachlichen Schwerpunkte und Erfahrungen der Geschäftsführung in der Lage, jedem Unternehmer eine maßgeschneiderte Beratung anzubieten.

 

Ab Mai 2018: Änderungen beim Datenschutz

Das Datenschutzgesetz wurde auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfangreich geändert. Ab 25.5.2018 gelten strengere Vorschriften zum Datenschutz. Fast alle Unternehmen sind betroffen.

Bis Mai nächsten Jahres ist es noch Zeit. Nutzen Sie diese, um sich über die Neuerungen zu informieren und in Ihrem Unternehmen oder Verein umzusetzen. Jeder, der personenbezogene Daten nicht nur zu privaten Zwecken verarbeitet, ist betroffen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie etwa eine EDV-Kundendatei führen, Rechnungen am Computer ausstellen oder Lieferantendaten speichern.

Die DSGVO verlangt keine Eintragung ins Datenverarbeitungsregister (DVR) mehr. Stattdessen müssen Sie die Datenschutzvorschriften einhalten und dokumentieren, was Sie unternommen haben. Dazu braucht man eine datenschutzfreundliche Technik und ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“. Je sensibler und umfangreicher die Daten, desto höher sind die Datenschutzanforderungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert viel: Das Gesetz erlaubt Höchststrafen bis 20 Mio. € oder vier Prozent vom Jahresumsatz!

Was ist zu tun?

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir sind gespannt, was die neue Regierung steuerlich bringen wird. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit den Änderungen, die noch vor der Wahl beschlossen wurden. So etwa die Angleichung der Arbeiter an die Angestellten, über die wir auf Seite 2 berichten.

Ab Mai nächsten Jahres gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung. Vor­bereiten müssen wir uns schon jetzt. In unserer Titelgeschichte finden Sie einen Überblick.

Mit dieser und noch anderen Neuigkeiten wünschen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Ihrer Familie ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest und einen motivierten Start ins neue Jahr.

Mehr Nebenrechte und weniger Bürokratie

Mit diesen Worten lässt sich die Gewerberechtsnovelle zusammenfassen. Die wichtigsten Erleichterungen:

Ausweitung der Nebenrechte: Jetzt kann man noch mehr in andere Gewerbe „hinüberarbeiten“, ohne einen weiteren Gewerbeschein lösen zu müssen:

Einteilung der Gewerbe: Die Liste der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei einige nur zusammengelegt wurden. Wirklich liberalisiert wurden die Erzeugung von kosmetischen Artikeln und die Arbeitsvermittlung. Auch alle Teilgewerbe (Ausnahme Erdbau) werden freie Gewerbe.

Gewerbelizenz: Die Gewerbeberechtigungen und die Nebenrechte bilden gemeinsam eine Gewerbelizenz. Wer zu viel „hinüberarbeitet“ wird nicht bestraft, sondern muss eine Gewerbeanzeige innerhalb von drei Wochen nachholen.

Wirtschaftskammerbeiträge: Doppelte Grundumlage fällt nur noch an, wenn man die Nebenrechte überschreitet. Neu: Bei Mehrfach-Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Standorte zahlt man nur noch ein Mal Grundumlage.

Erleichterung Betriebsanlagen: Bei temporären Änderungen für Public Viewing ist kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich. Außerdem wird das Genehmigungsverfahren verkürzt. So muss die Gewerbebehörde bei einem vereinfachten Verfahren innerhalb von zwei Monaten entscheiden, bei allen anderen Verfahren innerhalb von vier Monaten.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Üblicherweise wird vor Nationalratswahlen nichts mehr beschlossen, was die Regierung geplant hatte. Zum Glück wurden im Sommer doch noch einige Gesetze im Parlament verabschiedet. Sonst gäbe es keine Gewerbereform und keine Rechtssicherheit bei Werkverträgen. Auch das Budget für die Investitionszuwachsprämie ab 2018 wurde in letzter Minute beschlossen.

Weniger erfreulich ist, dass österreichische Unternehmen immer geringere Eigenkapitalquoten aufweisen. Was das bedeutet und was Sie für Ihre Eigenkapitalquote tun können, erfahren Sie ebenfalls bei uns.

Viel Spaß beim Lesen!

GmbH-Gründung für Einzelpersonen einfacher

Ab 2018 haben es Gründer noch einfacher mit der GmbH. Wer eine Einpersonen-GmbH errichten möchte, erspart sich den Notar, wenn sich die Errichtungsurkunde auf ein paar gesetzliche Mindestbestandteile beschränkt.

Die Gründung erfolgt dann über das Unternehmensservice-Portal (USP). Dort wird die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgegeben und die Firmenbucheintragung angemeldet. Auch die Gebührenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), die Gewerbeanmeldung, die Meldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und beim Finanzamt kann man über das USP erledigen.

Das Stammkapital muss 35.000 €, bei einer gründungsprivilegierten Gesellschaft 10.000 € betragen. Davon müssen die Gesellschafter zumindest die Hälfte bei der Bank auf ein Konto der künftigen GmbH einzahlen. Das USP und die Bank übermitteln elektronisch die Gründungsdaten an das Firmenbuchgericht. Dort werden sie überprüft, insbesondere der Firmenwortlaut. Gibt es keine Beanstandungen, wird die Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.

Das neue Gesetz gilt ab 2018 und ist auf drei Jahre befristet. Die technischen Details wird eine Verordnung noch klären. Das neue Gesetz findet aber nicht nur Gefallen. Kritiker befürchten, dass die Banken, die die Aufgaben der Notare teilweise übernehmen, auch entsprechende Gebühren verlangen werden und die Gründung nicht billiger wird. Und es wird sich in der Praxis zeigen, ob nicht die fehlende Rechtsberatung zum Verhängnis wird; sind doch mit einer GmbH-Gründung viele Pflichten und Herausforderungen verbunden. l

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Auch wenn es im Herbst Neuwahlen gibt, die Sommergesetze werden hoffentlich noch auf Schiene gebracht. Da wären beispielsweise der Beschäftigungsbonus und die Verlängerung der Investitionszuwachsprämie bis 2023. Wir berichten auch über die Einführung einer Teilzeit nach langem Krankenstand und die Änderungen beim Privatkonkurs. Beides gilt ab Juli 2017.

Beim Thema Digitalisierung sehen wir uns diesmal die Ausgangsrechnungen genauer an. Hier lässt sich mit zeitgemäßen Abläufen eine Menge Zeit und Geld einsparen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Viel Spaß beim Lesen!