Was ändert sich bei der Eltern­karenz?

In der Praxis sind vor allem zwei Maßnahmen wichtig: Ab November 2023 wird die Elternkarenz verkürzt und die Elternteilzeit verlängert.

Künftig besteht der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz nach dem Mutterschutz-Gesetz (MSchG) und im Väter-Karenz-Gesetz (VKG) nur noch für 22 Monate (bisher 24 Monate). Diese Änderung gilt für Geburten ab 1. November 2023.

Die 24 Monate können jedoch in zwei Fällen in Anspruch genommen werden:

  1. Zwei Monate der Karenzzeit müssen von beiden Elternteilen geleistet werden; die Zeit wird somit gesplittet,
  2. oder es handelt sich um einen alleinerziehenden Elternteil.

In den Genuss der vollen 24 Monate kommt man auch im Falle einer Karenzteilung, wenn ein Elternteil nicht karenzberechtigt ist (weil zB kein Dienstverhältnis vorliegt, ein Elternteil selbstständig tätig, studierend oder arbeitslos ist).

Der Status alleinerziehend liegt vor, wenn ein zweiter Elternteil entweder nicht vorhanden ist oder nicht im selben Haushalt lebt. Wird man während der Karenz zum Alleinverdiener, kann auch verlängert werden.

Der Zeitrahmen für Elternteilzeiten wird vom siebenten auf das achte Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. Diese Erweiterung ist bereits auf Fälle anwendbar, in denen dem Arbeitgeber die Absicht auf Elternteilzeit ab 1.11.2023 bekanntgegeben wird.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu und es ist an der Zeit, noch die letzten Steuersparmöglichkeiten auszuschöpfen. Damit wir Sie umfassend beraten können, finden Sie neben unserem Artikel einen Link zu unserem neuen, erweiterten Content-Bereich „impuls plus“. Diesmal mit einer ausführlichen Checkliste mit Steuertipps zum Jahresende. Wie es 2024 steuerlich weiter geht, lesen Sie in unserem Leitartikel.

Möge das neue Jahr viel Positives bringen – sowohl für die Wirtschaft als auch für die Gesellschaft.

Wir wünschen ein frohes neues Jahr!

Was bringt das neue Jahr?

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Bereits zum zweiten Mal federt die Bundesregierung die kalte Progression ab. Die Tarifstufen und die Absetzbeträge werden merklich angehoben. Seite 3

Senkung der Steuersätze

Nun greift der letzte Teil der ökosozialen Steuerreform für die Stufe drei der Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer:

 

ESt (3. Stufe)

KÖSt

2022

42 %

25 %

2023

41 %

24 %

2024

40 %

23 %

Homeoffice

Die Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel bleiben nun unbefristet.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Arbeitgeber können ab 2024 bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen für Kinder bis 14 Jahre (bisher 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre). Außerdem ist nun ein Kostenersatz erlaubt, d.h. es muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort etc. überwiesen werden.

9,7 % Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studien- und Schülerbeihilfe.

Senkung Arbeitslosenbeitrag: – 0,1 %

Senkung von 6,0 auf 5,9 %.

Senkung GmbH-Stammkapital

Hier ist eine Herabsetzung von 35.000 auf 10.000 € ab 2024 geplant.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue flexible Rechtsform sollte es bereits ab November 2023 geben. Derzeit fehlt aber nach zahlreichen kritischen Stellungnahmen die finale Umsetzung.

Start-Up Mitarbeiterbeteiligung

Ist ebenfalls noch nicht beschlossen. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 6.

Freiwilligenpauschale und Änderung bei Spenden

Das Gemeinnützigkeits-Reformgesetz 2023 wird aktuell im Nationalrat behandelt. Es umfasst zahlreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit.

Mit 1. Jänner 2024 soll es wirksam werden.

Durch die Reform sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:

Freiwilligenpauschale

Die Steuerfreiheit des sogenannten Freiwilligenpauschales wird im Einkommensteuergesetz verankert. Es wird als Auf­wandspauschale an die Freiwilligen ausbezahlt. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 € pro Tag und 1.000 € pro Jahr. Diese Beträge können gemeinnützige Organisationen je Freiwilligen-Helfer ausbezahlen.

Beim großen Freiwilligenpauschale erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 € pro Kalendertag für maximal 60 Tage je Kalenderjahr (maximal 3.000 € je Kalenderjahr). Dieses Pauschale kann an Freiwillige im Bereich der Katastrophenhilfe, im Rettungswesen oder im Sozialbereich sowie in ihrer Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ausbezahlt werden. Damit sind auch Tätigkeiten als Chorleiter oder Kapellmeister begünstigt.

Spendenbegünstigung

Bis Ende 2023 können Geldzuwendungen nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Sie müssen an Organisationen gehen, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt sind. Die Spendenbegünstigung erlangen Körperschaften, die mildtätige Zwecke, Katastrophenhilfe oder Umweltschutz verfolgen. Außerdem müssen sie mindestens seit drei Jahren bestehen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf die Voraussetzungen gem. § 4a Einkommensteuergesetz geprüft sein.

Durch die Reform werden ab 2024 alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung) in die Spendenbegünstigung einbezogen. Von der Ausweitung profitieren vor allem Bildung, Sport, Kunst und Kultur. Die Antragstellung auf Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert: Der Antrag auf Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger (kleine Vereine) erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline durch einen Steuerberater. Er muss jährlich erneuert werden. Prüfungspflichtige Rechtsträger benötigen weiterhin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Begünstigungsbedingungen.

Die Frist wird ebenfalls gekürzt: Der Zugang zur Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr gegeben sein (anstelle von bisher drei Jahren).

Für weiterführende Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stehen wir gerne zur Verfügung! 

Abschaffung der kalten Progression gleicht 2024 die Inflation aus

Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden erneut die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben: Die Steuerlast reduziert sich.

Abschaffung kalte Progression

Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.

Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 %, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten aus Zeiten vor dem Ukraine­krieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich die Anpassung nun wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast 10 % Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel und somit 6,6 % Inflationsabgeltung in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Die beigefügte Tabelle zeigt den Überblick.

Absetzbeträge und sonstige Steuerwerte

Auch folgende Absetzbeträge werden 2024 durchschnittlich um rund 10 % angehoben:

Weitere Maßnahmen

Überstundenzuschläge:

Wer mehr arbeitet, soll mehr in der Geldbörse haben. Daher bleiben die Überstundenzuschläge in den Jahren 2024 und 2025 bis 200 € monatlich steuerfrei; bisher waren es nur 86 € und ab 2026 sind es dann nur noch 120 €. Auch die Zahl der begünstigten Überstundenzuschläge wird befristet auf 2024 und 2025 von 10 auf 18 pro Monat angehoben.

Gewinnfreibetrag:

Auch für Unternehmen gibt es ein Steuerzuckerl. So wird die Grenze für den Grundfreibetrag von 30.000 auf 33.000 € erhöht, was einen zusätzlichen Absetzposten von 450 € pro Jahr bringt.

Homeoffice:

Das ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden in Zukunft unbefristet verlängert.

Zuschuss für Kinderbetreuung:

Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 für Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen. Bisher lag die Grenze bei 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort oder ähnliche Institutionen überweisen.

Betriebskindergärten:

Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kinder betreuen ohne damit die Steuerfreiheit für all jene Eltern zu verlieren, die im Betrieb arbeiten.

 

Steuersatz

Steuerstufen

 

2022

2023

Steigerung

2024

Steigerung

0 %

bis

11.000

11.693

+ 6,30 %

12.816

+ 9,60 %

20 %

bis

18.000

19.134

+ 6,30 %

20.818

+ 8,80 %

30 %

bis

31.000

32.075

+ 3,47 %

34.513

+ 7,60 %

40 %

bis

60.000

62.080

+ 3,47 %

66.612

+ 7,30 %

48 %

bis

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

50 %

ab

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

55 %

ab

1 Mio.

1 Mio.

 

1 Mio.

 

EBICS wird neuer E-Banking-Standard

Der neue Europäische Standard zur Übertragung von Bankdaten heißt EBICS. Der bisherige MBS-Standard wird nicht mehr gewartet.

Derzeit verwenden die meisten österreichischen Banken zur Übertragung von Bankdaten MBS, kurz für Multi Bank Standard. Seit 2017 gibt es keine großen Updates mehr. MBS ist somit in die Jahre gekommen und funktioniert als rein österreichische Lösung nicht optimal für international tätige Unternehmen. Weiters eröffnen sich bei nicht regelmäßig gewarteter Software oft Sicherheitslücken.

Als neuer Standard wurde EBICS eingeführt. Dies steht für Electronic Banking Internet Communication Standard. EBICS ist ein offener, europäischer Kommunikationsstandard zum Austausch von Bankdaten.

E-Banking

Gründerinnen und Gründern sei ans Herz gelegt, für den Zahlungsverkehr entweder gleich EBICS oder eine reine Online-Lösung zu verwenden. Bestehende Unternehmen sollten den Umstieg von MBS auf EBICS gut planen. Lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten.

Import Bankdaten in Buchhaltung

Mit EBICS besteht wie schon mit MBS die Möglichkeit, die Bankbewegungen und Salden in die Buchhaltung zu importieren. Der Vorteil: Tagesaktuelle Buchungen und Vermeidung von Fehlerquellen.

Damit wir die Bankdaten importieren können, braucht es einen Lesezugriff auf das Bankkonto, den wir mit Ihnen einrichten können. Wir unterstützen Sie gerne! 

Globale­ Mindest­besteuerung

Intensive Verhandlungen von 138 Staaten haben zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie zur Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % geführt. Betroffen sind ab 2024 internationale Konzerne und deren Töchter – in Österreich rund 6.500.

Die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen das internationale Steuerrecht vor erhebliche Herausforderungen. Die Steuergerechtigkeit ist vor allem durch Gewinnverkürzungen und -verlagerungen der multinationalen Konzerne stark beeinträchtigt.

Dem soll durch ein Zwei-Säulen-Modell Einhalt geboten werden. Die erste Säule des internationalen Abkommens bildet die Umverteilung der Besteuerungsrechte von digitalen Leistungen. Diese Säule befindet sich derzeit noch in Verhandlung.

Die zweite Säule ist die effektive globale Mindestbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine weltweit gültige effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Dazu wird zunächst der effektive Steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässigen Töchter ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz, wird für die betroffene Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuer in jener Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung erforderlich ist.

Betroffen sind alle Unternehmen einer multinationalen Gruppe mit einem weltweit konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio €.

Ich pendle täglich nach Deutschland – was beachten­?

Im August 2023 erfolgte mit der Änderung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland eine Anpassung der Grenzgängerregelung. Die Neu­regelung soll 2024 in Kraft treten.

Einkünfte von Grenzgängern aus unselbständiger Arbeit werden zur Gänze im Wohnsitzstaat (= Ansässig­keitsstaat) besteuert. Die Änderung zum DBA umfasst die Definition der Grenzgänger-Eigenschaft. Grenzgänger sind Personen, die in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Nach bisheriger Regelung war die tägliche Rückkehr Voraussetzung. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nach der Neuregelung des DBA nicht mehr erforderlich. Damit wird das Arbeiten im Home-Office erleichtert. Was schädliche Dienstreisen außerhalb der Grenzzone betrifft, bleibt die bisherige Toleranzregelung von 45 Tagen bestehen.

Als grenznah gelten Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt. Außerdem sind nun auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst von der Grenzgängerregelung umfasst.

Vorsicht:

Die dargestellte Grenzgängerregelung gilt nur für steuerliche Zwecke, nicht für die Sozialversicherung. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel Impuls 2. Quartal 2023.

Mehr Insolvenzen aber keine Pleitewelle

Laut KSV1870 gab es von Jänner bis September 2023 in Österreich 3900 Pleiten. Die Insolvenzstatistik zeigt damit einen Anstieg von rund 10 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Bis zum Jahrsende rechnet man mit insgesamt 5300 Unternehmens-Insolvenzen. Von einer Pleitewelle kann man zum Glück trotzdem nicht sprechen, da im Vergleich zu 2019 – also vor Corona, Ukraine und sonstigen Krisen – der Anstieg nur 2,6 % beträgt. Am stärksten betroffenen sind:

Branche

Pleiten

Handel

737

Bauwirtschaft

650

Gastronomie, Beherbergung

507

Geringfügig Beschäftigte­ werden teurer

Hat ein Unternehmen geringfügig­ Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügig­keitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu über­weisen.

Kopf frei! – der Weg zu mehr Lebensqualität in der digitalen Welt!

Ständig werden wir gestört: Endlos prasseln Informationen auf uns ein, digitale Nachrichten und erzwungenes Multitasking lenken uns ab. Wir fühlen uns überlastet und ausgepowert und bringen unsere Arbeit nicht am Stück fertig. Dr. Volker Busch, Psychiater, Keynote-Speaker und Podcaster erklärt humorvoll, wie es gelingt, den Scheinwerfer auf unsere Aufmerksamkeit zu lenken, um unseren Kopf wieder frei zu bekommen!

Volker Busch,
Kopf frei! – Wie Sie Klarheit, Konzentration und Kreativität gewinnen
286 Seiten, Droemer Verlag, Spiegel Bestseller

Ein Buchstabe falsch – Frau verliert Kindergeld

Ein falscher Buchstabe in der Mail­adresse führte zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes von 1.300 €, weil laut Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) der Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht erbracht wurde. Als Antwort der SVS auf die falsch eingegebene Mailadresse war eine Unzustellbarkeitsnachricht hinausgegangen. Es konnte im Verfahren nicht geklärt werden, ob diese Meldung einlangte, ob sie im Spam-Ordner landete oder von der Frau gelöscht wurde. Letztendlich entschied der OGH, dass die Rückforderung durch die SVS rechtens war, weil das Risiko einer falschen Mailadresse beim Absender liegt. Was lernen wir daraus? Es geht nichts über einen Antrag samt Postaufgabe per „Einschreiber“.

29.02.2024 – Vereine müssen PRAE-Zahlungen 2023 melden

Ab 2023 gibt es höhere pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die bis Ende Februar des Folgejahres auf dem Formular L 19 gemeldet werden müssen. Tipp: Melden Sie elektronisch über ELDA. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Wann verjährt der Urlaub?

Grundsätzlich verjährt der Urlaubs­anspruch laut österreichischem Recht nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. 

Er kann also innerhalb von drei Jahren verbraucht werden. In einem Urteil hat der OGH nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen nicht verjähren kann.

In seinem Urteil (OGH 8 Ob A 23/23z) hält der OGH fest, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind,

Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, verjährt auch der Urlaub nicht. Mit dieser Entscheidung folgt der OGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Unionsrecht. Die Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Mindestanspruch von vier Urlaubswochen und enthält keine Aussage zum nationalen Recht der fünften oder sechsten Urlaubswoche.

Empfehlung:

Überwachen Sie den Urlaubskonsum Ihrer Mitarbeiter und kommen Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten betreffend Urlaubsansprüchen ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig nach.

Benefits für Mitarbeiter

Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderung. Berufliche Zusatzleistungen können die Zufriedenheit von Arbeitnehmern und die Beliebtheit von Arbeitgebern steigern.

Benefits sind ergänzende Anerkennungen, die zum Gehalt dazukommen. Bei Fringe-Benefits geht es um mehr als Geld. Unternehmen, die bereits in Stellenausschreibungen alle freiwilligen-Benefits anführen, haben größere Chancen, künftige Mitarbeiter vom potenziellen neuen Arbeitsplatz zu überzeugen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass bereits bei der Jobsuche freiwillige Benefits eine große Rolle spielen.

Welche Benefits stehen am Wunschzettel der Mitarbeiter?

Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle

Gewinnbeteiligung

Gutscheine, Sachgeschenke

Feiern, Betriebsausflug, Jubiläumsgeschenk

Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Kinderbetreuungskosten

Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge

Mitarbeiterrabatte

bis 20 % steuerfrei, wenn darüber bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei

Mobilitäts-Benefit: Öffi-Ticket

E-Auto als Firmenwagen

Firmenhandy, Computer & Co.

Mitarbeiterbeteiligung

Krypto-Währungen endlich steuereinfach

Für Kryptowährungen kommt 2024 der automatische KESt-Abzug. Damit ersparen sich Investoren die Aufnahme in die Steuererklärung. Allerdings nur dann, wenn inländische Krypto-Dienstleister involviert sind. Verlässliche Infos gibt (hoffentlich) Ihr Krypto-Broker. Eine gute Zusammenfassung samt Video findet sich auf
broker-test.at > News > Krypto Steuer 2024 (Stand 12.11.2023)

Künstliche Intelligenz für Anfänger

Künstliche Intelligenz (KI) oder Artificial Intelligence (AI) scheint allgegenwärtig. Haben Sie es selbst schon ausprobiert? Anfänger könnten zB bei ChatGPT einen persönlichen Geburtstagsgruß für den runden Geburtstag der Tante abfragen. Dazu auf chat.openai.com/ ein Gratiskonto anlegen und munter drauflos chatten. Die Grafik für die Geburtstagskarte kann man sich auf Adobe Firefly firefly.adobe.com erstellen lassen. Im beruflichen Kontext bieten sich oftmals branchenbezogene Einsteigerseminare an, um erste KI-Schritte zu unternehmen.

Das Jahr geht zu Ende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt. Wer es detailliert haben will, folgt dem Link zu impuls plus.

Tipps für Unternehmer:innen

Tipps für Arbeitgeber:innen

Tipps für Arbeitnehmer:innen

Steuerausgleich 2018 einreichen.

Tipps für alle

Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen noch heuer bezahlen.

Homeoffice als Betriebsstätte

Die Änderung der technischen Möglichkeiten hat das Homeoffice immer attraktiver gemacht. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob durch das Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet wird.

Die ertragsteuerlichen Folgen sind im jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt. Das Finanzministerium hat nun im EAS (Express-Antwort-Service) 3445 Klarheit über die Tatbestandsmerkmale der Begründung einer zusätzlichen Betriebsstätte ge­schaffen.

Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte

Nach Maßgabe der OECD ist für die Begründung einer Betriebsstätte eine dauerhafte Geschäftseinrichtung notwendig,

Die Wohnung des Mitarbeiters stellt eine dauerhafte Geschäftseinrichtung dar, wenn diese nicht nur gelegentlich zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit genutzt wird. Wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt, ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen. Die faktische Verfügungsmacht des Dienstgebers über das Homeoffice ist nicht gegeben.

Leitende Angestellte und Führungskräfte

Ob ein Nicht-Verlangen der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice auch bei Führungskräften und leitenden Angestellten gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht, ist noch offen. Unklar ist allerdings, warum hier andere Grundsätze gelten sollten. 

Homeoffice in der Sozialversicherung

Laut europäischem Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein. Die Verordnung enthält allerdings keine Bestimmungen für Telearbeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bis 30.6.2023 eine Sondervereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie blieb unverändert.

Seit 1.7.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25 % der Gesamttätigkeit) im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt (vgl. EU-Leitfaden zur Telearbeit).

Ist die Telearbeit nicht Teil des üblichen Arbeitsrhythmus, liegt eine Entsendung vor. Der Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der entsendete Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ablöst.

Wird bei Mehrfachtätigkeit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (WMS) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des WMS. Anderenfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staats, in dem das Unternehmen den Sitz hat. Es sind aber Ausnahmevereinbarungen zwischen zwei Staaten möglich.

Wie hoch ist die Abfertigung bei Altersteilzeit?

Die Altersteilzeitvereinbarung (ATZV) ermöglicht älteren Dienstnehmern ihre Arbeitszeit zu verringern, ohne dabei ihre Ansprüche auf Pensionsbezüge oder auch Abfertigungen zu verlieren.

Grundsätzlich kann gewählt werden, ob man für die festgelegte Laufzeit (max. 5 Jahre)

Die ATZV ist an bestimmte Mindestinhalte geknüpft, Regelungen hinsichtlich der Berechnung der Abfertigungshöhe gibt es nicht.

OGH-Entscheidung

Im Anlassfall war im Blockzeitmodell für die Abfertigung vereinbart, dass diese auf Basis eines der Vollbeschäftigung entsprechenden Monatsbruttogehaltes im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt. In der Arbeitsphase wurden Erfolgs- und Ergebnisprämien sowie individuelle Bonifikationen bezahlt. Die variablen Bezüge standen in der Freizeitphase nicht zu. In die Abfertigung waren die Prämien und Bonifikationen nicht einzubeziehen.

Tipp: Schaffen Sie Klarheit und zählen Sie in der ATZV die Bezugsteile zur Ermittlung der Abfertigung alt möglichst detailliert auf.

Wie muss der Firmenabfall entsorgt werden?

Betriebe müssen genauso wie Privathaushalte ihren Abfall trennen und fachgerecht entsorgen. Daneben müssen Unternehmen auch Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und deren Entsorgung führen.

Mülldoku und -meldung

Grundsätzlich muss jeder Betrieb Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle und deren Entsorgung führen. Wer nur normalen Haushaltsmüll inkl. dort üblicherweise anfallender Problemstoffe oder Altöl bis 200 Liter jährlich produziert, muss deren Entsorgung durch Rechnungen etc. auf Verlagen der Behörde nachweisen. Eine Meldung ist nicht erforderlich. In Büros könnte das beispielsweise ein Nachweis über die korrekte Entsorgung von Druckertonern oder IT-Altgeräten sein.  Betriebe mit Altöl über 200 Liter pro Jahr und mit gefährlichen Abfällen, die in normalen Haushalten üblicherweise nicht vorkommen, müssen zusätzlich monatlich elektronisch melden.

Abfallwirtschaftskonzept

Außerdem benötigen Betriebe, die eine Betriebsanlagengenehmigung brauchen oder mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen ein Abfallwirtschaftskonzept.

Abfallbeauftragter

Ab 100 Dienstnehmern ist das Unternehmen verpflichtend, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Beratung und Infos finden Sie unter:

wko.at > Suche „Abfallwirtschaft im Betrieb“

Richtwertmietzins: neue Sachbezugswerte ab 2024

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, stellt dies einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die Bewertung des Sachbezuges orientiert sich an den Richtwertmietzinsen. Ab 1.1.2024 gelten neue Richtwerte:

Bundesland

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

 

für Sachbezugswerte ab 2024

für Sachbezugswerte 2023

Burgenland

6,09 €

5,61 €

Kärnten

7,81 €

7,20 €

Niederösterreich

6,85 €

6,31 €

Oberösterreich

7,23 €

6,66 €

Salzburg

9,22 €

8,50 €

Steiermark

9,21 €

8,49 €

Tirol

8,14 €

7,50 €

Vorarlberg

10,25 €

9,44 €

Wien

6,67 €

6,15 €

Liebe Leserin, lieber Leser!

Diesen Herbst ist wieder einiges los. Für Start-Ups und Gründer sind Erleichterungen bei der Errichtung einer Kapitalgesellschaft geplant. Außerdem soll die Mindest-Körperschaftsteuer verringert werden, was vor allem in Verlustjahren eine finanzielle Erleichterung bringt. Apropos Verluste: Auf Seite 6 finden Sie interessante Möglichkeiten, Verluste steuerlich zu verwerten.

Außerdem finden Sie in unserer impuls-Herbstausgabe wieder viele Steuerhäppchen sowie Tipps und Tricks rund am das Thema Steuern und Finanzen.

Viel Spaß beim Lesen!

Gründen soll leichter werden

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll Start-Ups das Leben erleichtern. So ist die Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH und eine neue Gesellschaftsform – die „Flexible Kapitalgesellschaft“ – geplant.

Für Aufsehen hat der Gesetzesentwurf medial gesorgt, da anstelle der sonst männlichen Bezeichnungen nun weibliche verwendet wurden.

Inhaltlich soll das Mindeststammkapital der GmbH ab November 2023 von derzeit 35.000 auf 10.000 € gesenkt werden, was bisher nur für gründungsprivilegierte GmbHs in den ersten zehn Jahren möglich war.

Zusätzlich wird es eine neue Gesellschaftsform geben, die „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (FlexKapG oder FlexCo abgekürzt), für die ebenfalls ein Mindestkapital von 10.000 € gilt. Die FlexCo soll als Hybrid zwischen GmbH und AG ausgestaltet werden.

Weniger Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer (auch Mindest-KöSt oder MiKö abgekürzt) berechnet sich auch weiterhin mit fünf Prozent des Mindeststammkapitals. Ab Jänner 2024 ergibt sich damit eine MiKö für alle GmbHs von 125 € pro Quartal. Bisher betrug diese je nach Alter der Gesellschaft bis zu 437,50 € pro Quartal.

Bereits in der Ökosozialen Steuerreform wurde die Absenkung der Körperschaftsteuer (KöSt) beschlossen. 2022 betrug sie noch 25 %, aktuell sind es 24 % und in 2024 wird sie abermals auf 23 % abgesenkt.

Gründerinnen und Gründer dürfen sich also freuen, da sie mit weniger Eigenkapital eine GmbH errichten können. Heikel wird eine geringere Eigenkapitalausstattung wahrscheinlich bei längeren Anlaufverlusten oder in schwierigeren Zeiten. Die verminderte MiKö ist hier nur eine marginale Entlastung in solchen Jahren.

Entnahme von Betriebsgebäuden ab sofort steuerfrei

Mit dem Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2023 wurde ein echtes Praxisproblem beseitigt. Die Entnahme von Betriebsgebäuden löst nicht bei Entnahme, sondern erst bei Verkauf Steuerpflicht aus.

Entnahmen bisher

Wer ein Betriebsgebäude ins Privatvermögen übernahm, weil etwa der Betrieb ohne Geschäftslokal verkauft wurde, erlebte häufig eine böse Überraschung. Während die Entnahme von Grund und Boden steuerfrei war und erst bei Verkauf steuerpflichtig wurde, musste man für den Gebäudeanteil bereits bei der Entnahme Steuern zahlen.

Dabei fielen 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) für einen fiktiven Gewinn an, der sich vereinfacht gesprochen aus dem aktuellen Marktwert (steuerlicher Teilwert) abzüglich Anschaffungskosten vermindert um die Abschreibungen (Buchwert) errechnete. Das führte dazu, dass Entnahmen im Rahmen von Umgründungen, Betriebsaufgaben oder -verkäufen zu einer immensen Steuerbelastung führen konnten, ohne dass parallel dazu Einnahmen aus dem Immobilienverkauf zuflossen. Auch die Ermittlung des relevanten Teilwertes stellte sich als schwierige Aufgabe dar und musste für das Finanzamt nachvollziehbar sein.

Entnahmen ab Juli 2023

Hier brachte das AbgÄG 2023 seit 1. Juli 2023 endlich eine zufriedenstellende Lösung. Nun ist nicht nur der nackte Grund und Boden, sondern das gesamte Grundstück inklusive Gebäude zum Zeitpunkt der Entnahme steuerfrei. Der Entnahmewert ist der Buchwert im Betrieb. Damit unterbleiben die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Entnahme.

Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs fallen 30 % ImmoESt auf den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf an. Die Steuerlast kann daher aus dem Verkaufserlös beglichen werden.

Diese Entnahmeregelung ist auch im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, einer Umgründung oder eines Rechtsformwechsels anwendbar und auch hier erfolgt die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erst im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft.

Herstellerbefreiung

Selbst hergestellte Gebäude sind unter bestimmten Voraussetzungen von der ImmoESt befreit. Diese Herstellerbefreiung gilt für Gebäude, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im AbgÄG 2023 wurde nun festgelegt, dass die Herstellerbefreiung nur dann anwendbar ist, wenn die Gebäudeerrichtung im Privat- und nicht im Betriebsvermögen stattfand.

Praxistipp:

Ein leerstehendes Betriebsgebäude kann nun ohne Besteuerung der stillen Reserven privat genutzt oder vermietet werden. Erst bei Verkauf fällt ImmoESt an. Wir beraten Sie gerne dazu.

Rechnungskorrektur

Ist die Rechnung falsch ausgestellt, kann das teuer werden. Hier gibt es Erfreuliches und Unerfreuliches.

Das österreichische Unternehmen „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Die Vereinfachung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wurde in Anspruch genommen. Allerdings vergaß Luxury Trust den Vermerk „Übergang der Steuerschuld“ auf der Rechnung. Damit muss der Österreicher einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Der Europäische Gerichtshof wurde befragt und fällte ein hartes Urteil. Er ließ keine Rechnungsberichtigung zu. Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäften funktioniert nun nicht mehr.

Keine Rechnungskorrektur bei B2C-Geschäften notwendig

Wenn eine Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aufweist, schuldet man diesen Mehrbetrag so lange, bis die Rechnung berichtigt ist, was im Nachhinein leider oft nicht möglich ist.

Das wurde nun geändert: Bei Verbrauchergeschäften (B2C) muss keine Rechnung korrigiert werden. Nur im B2B-Bereich muss man weiterhin eine Korrektur vornehmen, da hier die Gefahr bestünde, dass der Kunde einen zu hohen Vorsteuerabzug nutzt und das Steueraufkommen gefährdet.

Tipp: Falsche Rechnungen können viel Geld kosten. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen.

Cybersicherheit: Pflicht!

Die Cybersicherheitsrichtlinie NIS2 tritt spätestens am 18. Oktober 2024 in Kraft. Beschäftigen sollte man sich jetzt schon damit.

Die bisherigen Regelungen über Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten soll auf weite Teile der Wirtschaft ausgedehnt werden. Betroffene Unternehmen sind:

Besagte Unternehmen müssen je nach Ausprägung ihrer Betroffenheit unterschiedliche Risikomaßnahmen treffen. Interessant ist auch, das NIS2 den Budget­rahmen für das Risikomanagement mit bis zu 10 Mio. € oder 2 % des Umsatzes vorschreibt. Happig sind auch die Strafen bei Nichteinhaltung, die sich auf dieselbe Höhe belaufen.

Machen Sie den Check, ob Sie betroffen sind auf ratgeber.wko.at/NIS2

Tipp:

Im eigenen Interesse sollten sich alle Unternehmen mit Cybersicherheit befassen um möglichst vor teuren Cyberattacken geschützt zu sein.

Wie beantragt man die Energiekostenpauschale?

Ab sofort können Klein- und KleinstunternehmerInnen die Energiekostenpauschale in Höhe von 110 bis 2.475 € beantragen. Die Antragsfrist läuft noch bis 30.11.2023 18:00 Uhr.

Im Selbst-Check erfährt man, ob das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt. Dazu kann man auf www.energiekostenpauschale.at den Selbst-Check durchführen.

Voraussetzungen:

Im Zuge des Selbstchecks erfahren Sie, wie Sie Handy-Signatur, ID Austria und USP-Zugang erhalten können. Treffen die Voraussetzungen zu, können Sie unter https://mein.usp.gv.at/ den Antrag stellen. Wir als Steuerberater können nicht für Sie einreichen, wir unterstützen Sie jedoch sehr gerne.

Tipp: Wer keinen Energiekostenzuschuss (EKZ) 1 beantragt hat, kann als Förderzeitraum den vollen Zeitraum 1.2.-31.12.2022 beantragen. Ansonsten ist nur ein Antrag für den Zeitraum ohne EKZ 1 möglich.

Hotline der Forschungsförderungsgesellschaft: +43 1 890 80 6776

Verluste optimal verwerten

In der heutigen Finanz- und Businesswelt ist es unvermeidlich, dass Verluste gelegentlich auftreten. Doch diese Verluste müssen nicht zwangsläufig als rein negativ betrachtet werden. Das österreichische Steuersystem bietet Möglichkeiten, Verluste optimal zu verwerten und somit langfristig zu nutzen.

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ist eine wichtige Methode für Einkommensteuerpflichtige, um Verluste aus einer Einkunftsquelle mit Gewinnen aus einer anderen zu verrechnen. In einem ersten Schritt erfolgt diese Aufrechnung im selben Jahr (Verlustausgleich). Dadurch wird die steuerliche Belastung bereits im Verlustjahr reduziert, wenn wieder andere positive Einkünfte vorliegen. Da diese Verlustverwertung besonders attraktiv ist, hat die Finanz strenge Regeln erlassen. Die wichtigsten Verlustausgleichsbeschränkungen:

Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten unbegrenzt in zukünftigen Jahren mit Gewinnen zu verrechnen. Bei Kapitalgesellschaften können nur 75 % des Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Wird der Betrieb verkauft, verbleibt ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag beim Verkäufer. Nur im Erbfall geht der Verlust auf den Erben über, wenn dieser den Betrieb übernimmt. Bei einem GmbH-Verkauf bleiben die Verluste in der GmbH und können gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden. Ausnahme Mantelkauf: Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Struktur, geht der Verlustvortrag verloren.

Fazit: Chancen in schwierigen Zeiten nutzen

Der Verlustausgleich, die Verlustverwertung bei Grundstücken und Kapitalanlagen sowie der Verlustvortrag sind Instrumente, die strategisch eingesetzt werden können, um die finanzielle Situation zu optimieren. Es empfiehlt sich jedoch, steuerliche Angelegenheiten stets mit einem Fachexperten zu besprechen, um individuelle Vorteile bestmöglich und optimiert zu nutzen. 

Höhere Finanzamtszinsen

Rückstände beim Finanzamt werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Somit beträgt seit 21.6.2023 der aktuelle Zinssatz für Steuerschulden 5,38 % p.a.

Verschärfend kommt hinzu, dass Finanzamtszinsen keine Betriebsausgaben sind.

Nachdem jedoch Bankzinsen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sollte daher der Rückstand beim Finanzamt über das Bankkonto abgedeckt werden.

Finanzstrafen: Verjährungsfrist bei Abgabenbetrug verlängert

Für besonders schwerwiegende Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängert. Damit wird die Frist im Finanzstrafrecht auf vergleichbare Taten gem. Strafgesetzbuch angepasst.

Betroffen davon sind der Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000 € und der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug.

Vermietung – Steuer 1×1

Die Vermietung von Immobilien kann eine lukrative Einkommensquelle sein, birgt jedoch auch steuerliche Verpflichtungen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Vermietungsüberschuss unterliegt der Einkommensteuer. Die erzielten Mieteinnahmen müssen als Teil des Gesamteinkommens versteuert werden.

Werbungskosten

Vermieter können die Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Steuerberatungskosten und Finanzierungszinsen.

Absetzbare Abschreibungen

Abschreibungen (Afa) auf das Gebäude sind ebenfalls absetzbar. Ein Grundanteil von 20 bis 40 %, je nach Lage und Bauart, reduziert jedoch die Afa-Basis. Der Gebäudewert wird über die Nutzungsdauer von zumeist 67 Jahren verteilt. Seit Juli 2020 können neu angeschaffte Immobilien über die ersten zwei Jahre beschleunigt abgeschrieben werden.

Liebhaberei

Bei Anlaufverlusten z.B. durch eine Finanzierung, muss man dem Finanzamt mittels Prognoserechnung nachweisen, dass insgesamt ein Totalüberschuss erzielt wird. Für Eigentumswohnungen hat man dafür 20 Jahre Zeit, bei Zinshäusern sind es 25.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer bis 35.000 € Nettoumsatz sowie die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten sind unecht USt-befreit. In beiden Fällen kann man unter bestimmten Voraussetzungen in die USt-Pflicht optieren.

Ferienimmobilien

Hier ist die Vermietung steuerlich komplexer, da die Vermietung auch unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen kann. Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Höhe der Steuern und die Art der Abgaben.

Tipp:

Die steuerlichen Regelungen für Immobilienvermietung sind komplex und situationsabhängig. Professionelle Beratung zahlt sich hier aus.

Jahr 2 ohne kalte Progression

Mit 1.1.2024 werden zum zweiten Mal die wichtigsten Steuerbeträge wie z.B. die Einkommensteuerstufen an die Inflation angepasst. Dadurch entstehen unrunde Beträge, die allerdings die Steuerlast automatisch reduzieren. Nicht leicht zu merken!

Martin Wehrle: Den netten beißen die Hunde

Wie Sie sich Respekt verschaffen, Grenzen setzen und den verdienten Erfolg erlangen

Martin Wehrle, bekannt als Autor und YouTube-Coach, ist bekannt für präg­nante Analysen des menschlichen Zusammenlebens. Aus seiner Sicht bleiben die Netten in der Gesellschaft auf der Strecke, da sie es nicht schaffen, Grenzen zu setzen und für ihre eigenen Bedürfnisse einzustehen. In seinem Buch zeigt er, wie auch die Freundlichen auf freundliche Art ans Ziel kommen.

Martin Werle,
Die Netten beißen die Hunde,
317 Seiten,
Mosaik-Verlag

Klimabonus

Bereits zum zweiten Mal wird der Klimabonus an die Bevölkerung ausbezahlt. Die Höhe beträgt für Erwachsene 110, 150, 185 oder 220 € und hängt vom Wohnort ab. Kinder bekommen die Hälfte. Die Auszahlung erfolgt auf das in FinanzOnline hinterlegte Konto. Ohne Konto gibt es einen Gutschein per Post. Alle Infos finden Sie unter:

www.klimabonus.gv.at

Paketdienst statt Post – Frist versäumt

Eine Beschwerde in Sachen Steuern gilt als rechtmäßig und -zeitig eingebracht, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde im Sinne des „Postlaufprivilegs“ übergeben wurde. Dieses Privileg steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nur der Österreichischen Post AG zu, weil nur diese aus historischen Gründen für den Postlauf befugt ist. Nachdem die Beschwerde jedoch einem privaten Paketdienst übergeben wurde, langte diese nach Ansicht des BFG nicht fristgerecht bei der Behörde ein und wurde vom BFG als „verspätet eingebracht“ zurückgewiesen.

Was ist eine virtuelle Mitarbeiter­beteiligung?

Sie haben ein Start-up gegründet und finden nur schwer Mitarbeiter? Vor allem geringe Umsätze und Gewinne in der Anfangsphase sowie die daraus folgende schwache Liquidität erschwert die Suche nach kompetenten Mitarbeitern.

Mitarbeiterbeteiligungen sind effektive Anreize für Mitarbeiter. Reale Mitarbeiterbeteiligungen sind mit Gesellschaftsvertragsänderungen und Kosten wie etwa bei Vertragserrichtung oder Notariatskosten verbunden.

Eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung ist kostenlos. Die Mitarbeiter erhalten durch eine schuldrechtliche Vereinbarung fiktive Anteile am Unternehmen, keine Kapitalanteile. Durch die Beteiligung am künftigen Unternehmenserfolg werden finanzielle Anreize geschaffen. Im Exit-Fall erfolgt eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen virtuellem und realem Gesellschafter. Die Ausgestaltung der Vereinbarung ist weitgehend frei und kann auf die MA individuell angepasst werden.

Steuerrechtliche Aspekte

Steuerpflicht wird erst ausgelöst, sobald es zu einem Zahlungsfluss kommt. Die abgeschlossene Vereinbarung ist nicht betroffen.

Vorsicht: 

Beim Exit-Szenario fließt der Veräußerungserlös direkt an die realen Gesellschafter. Diese haben für ausreichend Liquidität zu sorgen, damit die virtuellen Mitarbeiter ihre Vergütungen erhalten.

Steuervorteil durch Öko-Investitionen

Die Ökosoziale Steuerreform geht in die zweite Runde. Ziel ist es, Anreize für Unternehmensinvestitionen zu schaffen und somit die Wirtschaft weiter zu unterstützen. Neben dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es seit heuer den Investitionsfreibetrag (IFB) wieder. Für Öko-Investitionen ist der IFB besonders interessant.

Für betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter (WG) des abnutzbaren Anlagevermögens steht seit 1. Jänner 2023 ein 10 %iger IFB, für Öko-Investitionen 15 %, als zusätzliche Betriebsausgabe zu. Geltend machen können den IFB Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer, nicht jedoch Pauschalierer. Der IFB gilt für Investitionen bis 1 Mio. €.

Nicht förderbar sind unter anderem folgende Investitionen:

Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im inländischen Betrieb bleiben, ansonsten muss man nachversteuern. Das gilt auch bei Übertragung des Betriebs oder Betriebsaufgabe während der Behaltedauer. Nur bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff entfällt die Nachversteuerung.

Öko-Heizungen

Grundsätzlich sind Gebäude und Gebäudeeinbauten vom IFB ausgeschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wurde nun nachgebessert und folgende Investitionen im Zusammenhang mit Gebäuden sind nun IFB-fähig: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung. 

Öko-Investitionsfreibetrag

Eine Verordnung regelt, für welche WG der Öko-IFB verwendet werden darf:

IFB und Gewinnfreibetrag (GFB)

Wird für ein WG der IFB beantragt, kann ein investitionsbedingter GFB nicht zusätzlich beansprucht werden. Der IFB kann zu einem ausgleichs- und vortragsfähigen Verlust führen, was beim Gewinnfreibetrag nicht möglich ist. 

Tipp: Wer IFB-fähig investiert, sollte den IFB ausnutzen und für den GFB begünstigte Wertpapiere anschaffen. Wir beraten Sie gerne dazu. 

Doppelter Progressionsvorbehalt bei doppeltem Wohnsitz

Ein Erkenntnis des VwGH hat kürzlich die geltende Auffassung zum Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften korrigiert. Bisher wurde der Progressionsvorbehalt in Österreich nur angewandt, wenn Österreich auch der Ansässigkeitsstaat war. Nun wurde klargestellt, dass auch bei Nichtansässigkeit der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

Grundsätzlich besteht in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht, sobald in Österreich ein Wohnsitz gegeben ist. Sie umfasst das gesamte Welteinkommen, bei mehreren Wohnsitzen kann somit das Welteinkommen in mehreren Staaten der vollen Besteuerung unterliegen. Um dies zu vermeiden, wurden zwischen den Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

und

Häufig erfolgt die Versteuerung der Einkünfte im Quellenstaat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat sieht das DBA die Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vor.

Anrechnung und Befreiung

Bei der Anrechnungsmethode werden die Einkünfte des anderen Staates zur Gänze versteuert, die ausländischen Steuern werden dabei voll angerechnet. Nach der Befreiungsmethode  erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte des anderen Staates. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden allerdings alle Einkünfte gesamt berücksichtigt.

In Fällen, in denen Österreich als Quellenstaat die Einkünfte versteuert hat, erfolgte dies bisher nur für die in Österreich erzielten Einkünfte zu dem hierfür anwendbaren Tarif. Diese Praxis wurde nun vom VwGH verworfen: Auch für den Quellenstaat ist das Welteinkommen von Bedeutung. Für die Ermittlung des Steuersatzes der Einkünfte aus Österreich ist ab 2023 nun der auf Basis des Welteinkommens ermittelte Steuersatz heranzuziehen.

Zweitwohnsitzverordnung bringt Ausweg

Nach dieser Verordnung gilt eine Person als beschränkt steuerpflichtig und entkommt somit dem Progressionsvorbehalt, wenn der österreichische Zweitwohnsitz nicht länger als 70 Tage im Kalenderjahr benutzt wird und der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens fünf Kalenderjahren im Ausland liegt. 

Beispiel

Ein in Slowenien ansässiger Einzelunternehmer betreibt in Slowenien und Österreich einen Gewerbebetrieb.
Der Unternehmer hat auch einen Wohnsitz in Österreich. 

Ermittlung Durchschnittsteuersatz

Einkünfte Gewerbebetrieb Österreich (Betriebsstätte)

30.000

Einkünfte Gewerbebetrieb Slowenien (Stammhaus)

90.000

= Welteinkommen

120.000

Tarifsteuer auf das Welteinkommen (lt. ESt-Tabelle 2023)

46.012

Durchschnittsteuersatz rd.

38 %

Anwendung auf die in Österreich zu besteuernden Einkünfte

Steuer MIT Berücksichtigung Progressionsvorbehalt 

Steuersatz auf Betriebsstätte Österreich (30.000 x 38 %) rd.

11.500

Steuer OHNE Berücksichtigung Progressionsvorbehalt 

Tarifsteuer auf Einkünfte Österreich (lt. ESt-Tabelle 2023) rd.

4.750

Steuerliche Mehrkosten ab 2023

6.750

Körpersprache gendert nicht

Der Klappentext verrät, worum es Stefan Verra in seinem neuen Buch geht: Fallstricke kennen – Chancen nutzen. Der Körpersprachenexperte lässt sich auf die Unterschiede zwischen dem weiblichen und männlichen Geschlecht ein, ohne eine Gender-Debatte lostreten zu wollen. Das Buch ist äußert humorvoll geschrieben und ermutigt, sich nicht zu verstellen, sondern die Besonderheiten der eigenen Körpersprache entsprechend wertzuschätzen.

Stefan Verra,
Körpersprache gendert nicht
224 Seiten
Ariston Verlag

Transparenz bei Förderungen

Das Transparenzportal der Republik Österreich bietet einen Überblick über mögliche Förderungen und Unterstützungen für Unternehmen, Vereine, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen. Eingeloggt kann der individuelle Leistungsauszug und der Stand eines Förderantrags abgefragt werden. Ebenfalls spannend: Unter dem Punkt „Personenbezogene Veröffentlichungen“ finden Interessierte die ausbezahlten Covid-19 Wirtschaftshilfen über 10.000 €.

transparenzportal.gv.at

Keine Dividenden melden für „Nur-Gesellschafter“

Gewinnausschüttungen an SVS-versicherte Gesellschafter-GeschäftsführerInnen unterliegen der Sozialversicherung. Fraglich war bis jetzt allerdings, wie man mit jenen Gesellschaftern umgeht, die als Gesellschafter zwar Dividenden erhalten, aber nicht Geschäftsführer sind. Hier hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass diese aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht auch nicht meldepflichtig sind. Das Anmeldeformular für die Kapitalertragsteuer wurde dahingehend bereits geändert.

Fakt oder Fake

Diese anlässlich des Safer Internet Day 2023 veröffentlichte Broschüre: „Wahr oder falsch“ soll Internetnutzern dabei helfen, Falschnachrichten als solche zu enttarnen. Auf sechs Seiten finden sich Infos zu den drei wichtigsten Arten von Fake News: Hoaxes, bearbeitete Bilder und Deepfakes. So wird zu kritischem Umgang mit Informationen aus dem Internet und sozialen Medien angeregt. Pflichtlektüre für Groß und Klein!

ispa.at 

> Wissenspool > Broschüren

Steuervorteil Dubai verschwindet

Durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu denen auch Dubai zählt, zahlen ab 2023 österreichische Steuerpflichtige den österreichischen Steuersatz auf Einkünfte aus den VAE. Dies deshalb, weil nun die sogenannte Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt und die Einkünfte nicht mehr befreit werden. Nur wer Österreich endgültig den Rücken kehrt und die Ansässigkeit nach Dubai verlegt, entgeht der österreichischen Finanz.

Weiterverdienen neben der Pension

Neben der Alterspension darf man unbegrenzt dazuverdienen. Alternativ kann man auch später in Pension gehen. Was sich lohnt und was nicht, hängt nicht zuletzt von Ihrer persönlichen Liquiditätsplanung ab. Wir haben vier klassische Varianten für ASVG- bzw. GSVG-Pensionisten mit Vor- und Nachteilen zusammengestellt.

 

1
Pensionsaufschub

2
Pension + Zuverdienst

3
Pension + geringfügiger Zuverdienst 1)

4
Pension + Passiveinkünfte (Vermietung, Kapitalerträge)


Zeitraum Weiterarbeiten

Liquidität

Nur Zuverdienst

Pension laufend minimal erhöht + Zuverdienst

Pension
+ geringfügiger Zuverdienst

Pension + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: Halbierung der Pensionsbeiträge für max. drei Jahre

·    Doppelte Einkünfte

 

 

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Aufbesserung der Pension

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Geringe Arbeitsleistung notwendig

·    Verzicht auf Pension

·    Volle Sozialversicherungs-beiträge

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Geringer Nebenverdienst bis rd. 500 € pro Monat

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

·    Kein „echtes“ Weiter­arbeiten im Beruf


Endgültiger Ruhestand

Liquidität

Pension deutlich erhöht

Pension minimal erhöht

Pension nicht erhöht 2)

Pension nicht erhöht 2) + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: 4,2 % Zuschlag zur Pension pro Jahr des Aufschubs ergibt deutlich höhere Pension

 

 

·    Einkünfte bleiben auch im endgültigen Ruhestand, wenn Vermögen nicht verkauft wird

·    Amortisiert sich erst nach 8-10 Jahren

·    Erhöhung ist sehr gering

·    Amortisiert sich erst nach mehr als 20 Jahren

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

  1. Geringfügigkeit 2023: 500,91 € pro Monat
  2. Pensionserhöhung: alle Pensionen werden außerdem jährlich um die Inflation erhöht.

Ist Verlust bei Vermietung im Ausland in Österreich anrechenbar?

In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, dass das Besteuerungsrecht bei der Vermietung von Immobilien quasi immer dem Lagestaat zukommt. 

Die Doppelbesteuerung wird damit vermieden, dass Österreich diese Einkünfte aus der Vermietung ausnimmt. Dabei kommt entweder die Befreiungsmethode (z.B. Deutschland) oder die Anrechnungsmethode (z.B. Italien) zur Anwendung.

Bei der Befreiungsmethode werden die Einkünfte nur für die Berechnung des österreichischen Steuersatzes berücksichtigt. Dies nennt man Progressionsvorbehalt. Dabei wird der höhere Durchschnittssteuersatz auf die inländischen Einkünfte angewandt.

Dies gilt allerdings nicht für Verluste, denn diese senken nicht den Steuersatz. Hier wurde geregelt, dass die ausländischen Verluste mit inländischem Einkommen verrechenbar sind und somit die Steuerbemessungsgrundlage mindern.

Dabei muss man die ausländischen Verluste auf österreichisches Steuerrecht umrechnen. Das betrifft etwa die Abschreibungsdauer oder die 15jahres-Verteilung der Instandsetzungskosten von Wohnraum. Auch die Liebhaberei-Verordnung kommt zur Anwendung, weshalb die Finanzbehörde eine Prognoserechnung verlangen kann. Sollte dieser ausländische Verlust in den Folgejahren im Ausland verwertet werden, muss man in Österreich nachversteuern.

Sind SV-Gutschriften steuerpflichtig?

Grundsätzlich sind Gutschriften in der Sozialversicherung (SV) steuerpflichtig, wenn es sich um Rückzahlungen von Beiträgen handelt. 

Bei Selbständigen wird die Gutschrift mit aktuellen Beiträgen verrechnet und bei Dienstnehmern wird ein Lohnzettel ans Finanzamt übermittelt. In der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gibt es aber einige außerordentliche Gutschriften:

1. Gutschrift für Niedrigverdiener:

Wird für Bauern im 2. und für Selbständige im 3. Quartal wie eine Zahlung ausgewiesen und verringert die offene Beitragsforderung. Die Gutschrift muss nicht versteuert werden, wenn nur der verringerte Beitrag abgesetzt wird.

2. SV-Bonus
(Teuerungsausgleich 2022):

Findet sich in der Vorschreibung für das 4. Quartal 2022. Diese Gutschrift ist erst ab einem Einkommen von 24 500 € steuerpflichtig und kommt automatisch über FinanzOnline in die Veranlagung. Die SV-Beiträge bleiben in voller Höhe absetzbar.

3. Gesundheitsbonus:

Gibt es für Absolvierung einer Vorsorgeuntersuchung und ist weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.

4. Gesundheitshunderter:

Ersetzt Kosten für Gesundheitsmaßnahmen und ist ebenfalls steuerfrei.

Photovoltaik

Es gibt seit kurzem einen Freibetrag für kleine und eine Übergewinnbesteuerung für große Photovoltaik-Anlagen.

Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus Photovoltaik (PV)-Anlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 € beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund des gestiegenen Strompreises können Überschuss- und Volleinspeiser in die Steuerpflicht rutschen. Mit einem Freibetrag von 12.500 kWh wird dies ab 2022 verhindert.

Steuerfreie Einspeisung

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind bereits seit 2022 steuerfrei. Was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerpflichtig. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 25 kWp. Die Leistung des Wechselrichters ist irrelevant.

Der Freibetrag gilt pro natürlicher Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.

In der Steuererklärung der Personengesellschaft ist die Befreiung noch nicht auszuweisen, sondern erst in der Einkommensteuererklärung der Beteiligten. (Ehe-)Paare dürfen auf eine Erklärung verzichten, wenn die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Allerdings sehen die Richtlinien vor, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage nur den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sind. Eine Verteilung auf alle im Haushalt lebenden Personen, wie etwa Kinder, ist nicht erlaubt. Wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat, ist dafür nicht maßgeblich.

Übergewinnsteuer

Den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) – bezeichnet als Übergewinnsteuer – müssen Stromerzeuger mit einer installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt leisten, die im Inland Strom aus fossilen Brennstoffen aber auch aus erneuerbaren Energien wie etwa Photovoltaik produzieren und veräußern.

Vom EKB-S befreit sind unter anderem Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach Ökostromgesetz sowie Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten.

Der EKB-S errechnet sich aus den Überschusserlösen, also jenen Markterlösen aus der Veräußerung von Strom, die eine festgesetzte Markterlösobergrenze von 140 €/MWh übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wird. Von diesen Überschusserlösen sind 90 % als EKB-S abzuführen, wobei es noch Absetzbeträge von max. 36 € pro MWh gibt, wenn in erneuerbare Energien oder Energieeffizienz investiert wird. 

Einladung ins Bad-Buffet macht Gartenhilfe anmeldepflichtig

Eine Frau hatte eine fremde Person zu Gartenarbeiten beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe von 365 € verhängt. Die Frau rechtfertigte sich damit, dass die Arbeiten ein Gefälligkeitsdienst waren, weil man sich seit Jahren kannte und zusammen das vom Freund der Gartenbesitzerin betriebene Bad-Buffet besucht habe. Bei der finanzpolizeilichen Kontrolle gab der Gärtner an, dass er für die Arbeit Essen und Trinken im erwähnten Bad-Buffet erhalten habe. Die Strafe wurde auch durch den VwGH bestätigt, weil vom Vorliegen unentgeltlicher Dienste nicht ausgegangen werden könne. 

30.9.2023 – Jahresabschluss ans Firmenbuch

Die letzten zwei Jahre wurde die Frist von neun auf zwölf Monate verlängert. Jetzt gilt für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2022 wieder der 30.09.2023. Verspätung bringt Zwangsstrafen.

Kapitalerträge erfassen

Einnahmen und Ausgaben von privaten Kapitalerträgen ohne Kapitalertrag­steuer (KESt)-Abzug müssen ab 1.1.2023 aufgezeichnet werden.

Betroffen sind u.a.

Wie muss man aufzeichnen?

Diese Vorgaben sind für Private mit Konto oder Depot im Ausland sowie Wallet-Besitzer schwer zu erfüllen. Es wird sich zeigen, ob hier so heiß gegessen wie gekocht wird. Wir empfehlen jedenfalls alle Transaktionen und Übersichten als PDF herunterzuladen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Zusammenstellung kann unseres Erachtens in Excel -Tabellen erfolgen, da die Anschaffung eines Buchhaltungsprogramms dafür nicht zumutbar ist.

Rettungsanker bei Liebhaberei

Wer Verluste schreibt, gerät schnell ins Visier der Finanz.

Damit eine Betätigung als Einkunftsquelle zählt, muss diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne einen Totalüberschuss erzielen. Das bedeutet, dass die Verluste durch spätere Gewinne wettgemacht werden. Dabei ist entscheidend, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu Beginn der Tätigkeit objektiv nachvollziehbar ist. In der Praxis wird eine Pro­gnoserechnung erstellt, die im Vorfeld die Erwartung eines rechtzeitigen Totalüberschusses zeigt.

Das Finanzamt geht leider zumeist anders­ vor und erlässt vorläufige Bescheide­, teilweise über viele Jahre. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man keinerlei Gewinne erwirtschaftet hat, werden die Verluste rückwirkend aberkannt­.

Gegen diese Vorgangsweise wehrte sich ein Besitzer einer Pferdepension und bekam vom Bundesfinanzgericht recht. Die Verluste wurden so lange akzeptiert, bis klar war, dass das Unterfangen aussichtslos ist.

Für die Praxis heißt das, dass eine Planung zu Beginn der Geschäftstätigkeit unerlässlich ist, um Verluste retten zu können. Werden Maßnahmen ergriffen, um das Ruder noch herumzureißen, sollte hier wieder eine Zukunftsprognose erstellt werden.

Die Liebhaberei-Verordnung unterscheidet zwischen Betätigungen, die per se liebhabereiverdächtig sind und solchen, bei denen eine Einkunftsquelle vermutet wird – mit unterschiedlichen Kriterien. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Verluste in der Anfangsphase nicht ausgeschlossen werden können! 

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir hoffen alle, dass dieser Sommer wieder ein halbwegs normaler wird. Die Sommerausgabe von impuls ist es definitiv, denn die Themen sind wieder bunt gemischt wie in früheren Zeiten. Da findet sich z.B. ein Artikel zu einem der Lieblingsthemen der Finanz, nämlich der Aberkennung von Verlusten aufgrund von Liebhaberei. Positive Neuigkeiten dazu finden Sie in unserer Titelstory.

Daneben decken wir wieder viele Bereiche von Umsatz- und Ertragsteuern, Sozialversicherung, Dienstnehmern oder Internationales ab. Auch Finanztipps sind wieder mit dabei.

Viel Spaß beim Lesen!

Stromkostenbremse erweitert

Der Stromkostendeckel gilt nun auch für private Haushalte in Kombination mit Gewerbe und Bauern; Haushalte mit vier und mehr Personen erhalten einen Stromkostenergänzungszuschuss.

Allgemeine Info zur Stromkostenbremse

Die Stromkostenbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Die Stromkostenbremse gilt für natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. 

Das sind laut Regierung rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. Bis zu diesem Grundverbrauch soll der reine Strompreis (Arbeitspreis) maximal 10 Cent pro kWh betragen.

Gewerbe- und landwirtschaftliche Haushalte

Die Stromkostenbremse gilt nun auch für Personen, die den privaten Strom aus bäuerlichen und gewerblichen Stromlieferungsverträgen beziehen.

Zuschuss für Haushalte mit mehr als drei Personen

Mit einer Ergänzung wurde Ende Jänner der Stromkostenergänzungszuschuss beschlossen. Dieser wird – sofern technisch möglich – automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen, wenn an einer Adresse mehr als drei Personen ihren Hauptwohnsitz haben. Die Entlastung wird in drei Tranchen ausbezahlt und beträgt insgesamt 166,25 € für die vierte und jede weitere Person im Haushalt.

Mehrpersonenhaushalte, die nicht automatisch erfasst werden können, oder an denen mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, werden beginnend mit Mitte April informiert und können einen Antrag stellen.  

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

Wie bekommt man den Teuerungs­absetzbetrag?

Der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal 500 € wurde mit dem Anti-Teuerungspaket beschlossen und soll Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen entlasten.

Arbeitnehmer

Diese können den Teuerungsabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2022 in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch, sobald ein Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag besteht. Der Teuerungsabsetzbetrag beträgt bis zu einem Einkommen von 18.200 € insgesamt 500 €. Bis zu 24.200 € wird der Betrag einschleifend auf null reduziert.

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 70 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.550 € rückerstattet.

Pensionisten

Pensionisten, die bereits im September 2022 den einmaligen Betrag ausgezahlt bekommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf diesen Absetzbetrag. Erfolgte noch keine Zahlung, kann der Absetzbetrag beim Steuerausgleich in Anspruch genommen werden. Er beträgt bei laufenden Bezügen von max. 20.500 € ebenfalls 500 €. Bis 25.500 € wird der Betrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. 

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 100 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.050 € rückerstattet.

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann. 

Tipp:

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp:

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

Unpfändbares Existenz­minimum

Das ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer trotz Pfändung als unpfändbarer Bezug verbleibt. Folgende Freibeträge sind bei einer Lohnpfändung 2023 unpfändbar:

Tipp: Existenzminimum-Rechner

www.schuldnerberatung-wien.at
> hilfreiche Rechner

Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern

Vorsteuern aus Drittländern können Sie sich bis 30. Juni zurückholen. Achtung: Der Antrag muss am 30.6. eingelangt sein. Bei Vorsteuern aus der EU haben Sie bis 30. September Zeit. Der Antrag funktioniert elektronisch über FinanzOnline. Auch hier gilt: Rechtzeitig wegschicken, damit Sie eine positive Empfangsbestätigung des EU-Landes am 30.9. in Händen halten.

„Störrische Beamtin“: Kritik erlaubt

Nachdem ein wiederaufgenommenes Steuerverfahren nicht zur erwarteten Steuergutschrift von rund 9.000 € geführt hatte, machte ein Steuerzahler seinem Ärger Luft. Gegenüber dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzministerium tat er kund, dass er sich „nicht täuschen und betrügen lasse von einer störrischen Finanzbeamtin“. Die Beamtin klagte wegen Unterlassung und Widerrufs der „unrichtigen und grob ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über ihre Person“. Sie scheiterte in allen Instanzen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Aussagen nicht öffentlich waren, und darüber hinaus sollten die Adressaten von allfälligem Fehlverhalten erfahren. 

Homeoffice absetzen

Selbstständige haben drei Möglichkeiten ihr Homeoffice abzusetzen:

Gilt ab 2022

Echtes oder häusliches Arbeitszimmer

Großes Arbeitsplatz­pauschale

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Voraus­setzungen

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln.

Steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000€ jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Steht zu, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte von mehr als 11.000€ jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Raumkosten

(Strom, Gas, Miete, Gebäude-abschreibung, Zinsen etc.)

tatsächliche Kosten für sämtliche Einrichtung absetzbar

(Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9275

1.200 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9217

300 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9215

Ergonomische Büromöbel

(insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung)

tatsächliche Kosten absetzbar

(siehe Raumkosten)

Formular E1a Kz 9275

nicht separat absetzbar

300 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9216

Digitales Anlagevermögen, digitale Arbeitsmittel

(Laptop, PC, Bildschirm, Drucker etc.)

tatsächliche Kosten als Abschreibung absetzbar

Sofortabsetzung für GWG bis 800 € (2022) bzw. 1.000€ (2023)

wenn darüber: Verteilung auf Nutzungsdauer (3-4 Jahre)

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9130

Laut Gesetz sind weitere Ausgaben und Aufwendungen nicht absetzbar. Experten meinen, dass Arbeitsmittel und sonstige Ausgaben dennoch absetzbar sind, da sich das Abzugsverbot auf Arbeitszimmerkosten beschränkt. Eine Klarstellung bleibt abzuwarten.

Sonstige Ausgaben und Aufwendungen

(Internet, Telefon, Büromaterial etc.)

tatsächliche Kosten absetzbar

wenn Anlagevermögen: siehe digitales Anlagevermögen

wenn laufende Kosten: sofort absetzbar

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9230

Pauschalierung

nicht möglich

Kann zusätzlich zur Betriebsausgaben- oder Kleinunternehmerpauschalierung abgesetzt werden.

E-Mail verloren: Pech gehabt

Elektronische Post vom Finanzamt wird in der Databox zugestellt und zwar an dem Tag, an dem der Bescheid oder das Dokument in die Databox eingebracht wurde. Auf das Lesedatum kommt es nicht an. Per E-Mail informiert das Finanzamt über den Posteingang. Werden Bescheide und andere Zustellungen der Finanz in die Databox gestellt, gilt das Datum der Zustellung. Unangenehm ist es dann, wenn das E-Mail verloren geht und man dadurch eine Frist versäumt. Denn das Bundesfinanzgericht hat 2021 entschieden, dass ein solches E-Mail lediglich Service-Charakter hat.

Tipp: Mit einer Zustellvollmacht bei uns sind Sie vor solchen Überraschungen gefeit.

Finanzamtszinsen heben ab

Die Zinsen bei der Finanz sind mit 8.2.2023 wieder um 0,5 Prozentpunkte gestiegen. Damit zahlt man nun 4,38 % pro Jahr für alle Arten von Schulden bei der Finanz.

Auf der anderen Seite erhält man auch 4,38 % Jahreszinssatz, wenn die Finanz Zinsen zahlen muss. Das ist mehr als auf dem Sparbuch. Steuern lässt sich so eine Guthabenverzinsung kaum und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung, wenn eine Gutschrift erwartet wird.

Watchlist-Internet.at

Bekommen Sie manchmal verdächtige E-Mails? Sie könnten grundsätzlich echt sein, wirken aber doch gefährlich. Bevor Sie auf den Link klicken, können Sie auf Watchlist Internet nachsehen, ob es schon Warnungen dazu gibt. Aber Achtung: Was auf Watchlist Internet nicht angeführt ist, ist nicht automatisch sicher. Prüfen Sie weiterhin den Absender und ob Sie sich auf der richtigen Seite befinden. Hinterfragen Sie auch den Inhalt der Nachricht.

Zustellung an Hausverwalter

Vorsicht bei standardisierten Hausverwaltungsvollmachten

Bei Hausgemeinschaften ist es üblich und notwendig, der Immobilienverwaltung eine Vollmacht zu erteilen. Vorsicht ist geboten, falls diese Vollmacht auch die Zustellung der Post vom Finanzamt beinhaltet. Nimmt der Immobilienverwalter etwa einen falschen Steuerbescheid entgegen und reagiert nicht, wird der Bescheid rechtskräftig, ohne dass der Steuerpflichtige selbst oder der Steuerberater zeitgerecht einschreiten können.

Grenzüberschreitendes Arbeiten im Homeoffice

Mit der Covid-19-Pandemie trat Homeoffice vermehrt in den Vordergrund unseres Arbeitslebens. Die erlassenen Sondervereinbarungen betreffend Besteuerungsrecht und Sozialversicherung auf Basis der OECD-Guidance sind mittlerweile im Auslaufen. Wie erfolgt ab jetzt die Zurechnung?

Steuerrecht

Beim Cross-border Homeoffice zahlt man in jenem Staat Lohn- bzw. Einkommensteuer in dem man tätig wird. Dazu muss der Lohn auf die Arbeitstage im Arbeitgeberstaat und die Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat aufgeteilt werden. Ob der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, hängt davon ab, ob durch das Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Hier spielt das Ausmaß des Homeoffice und der Wunsch des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie dazu gerne. 

Sozialversicherung

Ab 1.7.2023 gilt jeweils zwischen Deutschland bzw. Tschechien und Österreich eine Rahmenvereinbarung, wonach bis zu 40 %ige Home­office-Tätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Eine Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist Voraussetzung. Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten wechselt die SV-Zuständigkeit bei min. 25 %iger Homeoffice-Tätigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.

Vermietung & Verpachtung: Reparaturfonds absetzbar?

Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Einzahlungen an Reparaturfonds und Instandhaltungsrücklagen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zahlungen in den Reparaturfonds dienen zur Vorsorge für künftige Ausgaben und werden auf Basis des Anteils am Mieteigentum eingehoben. Zweck der Rücklagenbildung ist es, Mittel für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, anzusparen und damit mögliche Kosten einer Darlehensaufnahme zu vermeiden. 

Werbungskosten setzen allerdings ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt und dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage können somit erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung verwendet werden.

Weitere Anmerkung: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Rücklage kann der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei Veräußerung seines Anteils leider nicht vom Käufer verlangen. 

Tipp: Im Kaufvertrag konkret den auf den Kaufpreis entfallenden Anteil der übertragenen Rücklage erwähnen, dann bezahlt man von diesem Teil des Veräußerungserlöses keine Immo-Est.

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

SVS: 100 € für Vorsorge­untersuchung

Seit Jahresbeginn erhalten Versicherte der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) 100 € Bonus für eine Vorsorgeuntersuchung.

Ab 1. Jänner 2023 erhalten SVS-Krankenversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige einen Bonus von 100 €, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen:

Der 100-Euro-Bonus wird von der SVS automatisch und ohne Antragstellung auf Basis der abgerechneten oder zur Kostenvergütung eingereichten Leistungen auf das Konto der Versicherten überwiesen. Für alle, die die Vorsorgeuntersuchung bereits 2021 oder 2022 absolviert haben, wird das Geld bereits im 1. Quartal 2023 angewiesen, alle anderen erhalten den Bonus im Laufe des Jahres 2023 nach Absolvierung ihrer Vorsorgeuntersuchung und Abrechnung der Leistung durch die SVS. Die Leistung ist einkommen- und umsatzsteuerfrei.

Internetplattformen müssen melden

Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. 

Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:

Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.

Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.

Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.

Neue Pauschalierung in Land- & Forstwirtschaft

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.

Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).

 

EHW

  75.000 €

  165.000 €

  165.000 €

 

Umsatz

 

  600.000 €

  600.000 €

  700.000 €

 

Vollpauschalierung

Gewinn =
42 % des EHW

Teilpauschalierung

70 % (bzw. 80 %)
pauschale Ausgaben

Einnahmen-
Ausgaben-

Rechnung

Buch­führung

Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Das Richtige tun: Aufbruch zu einer menschlicheren Wirtschaft

Vielen ist bewusst, dass wir dringend eine humanere Wirtschaft brauchen, die sich sowohl dem ökonomischen als auch dem menschlichen Fortschritt verpflichtet fühlt. Die Autoren wollen einer vielseitigen Betrachtung Raum schenken und zum Reflektieren ohne Schlusspunkt anregen. Das Buch soll all jene zum Weiterdenken und Handeln ermutigen, die daran glauben, dass eine menschlichere Form des Wirtschaftens und ökonomischer Erfolg einander nicht ausschließen.

Günter Müller-Stewens und Eva Bilhuber Galli,  NZZ Libro, 224 Seiten

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Inzwischen spüren wir die Nachwehen von Corona: Homeoffice wurde zum fixen Bestandteil unseres Arbeitslebens, die Digitalisierung ist nicht mehr wegzudenken und die Finanz schaut sich jetzt im Nachhinein an, ob die eine oder andere Förderung gerechtfertigt war. Ein bisschen unfair ist, dass man bei der Beantragung hellseherische Fähigkeiten gebraucht hätte, um alle Vorgaben zu erfüllen.

Wenden wir uns besser Fragen der Gegenwart zu – wie E-Mobilität oder Gesundheitsvorsorge. Apropos Vorsorge: Jungunternehmer sollten besonders für das verflixte dritte Jahr vorsorgen.

Viel Spaß beim Lesen!

Elektroauto als Dienstwagen

Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.

Förderungen

Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf 

www.oeamtc.at > Themen > Elektromobilität > Förderungen

Steuerzuckerl für Unternehmen

Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden. 

Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer

Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.

Aufladen neu geregelt

In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.

Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.

Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten. 

Zwischen Alt und Neu liegt Gut

Zukünftige Arbeitskultur: Neu ist nicht gleich gut.

In der Arbeitswelt geraten wir zunehmend in eine Dynamik zwischen Innovationsdruck einerseits und der Sehnsucht nach Kontinuität und Planbarkeit andererseits. Liegt die Lösung, wie so oft, in der Mitte? Jule Jankowski geht der Frage nach der Strategie einer guten Zusammenarbeit auf den Grund und findet Antworten aus der Vergangenheit und dem Jetzt. Und lotet aus: Wo stecken wir fest in unserem Beharrungsdenken? Und wo folgen wir blindlings dem Massenstrom?

Vahlen Verlag, 255 Seiten

Aus für Ltd in Österreich

Eine österreichische Limited (Ltd.) ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit österreichischem Verwaltungssitz. Aufgrund des Brexit verlieren diese Ltd. die Anerkennung als ausländische juristische Person. Gesellschafter, die es in der Übergangszeit verabsäumt haben, ihre Rechtsform an das österreichische Gesellschaftsrecht anzupassen, müssen mit unangenehmen Konsequenzen rechnen:

Gesellschafter

Auslands­einkünfte „vergessen“. Was soll ich tun?

Beziehen Sie eine Pension aus dem Ausland oder haben Sie Kapitaleinkünfte auf einem ausländischen Depot? Dann müssen Sie diese Einkünfte in Ihrer österreichischen Steuererklärung bekannt geben!

Erzielen in Österreich (Ö) ansässige Personen ausländische Einkünfte, die in Ö grundsätzlich steuerpflichtig sind, ist zu prüfen, ob diese Einkünfte in einem anderen Staat ebenfalls besteuert werden. Welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, wird in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern geregelt. Steht das alleinige Besteuerungsrecht Ö zu, sind diese in Ö zu versteuern. Liegt das Besteuerungsrecht im Ausland, kommt es in Ö entweder zur Anrechnung der ausländischen Steuer oder zur Freistellung der Auslandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, wird der länderübergreifende Informationsaustausch immer besser. Wenn Sie Ihre ausländischen Einkünfte bisher nicht gemeldet haben, können Sie über eine Selbstanzeige etwaige Sanktionen abwenden. Das Risiko bei einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung liegt im verlängerten Verjährungszeitraum (10 statt 5 Jahre). Für vorsätzliches Handeln genügt bereits ein ernstliches Für-möglich-Halten der Abgabenverkürzung.

Empfehlung: Warten Sie nicht, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet!

Verkürzungszuschlag zur Vermeidung einer Finanzstrafe

Nach einer Betriebsprüfung besteht bei Verdacht auf Finanzvergehen stets die Gefahr eines nachfolgenden Finanzstrafverfahrens. Aus diesem drohen weitere unangenehme Folgen wie etwa Geldstrafen oder die Gefährdung der Berufsberechtigung. Jedenfalls ist aber mit einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen.

Droht bei einer Betriebsprüfung eine Finanzstrafe, so gibt es zwei Instru-mente, um diese pauschal abzumildern: Die Selbstanzeige vor der Betriebsprüfung führt zu einer Abgabenerhöhung von 5 bis 30 % und der Verkürzungszuschlag von 10 % soll geringfügigere Finanzvergehen aus der Welt schaffen. Die Grenze liegt hier bei 10.000 € pro Jahr bzw. insgesamt max. 33.000 € an Finanzvergehen. 

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und keine Präventionsstrafe zu verhängen ist, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Abgabenpflichtige verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Verkürzungszuschlag und bezahlt innerhalb eines Monats, eine Zahlungserleichterung ist nicht möglich.

Hinweis: Betriebsprüfer bieten die Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages nicht unbedingt von sich aus an.

Haus saniert und verkauft – Immo-ESt?

Private Grundstücksverkäufe sind unter anderem dann von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn es sich um die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes handelt, das innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zum Erzielen von Einkünften gedient hat. Zubauten zu bestehenden Gebäuden erfüllen diese Voraussetzungen meist nicht.

Wenn Sie für die Errichtung eines Gebäudes das finanzielle Baurisiko tragen, liegt ein selbst hergestelltes Gebäude vor. Es muss sich hierbei um eine Baumaßnahme handeln, die sich nach der Verkehrsauffassung als Gebäudeerrichtung darstellt. Herstellungsaufwendungen, die zur Änderung der Wesensart eines Gebäudes führen, sind nicht ausreichend. Diese Auffassung wird vor allem dadurch untermauert, dass die Befreiungsbestimmungen auf die erstmalige Errichtung eines Objektes abzielen. Somit wäre ein Ausbau eines Dachgeschoßes zur Schaffung neuer Wohneinheiten nicht gedeckt. Eine Vergrößerung der zu Wohnzwecken nutzbaren Fläche stellt keine Gebäudeherstellung dar, Sanierungen und Gebäudeausbau schaffen kein anderes Wirtschaftsgut.

Tipp: Sammeln Sie die Belege, denn die Sanierungskosten erhöhen die Anschaffungskosten und reduzieren somit die Immo-ESt. 

Teuerungsentlastung

Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete mit einem Volumen von insgesamt 32,7 Mrd. Ä geschnürt, um den Teuerungen in Österreich entgegenzuwirken. Ziele sind die kurzfristige Entlastung für die Bevölkerung sowie nachhaltige und strukturelle Änderungen. Die Umsetzung der Maßnahmen und die Unterstützungsleistungen sollen bis 2026 laufen.

Erstes Entlastungspaket

Im ersten Entlastungspaket wurde der Energiekostenausgleich geregelt, die Einreichungsfrist für die Energiegutscheine endete mit 31.10.2022. Weiters wurde das Aussetzen der Verrechnung der Ökostrompauschale und des Ökostrom-Förderbeitrages für das Jahr 2022 beschlossen. Ab September 2022 wird der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 € an besonders Betroffene ausbezahlt (zB Bezieher von Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Mindestpension).

Zweites Entlastungspaket

Für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wird das Pendlerpauschale um 50 % angehoben, der Pendlereuro wird vervierfacht. Die SV-Rückerstattung für Pendler mit niedrigem Einkommen wird um insgesamt 100 € erhöht (2022: 60 €; 2023: 40 €). Erdgas- und Elektrizitätsabgabe wurden um rund 90 % gesenkt. Treibstoffrückvergütungen auf hohe Treibstoffpreise sollen inländische KMU sowie Ein-Personen-Unternehmen entlasten. Durch Herabsetzungen in den Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen soll für Unternehmen eine Liquiditätshilfe geschaffen werden. Weiters werden Betriebe bei einem Umstieg auf alternative Antriebsformen unterstützt; eine Investitionsoffensive in die Energieunabhängigkeit für Windkraft- und Photovoltaikprojekte wurde gestartet. Außerdem erfolgten Preissenkungen und diverse Angebotserweiterungen im öffentlichen Verkehr.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket umfasst:

Weiters wird ab dem Jahr 2022 der Familienbonus Plus pro Kind jährlich von 1.500 € auf 2.000 € (Kinder unter 18 Jahre) bzw. von 500 € auf 650 € (Kinder über 18 Jahre) angehoben. In den Jahren 2022 und 2023 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Teuerungsprämien in Höhe von max. 3.000 € abgabenfrei auszahlen. Ab 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen wirksam (siehe Seite 1). 

Für im Gebührengesetz geregelte Eingaben und Schriften an Behörden und beliehene Unternehmen (zB Zulassungsstellen) gilt bis Juli 2023 ein Gebührenstopp. Dies betrifft zB Baubewilligungen oder Zulassungen von Kfz. 

Übersetzungen

Übersetzungsprogramme wie Google-Translate sorgen oft für ungewollte Heiterkeit. Besser schneidet hier DeepL-Translate ab. In der Gratisversion kann man Texte mit max. 5.000 Zeichen übersetzen. Zusätzlich sind drei Word-, PDF- und PowerPoint-Dokumente pro Monat dabei, die dann schreibgeschützt herunterladbar sind.

DeepL.com

Aus für kalte Progression bei Sozialleistungen

Ab 1. Jänner 2023 werden folgende Leistungen an die Inflation angepasst:

Finanzamtszinsen steigen weiter

Am 2. Nov. 2022 wurden die Finanzamtszinsen zum dritten Mal in diesem Jahr erhöht. Der neue Zinssatz beträgt nun 3,38 % pro Jahr. Zur Erinnerung: Anfang des Jahres zahlte man nur 1,38 % für alle Arten von Schulden beim Finanzamt. Ein Ende der Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen.

Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um weitere zwei Prozentpunkte, da die coronabedingte Senkung ausläuft.

Senkung Lohnnebenkosten ab 2023

Im 2. Teuerungs-Entlastungspaket wird ab 2025 der Dienstgeberbeitrag von 3,9 auf 3,7 % gesenkt. Für 2023 und 2024 ist das auch möglich, es braucht aber eine lohngestaltende Maßnahme. Das bedeutet, dass die Senkung entweder überbetrieblich z.B. im Kollektivvertrag oder innerbetrieblich z.B. in einem Aktenvermerk festgelegt werden muss.

Wir wundern uns, warum es diese Zusatzbedingung überhaupt gibt, wenn es doch jedem Arbeitgeber möglich ist, mit einem Dreizeiler die Lohnnebenkosten zu senken.

Promi-Begräbniskosten sind keine außergewöhnliche Belastung.

Die Witwe eines bekannten Fernsehmoderators, Schriftstellers etc. wendete für das Begräbnis rund 18.000 € auf und wollte diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nachdem dieser Betrag die steuerlich höchstzulässigen Begräbniskosten (aktuell 15.000 €) überstieg, erfolgte durch das Finanzamt eine Kürzung. In der Beschwerde argumentierte die Witwe die höheren Aufwendungen mit dem Prominentenstatus des Verstorbenen. Auch das Bundesfinanzgericht entschied wie das Finanzamt: Dass es sich beim Verstorbenen um einen Prominenten gehandelt hat, bewirkt nicht, dass die Begräbniskosten über das Maß der gewöhnlichen Beerdigungskosten für Normalsterbliche hinaus als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.  

Das Jahr geht zu Ende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt.
Voraussetzung: Sie müssen jedenfalls noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitgeberInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle

Gründer: Steuer- und SV- Checkliste

Eine gute Planung und Beratung im Vorfeld einer Unternehmensgründung ermöglicht einen guten Start in die Selbstständigkeit. Richten Sie Ihre Fragen an möglichst viele Stellen. Beraten Sie sich auch mit der Familie, inwieweit das Projekt unterstützt wird.

Eine Gründungs-, Förderungs- und Rechtsberatung bekommt man im Gründungsservice der Wirtschaftskammern. Hier sollten vor allem Themen zum Gewerberecht (richtiger Gewerbeschein) und alle Fragen zu Förderungen abgeklärt werden.

Die Gewerbebehörden sind die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Die Gewerbeanmeldung kann dort persönlich, schriftlich oder elektronisch über usp.gv.at erfolgen.

Einen ausführlichen Leitfaden für Gründer und Gründerinnen erhält man beispielsweise bei der WKO. 

gruenderservice.at > Publikationen

Sozialversicherung

Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ist man bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Gewerbebehörde übermittelt die Anmeldung automatisch an die SVS. Es liegt hier eine Vollversicherung in der Pen-sions-, Kranken- und Unfallversicherung vor. Ebenso sind Beiträge in die Selbständigenvorsorge zu bezahlen.

Zu Beginn der Tätigkeit wird man auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage (6.010,92 € p.a.) eingestuft. Es sind also in jedem Fall Beiträge zu bezahlen, auch wenn man noch Verluste macht.

Beiträge

Monat

Quartal

Jahr

Pensions­versicherung (18,5 %)

92,67

278,01

1.112,04

Kranken­versicherung (6,8 %)

34,06

102,18

408,72

Selbständigen­vorsorge (1,53 %)

7,66

22,98

91,92

Unfallversicherung (fix)

10,97

32,91

131,64

Gesamt

145,36

436,08

1.744,32

Vorteil für Gründer: In den ersten beiden Jahren erfolgt in der Krankenversicherung und der Selbständigenvorsorge keine Nachbemessung, auch wenn der Gewinn höher liegt. In der Pensionsvorsorge wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides nachverrechnet. Die Nachverrechnung erfolgt im Folgejahr mittels vierteljährlicher Vorschreibung zusätzlich zu den laufenden Beiträgen.

Eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung kann man beantragen, wenn der Jahresgewinn 6.010,92 € und der Umsatz 35.000 € nicht übersteigen. Dies kann interessant sein, wenn man im Nebenberuf oder neben der Pension selbstständig arbeitet.

Einkommensteuer

Ein Monat nach Gründung ist beim Finanzamt ein Fragebogen abzugeben. Darin werden persönliche Daten und eine Gewinn- und Umsatzerwartung abgefragt. Darauf basierend werden dann Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben und wer Umsätze über 35.000 € jährlich erwartet, wird zur Umsatzsteuer eingestuft.

Je mehr man verdient, desto mehr bezahlt man Steuern. Das weiß jeder. Dass Sie im Verhältnis immer mehr bezahlen je mehr Sie verdienen, hängt mit dem System der Grenzsteuersätze zusammen.

Beispiel: Einkommen 31.000  p.a.

Einkommen

Steuer in %

Steuer in €

Bis 11.693 €

0 %

0,00

Weitere 7.441 €
(bis 19.134 €)

20 %

1.488,20

Weitere 11.866 €
(bis 31.000 €)

30 %

3.559,80

 

Durchschnitt: 16,28%

5.048,00

Tipp: Steuer und Sozialversicherungs- Sparbuch anlegen: Erfahrungsgemäß kommt es ab dem dritten Jahr der Selbstständigkeit zu Nachzahlungen.

Tipp: Gründergutschein der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über 200 € beantragen.

Ihre SteuerberaterInnen unterstützen Sie gerne bei der Gründung.

1. Jänner 2023 – Der Investitionsfreibetrag (IFB) kehrt nach 20 Jahren zurück

Den IFB gibt es für Investitionen ab dem 1. Jänner 2023. Für abnutzbares begünstigtes Anlagevermögen beträgt er 10 %;
für Öko-Investitionen gebühren sogar 15 % als zusätzlicher Steuerfreibetrag.

Rechnungen richtig ausstellen

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist der wichtigste Beweis für den Vorsteuerabzug. Damit mangelhafte Rechnungen nicht zum Verlust der Vorsteuer führen, gibt es die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung.

Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:

Berichtigung von mangelhaften Rechnungen

Bei einer mangelhaften Rechnung fehlen ein oder mehrere Merkmale. Aus Sicht des Leistungserbringers führt eine mangelhafte Rechnung zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist an den Fiskus zu bezahlen. Beim Rechnungsempfänger kann zumeist der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden – erst durch eine Berichtigung kann dieser nachgeholt werden.

Im Regelfall kann nur der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  1. Berichtigungsnote: Korrekturen und Ergänzungen werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung vorgenommen.
  2. Stornierung: Die ursprüngliche Rechnung wird storniert und eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer wird ausgestellt.
  3. Berichtigte Rechnung ausstellen mit  der selben Rechnungsnummer, jedoch unbedingt durch Hinweis darauf, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Ansonsten gibt es das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  4. Neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer unter Hinweis auf ursprüngliche Rechnung – auch hier gilt das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Die Varianten 1 + 2 sind die sichersten. Wenn ein Rechnungsabzug durch Skonto oder Rabatt erfolgt, dann ist keine Rechnungskorrektur notwendig.

Rechnungskorrekturen wirken laut Europäischem Gerichtshof rückwirkend. Wenn allerdings so grobe Mängel vorliegen, dass man nicht von einer Rechnung sprechen kann, es fehlt etwa der Leistungserbringer, dann wirkt die Korrektur im Berichtigungszeitpunkt.

Fazit: Bei einer Fülle von Rechnungen kann es schon zu Unrichtigkeiten kommen. Am besten man verwendet Rechnungsvorlagen oder Fakturierungsprogramme. Sollte trotzdem ein Mangel auftreten, dann kann eine Berichtigung erfolgen. 

Erfreuliches im neuen Jahr

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.

Senkung des ESt-Satzes

Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:

Stufe 2: von 32,5 auf 30 %

Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).

Erhöhung der Steuerabsetzbeträge

Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.

Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.

Senkung Körperschaftsteuer

Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).

Anhebung GWG-Grenze

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.

10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.

Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt

Details siehe Seite 7.

Einkommensteuer Kleinunternehmer

Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Ein äußerst turbulentes Jahr 2022 geht zu Ende. Unser Ziel ist es, Sie weiterhin wirtschaftlich bestmöglich zu begleiten. Daher haben wir den aktuellen Stand der Teuerungsentlastungen zusammengefasst und weiters befassen wir uns mit den Erleichterungen im Jahr 2023. Ebenso finden Sie in dieser Ausgabe die Steuerspartipps zum Jahresende.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspanntes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.

Finanz goes Youtube

Wussten Sie, dass das Bundesministerium für Finanzen einen eigenen Youtube-Kanal betreibt? Wenn nicht, ist das keine Bildungslücke. Das liegt daran, dass der Channel erst 1720 Abonnementen hat – Stand Anfang September. Dabei findet sich eine bunte Mischung an Videos über die Finanz selbst, diverse Steuerthemen und Sicherheit im Internet. Ein angenehm unaufgeregter Kanal mit Potential. Maybe you like it.

Darf die Bank noch ein Verwahrungsentgelt verlangen?

Die Zinsen sind im Steigen – sind Verwahrungsentgelte und Negativzinsen noch erlaubt?

Hier lautet die Antwort: Das kommt auf Ihre Vereinbarung an!

Automatische Anpassung

Ist ein variabler Zinssatz auch für Guthaben vereinbart, so erfolgt die Anpassung an die gestiegenen Zinsen automatisch. Hier sollte man zur Sicherheit einen Blick auf den aktuellen Zinssatz werfen.

In der Regel Fixzinsen

Da bei Guthaben in der Regel Fixzinsen vereinbart sind, muss der Wegfall von Negativzinsen explizit vereinbart werden. Folgende Argumente können Sie ins Treffen führen:

Finanzamtszinsen steigen

Am 27. Juli 2022 wurden alle Finanzamtszinsen von 1,38 auf 1,88 % pro Jahr angehoben. Betroffen sind:

Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um zwei Prozentpunkte, da diese coronabedingt gesenkt wurden.

Sind Verkehrsstrafen absetzbar?

In § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die steuerlich absetzbaren Werbungskosten geregelt. Als Werbungskosten werden Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen definiert.

Hieraus wäre theoretisch ableitbar, dass alle Aufwendungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang stehen, abzugsfähig sein könnten.

Darunter könnte beispielsweise auch ein Organmandat für das Falschparken im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Entladung von Waren oder Ähnliches subsumiert werden.

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 ist in diesem Fall eine absetzbare Betriebsausgabe vorgelegen. In 2011 wurde allerdings die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen im Gesetz verankert. Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder der EU verhängt werden, sind gemäß § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Pönalcharakter der Strafe nicht unterlaufen wird. Die Sanktionen sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.

Das Absetzverbot von Strafen und Geldbußen umfasst sowohl den Bereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer.

Was ist ein Wegunfall?

Der Arbeitsunfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unfall, der während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg erfolgt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegunfalls werden in der laufenden Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Bei Nichtzutreffen liegt ein Freizeitunfall vor.

Damit der Versicherungsschutz bei einem Wegunfall gewährt werden soll, muss Folgendes vorliegen:

Besonderheiten im Homeoffice

Im Falle einer vereinbarten Home-office-Tätigkeit gilt die Wohnung des Versicherten als Arbeitsstätte.

Eine in der Arbeitspause zurückgelegte private Wegstrecke erhält demzufolge einen betrieblichen Charakter. Der Versicherungsschutz ist somit gege-ben, wenn in der Mittagspause eine Jause vom nächstgelegenen Supermarkt geholt wird.  

Die Beurteilung, ob ein Freizeit- oder ein Arbeitsunfall vorliegt, entscheidet darüber, welcher Versicherungsträger zuständig ist.

Lohnerhöhungen wirken sich auch auf Kammerbeiträge aus

Demnächst starten die Lohnverhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern Wirtschaftskammer und Gewerkschaften. Ganz selbstlos sind die Verhandlungen nicht.

Mit jeder Erhöhung steigen auch die Pflichtbeiträge an diese Organisationen.

Während die AK mit 0,5 % am Bruttolohn der Dienstnehmer mitnascht, sind es bei der WKO zwischen 0,38 und 0,42 % als Zuschlag zum DB.

Bei der WKO kommen bei den Handwerksbetrieben noch bis zu 3 % der Sozialversicherungsbeiträge hinzu (abhängig von der Branche und vom Bundesland).