Der Stromkostendeckel gilt nun auch für private Haushalte in Kombination mit Gewerbe und Bauern; Haushalte mit vier und mehr Personen erhalten einen Stromkostenergänzungszuschuss.
Die Stromkostenbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Die Stromkostenbremse gilt für natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert.
Das sind laut Regierung rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. Bis zu diesem Grundverbrauch soll der reine Strompreis (Arbeitspreis) maximal 10 Cent pro kWh betragen.
Die Stromkostenbremse gilt nun auch für Personen, die den privaten Strom aus bäuerlichen und gewerblichen Stromlieferungsverträgen beziehen.
Mit einer Ergänzung wurde Ende Jänner der Stromkostenergänzungszuschuss beschlossen. Dieser wird – sofern technisch möglich – automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen, wenn an einer Adresse mehr als drei Personen ihren Hauptwohnsitz haben. Die Entlastung wird in drei Tranchen ausbezahlt und beträgt insgesamt 166,25 € für die vierte und jede weitere Person im Haushalt.
Mehrpersonenhaushalte, die nicht automatisch erfasst werden können, oder an denen mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, werden beginnend mit Mitte April informiert und können einen Antrag stellen.
Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.
Für E-Autos und alle anderen rein elektrischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.
Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.
Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen.
Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.
Der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal 500 € wurde mit dem Anti-Teuerungspaket beschlossen und soll Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen entlasten.
Diese können den Teuerungsabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2022 in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch, sobald ein Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag besteht. Der Teuerungsabsetzbetrag beträgt bis zu einem Einkommen von 18.200 € insgesamt 500 €. Bis zu 24.200 € wird der Betrag einschleifend auf null reduziert.
Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 70 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.550 € rückerstattet.
Pensionisten, die bereits im September 2022 den einmaligen Betrag ausgezahlt bekommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf diesen Absetzbetrag. Erfolgte noch keine Zahlung, kann der Absetzbetrag beim Steuerausgleich in Anspruch genommen werden. Er beträgt bei laufenden Bezügen von max. 20.500 € ebenfalls 500 €. Bis 25.500 € wird der Betrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert.
Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 100 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.050 € rückerstattet.
In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.
Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.
Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.
Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn
– Gewinnfreibetrag
+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)
Nach oben und nach unten begrenzen:
(Werte 2023)
Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.
Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.
Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:
www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen
Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.
Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann.
Tipp:
Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.
Tipp:
Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“
www.gruenderservice.at
> Publikationen
Das ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer trotz Pfändung als unpfändbarer Bezug verbleibt. Folgende Freibeträge sind bei einer Lohnpfändung 2023 unpfändbar:
Tipp: Existenzminimum-Rechner
www.schuldnerberatung-wien.at
> hilfreiche Rechner
Vorsteuern aus Drittländern können Sie sich bis 30. Juni zurückholen. Achtung: Der Antrag muss am 30.6. eingelangt sein. Bei Vorsteuern aus der EU haben Sie bis 30. September Zeit. Der Antrag funktioniert elektronisch über FinanzOnline. Auch hier gilt: Rechtzeitig wegschicken, damit Sie eine positive Empfangsbestätigung des EU-Landes am 30.9. in Händen halten.
Nachdem ein wiederaufgenommenes Steuerverfahren nicht zur erwarteten Steuergutschrift von rund 9.000 € geführt hatte, machte ein Steuerzahler seinem Ärger Luft. Gegenüber dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzministerium tat er kund, dass er sich „nicht täuschen und betrügen lasse von einer störrischen Finanzbeamtin“. Die Beamtin klagte wegen Unterlassung und Widerrufs der „unrichtigen und grob ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über ihre Person“. Sie scheiterte in allen Instanzen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Aussagen nicht öffentlich waren, und darüber hinaus sollten die Adressaten von allfälligem Fehlverhalten erfahren.
Selbstständige haben drei Möglichkeiten ihr Homeoffice abzusetzen:
Gilt ab 2022 |
Echtes oder häusliches Arbeitszimmer |
Großes Arbeitsplatzpauschale |
Kleines Arbeitsplatzpauschale |
Voraussetzungen |
Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. |
Steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann. Grenze 2023: 11.693 € |
Steht zu, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Grenze 2023: 11.693 € |
Raumkosten (Strom, Gas, Miete, Gebäude-abschreibung, Zinsen etc.) |
tatsächliche Kosten für sämtliche Einrichtung absetzbar (Belege sammeln!) Formular E1a Kz 9275 |
1.200 € pro Jahr pauschal absetzbar Formular E1a Kz 9217 |
300 € pro Jahr pauschal absetzbar Formular E1a Kz 9215 |
Ergonomische Büromöbel (insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) |
tatsächliche Kosten absetzbar (siehe Raumkosten) Formular E1a Kz 9275 |
nicht separat absetzbar |
300 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (Belege sammeln!) Formular E1a Kz 9216 |
Digitales Anlagevermögen, digitale Arbeitsmittel (Laptop, PC, Bildschirm, Drucker etc.) |
tatsächliche Kosten als Abschreibung absetzbar Sofortabsetzung für GWG bis 800 € (2022) bzw. 1.000 € (2023) wenn darüber: Verteilung auf Nutzungsdauer (3-4 Jahre) Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %) Formular E1a Kz 9130 |
Laut Gesetz sind weitere Ausgaben und Aufwendungen nicht absetzbar. Experten meinen, dass Arbeitsmittel und sonstige Ausgaben dennoch absetzbar sind, da sich das Abzugsverbot auf Arbeitszimmerkosten beschränkt. Eine Klarstellung bleibt abzuwarten. |
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Sonstige Ausgaben und Aufwendungen (Internet, Telefon, Büromaterial etc.) |
tatsächliche Kosten absetzbar wenn Anlagevermögen: siehe digitales Anlagevermögen wenn laufende Kosten: sofort absetzbar Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %) Formular E1a Kz 9230 |
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Pauschalierung |
nicht möglich |
Kann zusätzlich zur Betriebsausgaben- oder Kleinunternehmerpauschalierung abgesetzt werden. |
Elektronische Post vom Finanzamt wird in der Databox zugestellt und zwar an dem Tag, an dem der Bescheid oder das Dokument in die Databox eingebracht wurde. Auf das Lesedatum kommt es nicht an. Per E-Mail informiert das Finanzamt über den Posteingang. Werden Bescheide und andere Zustellungen der Finanz in die Databox gestellt, gilt das Datum der Zustellung. Unangenehm ist es dann, wenn das E-Mail verloren geht und man dadurch eine Frist versäumt. Denn das Bundesfinanzgericht hat 2021 entschieden, dass ein solches E-Mail lediglich Service-Charakter hat.
Tipp: Mit einer Zustellvollmacht bei uns sind Sie vor solchen Überraschungen gefeit.
Die Zinsen bei der Finanz sind mit 8.2.2023 wieder um 0,5 Prozentpunkte gestiegen. Damit zahlt man nun 4,38 % pro Jahr für alle Arten von Schulden bei der Finanz.
Auf der anderen Seite erhält man auch 4,38 % Jahreszinssatz, wenn die Finanz Zinsen zahlen muss. Das ist mehr als auf dem Sparbuch. Steuern lässt sich so eine Guthabenverzinsung kaum und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung, wenn eine Gutschrift erwartet wird.
Bekommen Sie manchmal verdächtige E-Mails? Sie könnten grundsätzlich echt sein, wirken aber doch gefährlich. Bevor Sie auf den Link klicken, können Sie auf Watchlist Internet nachsehen, ob es schon Warnungen dazu gibt. Aber Achtung: Was auf Watchlist Internet nicht angeführt ist, ist nicht automatisch sicher. Prüfen Sie weiterhin den Absender und ob Sie sich auf der richtigen Seite befinden. Hinterfragen Sie auch den Inhalt der Nachricht.
Vorsicht bei standardisierten Hausverwaltungsvollmachten
Bei Hausgemeinschaften ist es üblich und notwendig, der Immobilienverwaltung eine Vollmacht zu erteilen. Vorsicht ist geboten, falls diese Vollmacht auch die Zustellung der Post vom Finanzamt beinhaltet. Nimmt der Immobilienverwalter etwa einen falschen Steuerbescheid entgegen und reagiert nicht, wird der Bescheid rechtskräftig, ohne dass der Steuerpflichtige selbst oder der Steuerberater zeitgerecht einschreiten können.
Mit der Covid-19-Pandemie trat Homeoffice vermehrt in den Vordergrund unseres Arbeitslebens. Die erlassenen Sondervereinbarungen betreffend Besteuerungsrecht und Sozialversicherung auf Basis der OECD-Guidance sind mittlerweile im Auslaufen. Wie erfolgt ab jetzt die Zurechnung?
Steuerrecht
Beim Cross-border Homeoffice zahlt man in jenem Staat Lohn- bzw. Einkommensteuer in dem man tätig wird. Dazu muss der Lohn auf die Arbeitstage im Arbeitgeberstaat und die Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat aufgeteilt werden. Ob der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, hängt davon ab, ob durch das Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Hier spielt das Ausmaß des Homeoffice und der Wunsch des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie dazu gerne.
Sozialversicherung
Ab 1.7.2023 gilt jeweils zwischen Deutschland bzw. Tschechien und Österreich eine Rahmenvereinbarung, wonach bis zu 40 %ige Homeoffice-Tätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Eine Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist Voraussetzung. Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten wechselt die SV-Zuständigkeit bei min. 25 %iger Homeoffice-Tätigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.
Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Einzahlungen an Reparaturfonds und Instandhaltungsrücklagen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Zahlungen in den Reparaturfonds dienen zur Vorsorge für künftige Ausgaben und werden auf Basis des Anteils am Mieteigentum eingehoben. Zweck der Rücklagenbildung ist es, Mittel für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, anzusparen und damit mögliche Kosten einer Darlehensaufnahme zu vermeiden.
Werbungskosten setzen allerdings ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt und dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage können somit erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung verwendet werden.
Weitere Anmerkung: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Rücklage kann der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei Veräußerung seines Anteils leider nicht vom Käufer verlangen.
Tipp: Im Kaufvertrag konkret den auf den Kaufpreis entfallenden Anteil der übertragenen Rücklage erwähnen, dann bezahlt man von diesem Teil des Veräußerungserlöses keine Immo-Est.
Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).
Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen.
Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite).
Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
Seit Jahresbeginn erhalten Versicherte der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) 100 € Bonus für eine Vorsorgeuntersuchung.
Ab 1. Jänner 2023 erhalten SVS-Krankenversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige einen Bonus von 100 €, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen:
Der 100-Euro-Bonus wird von der SVS automatisch und ohne Antragstellung auf Basis der abgerechneten oder zur Kostenvergütung eingereichten Leistungen auf das Konto der Versicherten überwiesen. Für alle, die die Vorsorgeuntersuchung bereits 2021 oder 2022 absolviert haben, wird das Geld bereits im 1. Quartal 2023 angewiesen, alle anderen erhalten den Bonus im Laufe des Jahres 2023 nach Absolvierung ihrer Vorsorgeuntersuchung und Abrechnung der Leistung durch die SVS. Die Leistung ist einkommen- und umsatzsteuerfrei.
Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt.
Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:
Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.
Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.
Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.
Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.
Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).
Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.
Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.
Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).
EHW |
75.000 € |
165.000 € |
165.000 € |
|
Umsatz |
600.000 € |
600.000 € |
700.000 € |
|
Vollpauschalierung Gewinn = |
Teilpauschalierung 70 % (bzw. 80 %) |
Einnahmen- Rechnung |
Buchführung |
Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.
Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).
Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.
Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.
Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.
Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.
Vielen ist bewusst, dass wir dringend eine humanere Wirtschaft brauchen, die sich sowohl dem ökonomischen als auch dem menschlichen Fortschritt verpflichtet fühlt. Die Autoren wollen einer vielseitigen Betrachtung Raum schenken und zum Reflektieren ohne Schlusspunkt anregen. Das Buch soll all jene zum Weiterdenken und Handeln ermutigen, die daran glauben, dass eine menschlichere Form des Wirtschaftens und ökonomischer Erfolg einander nicht ausschließen.
Günter Müller-Stewens und Eva Bilhuber Galli, NZZ Libro, 224 Seiten
Liebe Leserin, lieber Leser!
Inzwischen spüren wir die Nachwehen von Corona: Homeoffice wurde zum fixen Bestandteil unseres Arbeitslebens, die Digitalisierung ist nicht mehr wegzudenken und die Finanz schaut sich jetzt im Nachhinein an, ob die eine oder andere Förderung gerechtfertigt war. Ein bisschen unfair ist, dass man bei der Beantragung hellseherische Fähigkeiten gebraucht hätte, um alle Vorgaben zu erfüllen.
Wenden wir uns besser Fragen der Gegenwart zu – wie E-Mobilität oder Gesundheitsvorsorge. Apropos Vorsorge: Jungunternehmer sollten besonders für das verflixte dritte Jahr vorsorgen.
Viel Spaß beim Lesen!
Elektromobilität bietet für Unternehmen steuerliche Vorteile. Da der Sachbezug wegfällt, werden die CO2-freien fahrbaren Untersätze auch bei Mitarbeitern immer beliebter.
Förderungen
Auch 2022 wird der Ankauf von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen sowie Elektro-Ladeinfrastruktur gefördert. Die E-Mobilitätsoffensive läuft aktuell noch bis 31.3.2023 bzw. solange es Fördermittel gibt. Für einen betrieblichen E-Pkw gibt es beispielsweise 2.000 € Förderung und für ein E-Nutzfahrzeug bis zu 12.500 €. Auch für E-Bikes und E-Transporträder gibt es Unterstützung. Eine gute Übersicht finden Sie auf
www.oeamtc.at > Themen > Elektromobilität > Förderungen
Steuerzuckerl für Unternehmen
Während es bei den Förderungen auch Geld für Hybrid-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung gibt, muss ein steuerliches Elektrofahrzeug komplett CO2-emissionsfrei sein. Die volle steuerliche Begünstigung gibt es für die Kategorie bis 40.000 € Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug und voll absetzbar auf acht Jahre. Bei teureren Autos reduziert sich der Vorsteuerabzug und ab 80.000 € gibt es gar keinen mehr. Außerdem wird die Absetzbarkeit immer nur von 40.000 € (Luxustangente) gerechnet. Ladestrom und andere nicht wertabhängige Ausgaben sind aber stets absetzbar. Ab 2023 kann sogar ein Investitionsfreibetrag von mind. 10 % abgesetzt werden.
Steuerzuckerl für Dienstnehmer und Geschäftsführer
Egal wie hoch die Anschaffungskosten waren, Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer müssen keinen Sachbezug versteuern, wenn sie das Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Das gilt auch für unentgeltliches Aufladen eines firmeneigenen E-Pkw beim Arbeitgeber.
Aufladen neu geregelt
In der Praxis zeigen sich vor allem Pro-bleme beim Aufladen, wenn das E-Dienstauto zu Hause geladen wird. Hier hat der Gesetzgeber reagiert und einen Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Dort soll ab 2023 das Laden eines E-Fahrzeuges beim Arbeitgeber sachbezugsfrei bleiben. Das gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter das Privatauto beim Arbeitgeber aufladen darf.
Wirklich neu ist nun, dass auch ein Kostenersatz für den Ladestrom für den Firmenwagen frei bleiben soll, wenn zu Hause geladen wird. In den Erläuterungen zur geplanten Änderung ist allerdings zu lesen, dass eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich ist. Damit ist eine Ladevorrichtung erforderlich, die den Ladestrom pro Ladevorgang ermittelt. Auf wen die Stromrechnung ausgestellt wird, ist unerheblich. Werden die Stromkosten für das Laden des Privat-Pkw ersetzt, so sind diese steuerpflichtig.
Zuschüsse für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis 2.000 € ohne Sachbezug. Das gilt sowohl für fixe Einrichtungen (Wallbox) als auch für mobile Ladestationen. Außerdem wird nun klargestellt, dass diese Begünstigungen auch für E-Bikes und E-Krafträder gelten.
Zukünftige Arbeitskultur: Neu ist nicht gleich gut.
In der Arbeitswelt geraten wir zunehmend in eine Dynamik zwischen Innovationsdruck einerseits und der Sehnsucht nach Kontinuität und Planbarkeit andererseits. Liegt die Lösung, wie so oft, in der Mitte? Jule Jankowski geht der Frage nach der Strategie einer guten Zusammenarbeit auf den Grund und findet Antworten aus der Vergangenheit und dem Jetzt. Und lotet aus: Wo stecken wir fest in unserem Beharrungsdenken? Und wo folgen wir blindlings dem Massenstrom?
Vahlen Verlag, 255 Seiten
Eine österreichische Limited (Ltd.) ist eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit österreichischem Verwaltungssitz. Aufgrund des Brexit verlieren diese Ltd. die Anerkennung als ausländische juristische Person. Gesellschafter, die es in der Übergangszeit verabsäumt haben, ihre Rechtsform an das österreichische Gesellschaftsrecht anzupassen, müssen mit unangenehmen Konsequenzen rechnen:
Gesellschafter
Beziehen Sie eine Pension aus dem Ausland oder haben Sie Kapitaleinkünfte auf einem ausländischen Depot? Dann müssen Sie diese Einkünfte in Ihrer österreichischen Steuererklärung bekannt geben!
Erzielen in Österreich (Ö) ansässige Personen ausländische Einkünfte, die in Ö grundsätzlich steuerpflichtig sind, ist zu prüfen, ob diese Einkünfte in einem anderen Staat ebenfalls besteuert werden. Welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, wird in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern geregelt. Steht das alleinige Besteuerungsrecht Ö zu, sind diese in Ö zu versteuern. Liegt das Besteuerungsrecht im Ausland, kommt es in Ö entweder zur Anrechnung der ausländischen Steuer oder zur Freistellung der Auslandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt.
Um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, wird der länderübergreifende Informationsaustausch immer besser. Wenn Sie Ihre ausländischen Einkünfte bisher nicht gemeldet haben, können Sie über eine Selbstanzeige etwaige Sanktionen abwenden. Das Risiko bei einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung liegt im verlängerten Verjährungszeitraum (10 statt 5 Jahre). Für vorsätzliches Handeln genügt bereits ein ernstliches Für-möglich-Halten der Abgabenverkürzung.
Empfehlung: Warten Sie nicht, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet!
Nach einer Betriebsprüfung besteht bei Verdacht auf Finanzvergehen stets die Gefahr eines nachfolgenden Finanzstrafverfahrens. Aus diesem drohen weitere unangenehme Folgen wie etwa Geldstrafen oder die Gefährdung der Berufsberechtigung. Jedenfalls ist aber mit einem erhöhten Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen.
Droht bei einer Betriebsprüfung eine Finanzstrafe, so gibt es zwei Instru-mente, um diese pauschal abzumildern: Die Selbstanzeige vor der Betriebsprüfung führt zu einer Abgabenerhöhung von 5 bis 30 % und der Verkürzungszuschlag von 10 % soll geringfügigere Finanzvergehen aus der Welt schaffen. Die Grenze liegt hier bei 10.000 € pro Jahr bzw. insgesamt max. 33.000 € an Finanzvergehen.
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und keine Präventionsstrafe zu verhängen ist, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Abgabenpflichtige verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Verkürzungszuschlag und bezahlt innerhalb eines Monats, eine Zahlungserleichterung ist nicht möglich.
Hinweis: Betriebsprüfer bieten die Inanspruchnahme eines Verkürzungszuschlages nicht unbedingt von sich aus an.
Private Grundstücksverkäufe sind unter anderem dann von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn es sich um die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes handelt, das innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zum Erzielen von Einkünften gedient hat. Zubauten zu bestehenden Gebäuden erfüllen diese Voraussetzungen meist nicht.
Wenn Sie für die Errichtung eines Gebäudes das finanzielle Baurisiko tragen, liegt ein selbst hergestelltes Gebäude vor. Es muss sich hierbei um eine Baumaßnahme handeln, die sich nach der Verkehrsauffassung als Gebäudeerrichtung darstellt. Herstellungsaufwendungen, die zur Änderung der Wesensart eines Gebäudes führen, sind nicht ausreichend. Diese Auffassung wird vor allem dadurch untermauert, dass die Befreiungsbestimmungen auf die erstmalige Errichtung eines Objektes abzielen. Somit wäre ein Ausbau eines Dachgeschoßes zur Schaffung neuer Wohneinheiten nicht gedeckt. Eine Vergrößerung der zu Wohnzwecken nutzbaren Fläche stellt keine Gebäudeherstellung dar, Sanierungen und Gebäudeausbau schaffen kein anderes Wirtschaftsgut.
Tipp: Sammeln Sie die Belege, denn die Sanierungskosten erhöhen die Anschaffungskosten und reduzieren somit die Immo-ESt.
Die Bundesregierung hat drei Entlastungspakete mit einem Volumen von insgesamt 32,7 Mrd. Ä geschnürt, um den Teuerungen in Österreich entgegenzuwirken. Ziele sind die kurzfristige Entlastung für die Bevölkerung sowie nachhaltige und strukturelle Änderungen. Die Umsetzung der Maßnahmen und die Unterstützungsleistungen sollen bis 2026 laufen.
Erstes Entlastungspaket
Im ersten Entlastungspaket wurde der Energiekostenausgleich geregelt, die Einreichungsfrist für die Energiegutscheine endete mit 31.10.2022. Weiters wurde das Aussetzen der Verrechnung der Ökostrompauschale und des Ökostrom-Förderbeitrages für das Jahr 2022 beschlossen. Ab September 2022 wird der Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 € an besonders Betroffene ausbezahlt (zB Bezieher von Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Mindestpension).
Zweites Entlastungspaket
Für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wird das Pendlerpauschale um 50 % angehoben, der Pendlereuro wird vervierfacht. Die SV-Rückerstattung für Pendler mit niedrigem Einkommen wird um insgesamt 100 € erhöht (2022: 60 €; 2023: 40 €). Erdgas- und Elektrizitätsabgabe wurden um rund 90 % gesenkt. Treibstoffrückvergütungen auf hohe Treibstoffpreise sollen inländische KMU sowie Ein-Personen-Unternehmen entlasten. Durch Herabsetzungen in den Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen soll für Unternehmen eine Liquiditätshilfe geschaffen werden. Weiters werden Betriebe bei einem Umstieg auf alternative Antriebsformen unterstützt; eine Investitionsoffensive in die Energieunabhängigkeit für Windkraft- und Photovoltaikprojekte wurde gestartet. Außerdem erfolgten Preissenkungen und diverse Angebotserweiterungen im öffentlichen Verkehr.
Drittes Entlastungspaket
Das dritte Entlastungspaket umfasst:
Weiters wird ab dem Jahr 2022 der Familienbonus Plus pro Kind jährlich von 1.500 € auf 2.000 € (Kinder unter 18 Jahre) bzw. von 500 € auf 650 € (Kinder über 18 Jahre) angehoben. In den Jahren 2022 und 2023 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Teuerungsprämien in Höhe von max. 3.000 € abgabenfrei auszahlen. Ab 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen wirksam (siehe Seite 1).
Für im Gebührengesetz geregelte Eingaben und Schriften an Behörden und beliehene Unternehmen (zB Zulassungsstellen) gilt bis Juli 2023 ein Gebührenstopp. Dies betrifft zB Baubewilligungen oder Zulassungen von Kfz.
Übersetzungsprogramme wie Google-Translate sorgen oft für ungewollte Heiterkeit. Besser schneidet hier DeepL-Translate ab. In der Gratisversion kann man Texte mit max. 5.000 Zeichen übersetzen. Zusätzlich sind drei Word-, PDF- und PowerPoint-Dokumente pro Monat dabei, die dann schreibgeschützt herunterladbar sind.
DeepL.com
Ab 1. Jänner 2023 werden folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Am 2. Nov. 2022 wurden die Finanzamtszinsen zum dritten Mal in diesem Jahr erhöht. Der neue Zinssatz beträgt nun 3,38 % pro Jahr. Zur Erinnerung: Anfang des Jahres zahlte man nur 1,38 % für alle Arten von Schulden beim Finanzamt. Ein Ende der Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen.
Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um weitere zwei Prozentpunkte, da die coronabedingte Senkung ausläuft.
Im 2. Teuerungs-Entlastungspaket wird ab 2025 der Dienstgeberbeitrag von 3,9 auf 3,7 % gesenkt. Für 2023 und 2024 ist das auch möglich, es braucht aber eine lohngestaltende Maßnahme. Das bedeutet, dass die Senkung entweder überbetrieblich z.B. im Kollektivvertrag oder innerbetrieblich z.B. in einem Aktenvermerk festgelegt werden muss.
Wir wundern uns, warum es diese Zusatzbedingung überhaupt gibt, wenn es doch jedem Arbeitgeber möglich ist, mit einem Dreizeiler die Lohnnebenkosten zu senken.
Die Witwe eines bekannten Fernsehmoderators, Schriftstellers etc. wendete für das Begräbnis rund 18.000 € auf und wollte diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nachdem dieser Betrag die steuerlich höchstzulässigen Begräbniskosten (aktuell 15.000 €) überstieg, erfolgte durch das Finanzamt eine Kürzung. In der Beschwerde argumentierte die Witwe die höheren Aufwendungen mit dem Prominentenstatus des Verstorbenen. Auch das Bundesfinanzgericht entschied wie das Finanzamt: Dass es sich beim Verstorbenen um einen Prominenten gehandelt hat, bewirkt nicht, dass die Begräbniskosten über das Maß der gewöhnlichen Beerdigungskosten für Normalsterbliche hinaus als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt.
Voraussetzung: Sie müssen jedenfalls noch heuer aktiv werden.
Tipps für UnternehmerInnen
Tipps für ArbeitgeberInnen
Tipps für ArbeitnehmerInnen
Tipps für alle
Eine gute Planung und Beratung im Vorfeld einer Unternehmensgründung ermöglicht einen guten Start in die Selbstständigkeit. Richten Sie Ihre Fragen an möglichst viele Stellen. Beraten Sie sich auch mit der Familie, inwieweit das Projekt unterstützt wird.
Eine Gründungs-, Förderungs- und Rechtsberatung bekommt man im Gründungsservice der Wirtschaftskammern. Hier sollten vor allem Themen zum Gewerberecht (richtiger Gewerbeschein) und alle Fragen zu Förderungen abgeklärt werden.
Die Gewerbebehörden sind die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Die Gewerbeanmeldung kann dort persönlich, schriftlich oder elektronisch über usp.gv.at erfolgen.
Einen ausführlichen Leitfaden für Gründer und Gründerinnen erhält man beispielsweise bei der WKO.
gruenderservice.at > Publikationen
Sozialversicherung
Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ist man bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Gewerbebehörde übermittelt die Anmeldung automatisch an die SVS. Es liegt hier eine Vollversicherung in der Pen-sions-, Kranken- und Unfallversicherung vor. Ebenso sind Beiträge in die Selbständigenvorsorge zu bezahlen.
Zu Beginn der Tätigkeit wird man auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage (6.010,92 € p.a.) eingestuft. Es sind also in jedem Fall Beiträge zu bezahlen, auch wenn man noch Verluste macht.
Beiträge |
Monat |
Quartal |
Jahr |
Pensionsversicherung (18,5 %) |
92,67 |
278,01 |
1.112,04 |
Krankenversicherung (6,8 %) |
34,06 |
102,18 |
408,72 |
Selbständigenvorsorge (1,53 %) |
7,66 |
22,98 |
91,92 |
Unfallversicherung (fix) |
10,97 |
32,91 |
131,64 |
Gesamt |
145,36 |
436,08 |
1.744,32 |
Vorteil für Gründer: In den ersten beiden Jahren erfolgt in der Krankenversicherung und der Selbständigenvorsorge keine Nachbemessung, auch wenn der Gewinn höher liegt. In der Pensionsvorsorge wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides nachverrechnet. Die Nachverrechnung erfolgt im Folgejahr mittels vierteljährlicher Vorschreibung zusätzlich zu den laufenden Beiträgen.
Eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung kann man beantragen, wenn der Jahresgewinn 6.010,92 € und der Umsatz 35.000 € nicht übersteigen. Dies kann interessant sein, wenn man im Nebenberuf oder neben der Pension selbstständig arbeitet.
Einkommensteuer
Ein Monat nach Gründung ist beim Finanzamt ein Fragebogen abzugeben. Darin werden persönliche Daten und eine Gewinn- und Umsatzerwartung abgefragt. Darauf basierend werden dann Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben und wer Umsätze über 35.000 € jährlich erwartet, wird zur Umsatzsteuer eingestuft.
Je mehr man verdient, desto mehr bezahlt man Steuern. Das weiß jeder. Dass Sie im Verhältnis immer mehr bezahlen je mehr Sie verdienen, hängt mit dem System der Grenzsteuersätze zusammen.
Beispiel: Einkommen 31.000 € p.a.
Einkommen |
Steuer in % |
Steuer in € |
Bis 11.693 € |
0 % |
0,00 |
Weitere 7.441 € |
20 % |
1.488,20 |
Weitere 11.866 € |
30 % |
3.559,80 |
|
Durchschnitt: 16,28% |
5.048,00 |
Tipp: Steuer und Sozialversicherungs- Sparbuch anlegen: Erfahrungsgemäß kommt es ab dem dritten Jahr der Selbstständigkeit zu Nachzahlungen.
Tipp: Gründergutschein der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über 200 € beantragen.
Ihre SteuerberaterInnen unterstützen Sie gerne bei der Gründung.
Den IFB gibt es für Investitionen ab dem 1. Jänner 2023. Für abnutzbares begünstigtes Anlagevermögen beträgt er 10 %;
für Öko-Investitionen gebühren sogar 15 % als zusätzlicher Steuerfreibetrag.
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist der wichtigste Beweis für den Vorsteuerabzug. Damit mangelhafte Rechnungen nicht zum Verlust der Vorsteuer führen, gibt es die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung.
Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:
Berichtigung von mangelhaften Rechnungen
Bei einer mangelhaften Rechnung fehlen ein oder mehrere Merkmale. Aus Sicht des Leistungserbringers führt eine mangelhafte Rechnung zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist an den Fiskus zu bezahlen. Beim Rechnungsempfänger kann zumeist der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden – erst durch eine Berichtigung kann dieser nachgeholt werden.
Im Regelfall kann nur der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen. Folgende Möglichkeiten gibt es:
Die Varianten 1 + 2 sind die sichersten. Wenn ein Rechnungsabzug durch Skonto oder Rabatt erfolgt, dann ist keine Rechnungskorrektur notwendig.
Rechnungskorrekturen wirken laut Europäischem Gerichtshof rückwirkend. Wenn allerdings so grobe Mängel vorliegen, dass man nicht von einer Rechnung sprechen kann, es fehlt etwa der Leistungserbringer, dann wirkt die Korrektur im Berichtigungszeitpunkt.
Fazit: Bei einer Fülle von Rechnungen kann es schon zu Unrichtigkeiten kommen. Am besten man verwendet Rechnungsvorlagen oder Fakturierungsprogramme. Sollte trotzdem ein Mangel auftreten, dann kann eine Berichtigung erfolgen.
Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:
Erhöhung der Steuerstufen
Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.
Senkung des ESt-Satzes
Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:
Stufe 2: von 32,5 auf 30 %
Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).
Erhöhung der Steuerabsetzbeträge
Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.
Erhöhung von Sozialleistungen
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.
Senkung Körperschaftsteuer
Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).
Anhebung GWG-Grenze
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.
10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen
Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.
Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt
Details siehe Seite 7.
Einkommensteuer Kleinunternehmer
Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Ein äußerst turbulentes Jahr 2022 geht zu Ende. Unser Ziel ist es, Sie weiterhin wirtschaftlich bestmöglich zu begleiten. Daher haben wir den aktuellen Stand der Teuerungsentlastungen zusammengefasst und weiters befassen wir uns mit den Erleichterungen im Jahr 2023. Ebenso finden Sie in dieser Ausgabe die Steuerspartipps zum Jahresende.
Wir wünschen Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspanntes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.
Wussten Sie, dass das Bundesministerium für Finanzen einen eigenen Youtube-Kanal betreibt? Wenn nicht, ist das keine Bildungslücke. Das liegt daran, dass der Channel erst 1720 Abonnementen hat – Stand Anfang September. Dabei findet sich eine bunte Mischung an Videos über die Finanz selbst, diverse Steuerthemen und Sicherheit im Internet. Ein angenehm unaufgeregter Kanal mit Potential. Maybe you like it.
Die Zinsen sind im Steigen – sind Verwahrungsentgelte und Negativzinsen noch erlaubt?
Hier lautet die Antwort: Das kommt auf Ihre Vereinbarung an!
Automatische Anpassung
Ist ein variabler Zinssatz auch für Guthaben vereinbart, so erfolgt die Anpassung an die gestiegenen Zinsen automatisch. Hier sollte man zur Sicherheit einen Blick auf den aktuellen Zinssatz werfen.
In der Regel Fixzinsen
Da bei Guthaben in der Regel Fixzinsen vereinbart sind, muss der Wegfall von Negativzinsen explizit vereinbart werden. Folgende Argumente können Sie ins Treffen führen:
Am 27. Juli 2022 wurden alle Finanzamtszinsen von 1,38 auf 1,88 % pro Jahr angehoben. Betroffen sind:
Die Stundungszinsen steigen ab Juli 2024 um zwei Prozentpunkte, da diese coronabedingt gesenkt wurden.
In § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die steuerlich absetzbaren Werbungskosten geregelt. Als Werbungskosten werden Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen definiert.
Hieraus wäre theoretisch ableitbar, dass alle Aufwendungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang stehen, abzugsfähig sein könnten.
Darunter könnte beispielsweise auch ein Organmandat für das Falschparken im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Entladung von Waren oder Ähnliches subsumiert werden.
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011 ist in diesem Fall eine absetzbare Betriebsausgabe vorgelegen. In 2011 wurde allerdings die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen im Gesetz verankert. Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder der EU verhängt werden, sind gemäß § 20 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Pönalcharakter der Strafe nicht unterlaufen wird. Die Sanktionen sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant.
Das Absetzverbot von Strafen und Geldbußen umfasst sowohl den Bereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer.
Der Arbeitsunfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unfall, der während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg erfolgt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegunfalls werden in der laufenden Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Bei Nichtzutreffen liegt ein Freizeitunfall vor.
Damit der Versicherungsschutz bei einem Wegunfall gewährt werden soll, muss Folgendes vorliegen:
Besonderheiten im Homeoffice
Im Falle einer vereinbarten Home-office-Tätigkeit gilt die Wohnung des Versicherten als Arbeitsstätte.
Eine in der Arbeitspause zurückgelegte private Wegstrecke erhält demzufolge einen betrieblichen Charakter. Der Versicherungsschutz ist somit gege-ben, wenn in der Mittagspause eine Jause vom nächstgelegenen Supermarkt geholt wird.
Die Beurteilung, ob ein Freizeit- oder ein Arbeitsunfall vorliegt, entscheidet darüber, welcher Versicherungsträger zuständig ist.
Demnächst starten die Lohnverhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern Wirtschaftskammer und Gewerkschaften. Ganz selbstlos sind die Verhandlungen nicht.
Mit jeder Erhöhung steigen auch die Pflichtbeiträge an diese Organisationen.
Während die AK mit 0,5 % am Bruttolohn der Dienstnehmer mitnascht, sind es bei der WKO zwischen 0,38 und 0,42 % als Zuschlag zum DB.
Bei der WKO kommen bei den Handwerksbetrieben noch bis zu 3 % der Sozialversicherungsbeiträge hinzu (abhängig von der Branche und vom Bundesland).
Bis jetzt kommt es zu einer heimlichen Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Dann verdient man real gleich viel, zahlt aber mehr Steuern, weil man eventuell in die nächste Steuerstufe rutscht. Im Resultat tragen Steuerzahler eine höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.
Tarifanpassung für zwei Drittel
Ein neues Gesetz sieht die Abschaffung dieser kalten Progression vor. Es sollen folgende Werte automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten zwölf Monate angehoben werden:
Die jeweils neuen Beträge werden jährlich bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.
Freie Entlastung für ein Drittel
Beim letzten Drittel soll die Regierung bis 15. September frei entscheiden können, wie hier die Entlastung erfolgt.
Geplant ist eine Anpassung bereits im Jahr 2023. Die notwendige Datenerhebung ist bereits im Laufen.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Durch die Inflation wird nicht nur alles teurer, wir bezahlen auch mehr Steuern. Schuld daran ist die sogenannte „Kalte Progression“, denn die Steuerstufen wurden bislang nicht angepasst. Damit ist jetzt endlich Schluss. Näheres dazu finden Sie in unserem Leitartikel.
Vor Kurzem wurde das Abgaben-änderungsgesetz beschlossen. Auf die Highlights gehen wir in einigen Artikeln ein. Außerdem befassen wir uns mit der Teuerungsprämie.
Das und mehr finden Sie in unserer Herbstausgabe von impuls.
Viel Spaß beim Lesen!
Die ersten Schritte zur Entlastung von energieintensiven Unternehmen aufgrund der Preissteigerungen im Energiesektor sind gesetzt: Im Juli 2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen. Eine Zustimmung der Europäischen Kommission sowie die Förderrichtlinien sind noch offen.
Die Förderung soll als direkter Aufwandszuschuss erfolgen und über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt werden.
Das UEZG sieht folgende Rahmenbedingungen vor:
Die Förderung ist mit 400.000 € pro Unternehmen gedeckelt. Eine höhere Förderung für Strom und Erdgas soll in Abhängigkeit von Betroffenheit und Branche möglich sein.
Das gesetzliche Pensionsalter ist für Arbeitnehmer und für Selbständige gleich geregelt. Für beide gibt es das Pensionskonto, worauf die voraussichtliche Jahrespension ersichtlich ist. Für Selbständige gibt es noch vor Pensionsantritt Möglichkeiten, die zukünftige Pensionshöhe zu beeinflussen.
Versicherungszeiten prüfen
Prüfen Sie bereits ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt ihr Pensionskonto hinsichtlich Vollständigkeit. Am besten fordern Sie dazu einen Auszug Ihrer Versicherungszeiten an. Wenn Sie Lücken feststellen oder Versicherungszeiten im Ausland erworben haben, erstellen Sie eine Liste der fehlenden Zeiten und legen diese bei der zuständigen SVS-Landesstelle vor. Die Kommunikation mit den Auslandsbehörden zur Erhebung relevanter Auslandszeiten wird üblicherweise seitens der SVS mit den dortigen Behörden geführt. Zur Erlangung einer Pension ist vor dem Pensionsstichtag ein Pensionsantrag zu stellen. Zuständig ist jene Versicherung, bei der in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten angefallen sind.
Tipp: Pensionshöhe durch Versteinerung beeinflussen
Selbständige zahlen zunächst auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (z.B. 2019 für 2022) vorläufige Kranken- und Pensionsbeiträge. Sobald der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Berechnung und es kommt zu einer Nachzahlung oder zu einer Gutschrift.
All jene Jahre, die zum Pensionsstichtag noch nicht endgültig nachbemessen wurden, werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlagen als endgültig erklärt und damit „versteinert“. Dies bedeutet, dass für jene Jahre weder Nachzahlungen zu leisten sind, aber auch etwaige Gutschriften nicht mehr ausbezahlt werden. Zumeist sind dies die letzten zwei bis drei Jahre.
Mittels eines Herabsetzungs- oder Hinaufsetzungsantrages hat man es in der Hand, ob man auf Basis der Mindestbeiträge (im Jahr 2022: 1.691,88 €) bis zu den Höchstbeiträgen (im Jahr 2022: 21.425,40 €) bezahlt, oder ob man die Vorschreibungen „versteinern“ lässt.
Um hier individuell entscheiden zu können, lässt man sich die Auswirkung auf die spätere Pensionshöhe ausrechnen. Je nachdem kann man dann die Einkommensteuerbescheide hinauszögern oder früher erwirken.
Tipp: Antrag auf Erhöhung der Beitragsgrundlagen für Neuzugangsjahre
Erfahrungsgemäß haben Betriebsgründer in den ersten drei Jahren oft niedrige Beitragsgrundlagen. Dies ist zwar anfangs finanziell erfreulich, allerdings verringert sich dadurch auch die Pension. Mit einem Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsjahre kann man durch Nachzahlung von Beiträgen die Beitragsgrundlagen erhöhen und damit auch die zukünftige Pension.
Dieser Antrag ist möglich für das erste Jahr, in dem man pflichtversichert war, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre. Die Anpassung erfolgt auf die Höchstbeitragsgrundlage (des damaligen Jahres) und abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung werden die Beiträge noch valorisiert. Solche Zahlungen sind Betriebsausgaben und mindern die Steuer.
Ein Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt werden.
Sprechen Sie mit einem Pensionsexperten der SVS. Bei Vergleichsrechnungen unterstützen wir Sie gerne.
Bisher war in Österreich nur die Verzinsung von Nachzahlungen und Guthaben bei Ertragsteuern geregelt. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung gibt es jetzt auch eine Regelung für Umsatzsteuerzinsen.
Verzinsung von Gutschriften
Eine Gutschrift aus einem UVA-Guthaben wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Finanzamtskonto verzinst. Bei Gutschriften aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung beim Finanzamt bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.
Verzinsung von Nachzahlungen
Eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspäteten Einreichung einer UVA ergibt, wird ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA verzinst.
Nachforderungen aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung werden bereits ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.
Anwendung der Neuregelung
Der Zinssatz beträgt 2 % pa über dem Basiszinssatz (Stand ab 27.7.2022 1,88 % pa); der Bagatellfreibetrag beträgt 50 €.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte erweitert und kann nunmehr auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden.
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten an den letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet wird.
Eine Spezialität ist das sogenannte innergemeinschaftliche (ig.) Dreiecksgeschäft. Hier gibt es eine Erleichterung für den mittleren Unternehmer, wenn genau drei EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind. Neu ab 2023 ist, dass die Vereinfachungsregel auch auf Geschäfte mit mehr als drei Beteiligten angewendet werden kann.
Die Vereinfachung besteht darin, dass sich der mittlere Unternehmer – genannt Erwerber – nicht im Bestimmungsland für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen muss und der dort steuerpflichtige ig. Erwerb bereits als versteuert gilt. Voraussetzung ist, dass bestimmte Form- und Meldeverpflichtungen erfüllt werden wie zB ein Hinweis auf der Rechnung und Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Auch bei einer längeren Reihe ist der Nutznießer der Vereinfachung auch weiterhin nur der Erwerber, dies ist der Empfänger der sogenannten bewegten Lieferung.
PL bestellt bei HU eine Maschine. HU wiederum bestellt bei AT und AT bestellt bei SLO. SLO transportiert die Maschine direkt nach Polen zu PL. AT ist der Empfänger der bewegten Lieferung.
Ohne Vereinfachung (bis 2022)
Der österreichische Unternehmer AT muss seine Rechnung an den Polen PL mit polnischer Umsatzsteuer ausstellen. Außerdem muss AT einen ig. Erwerb in Polen versteuern. Dazu muss sich AT in Polen umsatzsteuerlich registrieren, was einen großen Verwaltungsaufwand bedeutet.
Mit Vereinfachung (ab 2023)
Für AT gilt nun zum einen der ig. Erwerb in Polen bereits als versteuert und AT kann die Rechnung mit „Reverse Charge“ ausstellen. Er entgeht somit der Registrierung in Polen.
Um die derzeitigen Teuerungen abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für 2022 und 2023 steuerfrei einen zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu 3.000 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei.
Um den Gesamtbetrag voll ausnützen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung ist, dass die Zahlungen bisher nicht gewährt wurden. Nicht unter die Teuerungsprämie fallen allfällige Belohnungen aufgrund eines Leistungssystems.
Grundsätzlich sind aufgrund der bereits eingetretenen Preissteigerung zusätzliche Zahlungen bis 2.000 € steuerfrei. Ein weiterer Freibetrag von bis zu 1.000 € kann nur steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung basierend auf einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.
Teuerungsprämie und eine even-tuelle Gewinnbeteiligung dürfen maximal 3.000 € pro Jahr betragen. Eine in 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. Der Vorteil liegt in diesem Fall darin, dass die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung neben der Einkommensteuer auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit ist.
Hinweis: Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften steht die Teuerungsprämie ebenso in vollem Ausmaß zu.
Kammermitglieder, die Dienstnehmer beschäftigen, müssen die Kammerumlage 2 (Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ) entrichten. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn. Die Höhe des DZ setzt sich aus einem Anteil für die Landeskammern (unterschiedlich je Bundesland) und die Bundeskammer (0,14 %) zusammen. Er ist Teil der Finanzierung der Wirtschaftskammer.
Die Arbeiterkammerumlage (0,5 %) trägt der Versicherte.
Jede von den Kollektivpartnern beschlossene Lohnerhöhung ist also nicht ganz uneigennützig, da sich diese auch auf die Kammerbeiträge auswirkt.
Die Österreichische Gesundheitskasse veröffentlichte mit Stand 01/2022 eine übersichtliche Dienstgeber-Broschüre: „Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist“ – unserer Meinung nach auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant.
www.gesundheitskasse.at
> Gruppe: Dienstgeber
> Publikationen
> Leitfaden zu Auslandstätigkeit
Wer vermietet und unter 35.000 € pro Jahr bleibt, kann ohne Umsatzsteuer abrechnen. Achtung: Es lauern Fallen!
Falle 1: Alles Unternehmerische gehört zur Umsatzgrenze.
Wer neben der Vermietung noch andere Umsätze etwa als Gewerbetreibender oder freier Dienstnehmer hat, muss zusammenrechnen. Auch eine weitere Wohnung zählt dazu. Einmalig darf die Grenze um 15 % in fünf Jahren überschritten werden. Nicht dazu zählen unecht befreite Umsätze wie Honorare als Arzt oder Geschäftsraumvermietung ohne USt.
Falle 2: Die Grenze bezieht sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.
Ausgaben wie weiterverrechnete Betriebskosten reduzieren den Gewinn, zählen aber zum Umsatz. Nur echte Durchlaufposten wie Vertragsgebühren zählen nicht zur Umsatzgrenze.
Falle 3: Ausländische Vermieter brauchen die Leitung im Inland.
Beschränkt Steuerpflichtige brauchen die wirtschaftliche Leitung (ein Büro) in Österreich, sonst ist keine Kleinunternehmerbegünstigung möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass es bei Ausländern zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Mieter kommen könnte. Zumindest dies wurde nun im Abgabenänderungsgesetz 2022 abgewendet.
Falle 4: Kauf einer Anlegerwohnung
Wer mit USt kauft, zahlt weniger, weil man die Vorsteuer zurück bekommt. Jedoch schwebt das Damoklesschwert der USt-Korrektur die nächsten 20 Jahre über der Wohnung und die Kleinunternehmerbegünstigung oder eine Privatnutzung ist für lange Zeit nicht möglich.
Falle 5: Option in die Umsatz-steuer bindet für fünf Jahre
Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, kann erst nach fünf Jahren zurück. Achtung: Der Verzicht muss bis 31. Jänner des 6. Jahres beantragt werden, sonst verlängert sich die USt-Pflicht um ein Jahr.
Tipp: Man kann einen weiteren Kleinunternehmer begründen, wenn man gemeinsam oder als Gesellschaft kauft. Wir beraten Sie gerne.
Erfreulich: Die Statistik Austria hat die Leistungs- und Strukturerhebungsbögen an die Rechnungslegung angepasst und gewährt für die Umstellung ein Monat mehr Zeit – nämlich bis 31.10.2022. Eine Fristverlängerung ist außerdem möglich.
Die Senkung des Körperschaftsteuer (KöSt)-Satzes auf 23 % soll Österreich als attraktiven Wirtschaftsstandort positionieren. Allerdings stehen wir im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer mit einem höheren nominalen Steuersatz da.
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung des KöSt-Satzes von 25 auf 23 % in zwei Schritten beschlossen. Im Jahr 2023 beträgt der Steuersatz 24 %., ab 2024 dann 23 %. Damit ergibt sich mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Ausschüttungen eine abnehmende Gesamtbelastung (siehe Tabelle).
Übergangsregelung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr müssen in der Veranlagung 2023 und 2024 aufteilen. Bei der Steuererklärung 2023 wird der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2022 stammt mit 25 % und der Gewinn, der aus dem Kalenderjahr 2023 stammt mit 24 % besteuert. Bei der Steuererklärung 2024 ist das gleiche Spiel durchzuführen. Das Unternehmen kann wählen: Aufteilung nach Monaten oder Aufteilung mit einer Zwischenbilanz.
Tipp: Da der Unterschied der Steuersätze nur einen Prozentpunkt beträgt, zahlt sich ein aufwendiger Zwischenabschluss nur bei Unternehmen aus, die hohe Gewinne im Jänner und in den Folgemonaten erzielen (z.B. Wintertourismus).
Fazit: Wir sind gespannt, ob die Absenkung des KöSt-Satzes den Standort Österreich ausreichend attraktiv macht, um internationale Unternehmen von einer Abwanderung in benachbarte Niedrigsteuerländer abzuhalten.
Die Klägerin arbeitete als diplomierte Krankenpflegerin in einer Krankenanstalt und musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Bevor sie nach Dienstende nach Hause ging, duschte sie sich, wie auch einige Arbeitskollegen und zog danach ihre Privatkleidung an. Für das Duschen wurden jeweils rund 15 Minuten benötigt. Die Krankenpflegerin wollte dies als Arbeitszeit angerechnet haben und zog gegen ihren Dienstgeber vor Gericht. Sie scheiterte in allen Instanzen bis hin zum OGH mit folgender Begründung: Es war die freie Entscheidung der Klägerin, sich nicht gleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Somit erfolgte das Duschen ohne Fremdbestimmung.
Am Gewinn ist noch keine Firma kaputt gegangen
„Gewinnmaximierung ist das Gegenteil von Verschwendung“, sagt Hermann Simon. Der echte Gewinn nach Steuern ist die wichtigste Zielgröße im Management. Denn Gewinne sind die Kosten des Überlebens und schaffen neuen Wert. In seinem Buch bringt Simon Klarheit in den Dschungel der Gewinnbegriffe und Bilanzrechnungen. Er beleuchtet die Performance zahlreicher Unternehmen und Branchen im internationalen Vergleich und geht auf die wichtigsten Gewinntreiber ein: Preis, Absatz und Kosten und leitet praktische Konsequenzen ab.
Hermann Simon,
Campus Verlag, 260 Seiten
Erzielt eine Person in mehreren EU-Mitgliedstaaten Einkünfte, ist sozialversicherungsrechtlich trotzdem immer nur ein Staat zuständig. Ist das für eine Person Österreich, so werden in die Bemessungsgrundlage für die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) auch die ausländischen Erwerbseinkünfte einbezogen. Sollten SV-Beiträge die Bemessungsgrundlage des im Ausland besteuerten Einkommens nicht vermindert haben, mindern diese zumindest die Steuerbemessung in Österreich (Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe).
FinanzOnline bringt Neuerungen für den Login von Privatpersonen: Beim ersten Login nach dem 5. Mai 2022 erfolgt eine Aufforderung zur Festlegung eines eindeutigen Benutzernamens. Jeder Benutzername kann nur einmal verwendet werden. Nach Festlegung kann man sich mit diesem und dem bereits bekannten Passwort (PIN) in FinanzOnline einloggen. Die Teilnehmer- und Benutzer-Identifikation werden nicht mehr benötigt. Wir empfehlen, diese aber dennoch aufzubewahren, da sie weiterhin als Login verwendet werden können.
Muss der Unternehmer selbst in Quarantäne, kann ein Antrag auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz gestellt werden. Dieser ist eine Wissenschaft für sich. Seit April 2022 gibt es nun Erleichterungen für Kleinunternehmer. Diese können für jeden Tag der Absonderung pauschal 86 € Entschädigung beantragen, ohne Bestätigung durch einen Steuerberater.
Frist beachten: Längstens drei Monate ab Aufhebung der Quarantäne kann der Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus in Höhe von einmalig 500 € ist ein einmaliger Zuschuss zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19-Pandamie. Antragsberechtigt sind Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021 mindestens für zehn Monate sowie im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren. Weiters darf die SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens 2.775 € betragen. Der Antrag ist bis 31. Dezember 2022 via Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte möglich.
Unternehmen in Purpose Economy (Verantwortungseigentum) verpflichten sich zu zwei Prinzipien:
Selbstbestimmungsprinzip:
Die Mehrheit der Stimmrechte und damit Kontrolle bleibt in den Händen von Menschen, die mit dem Unternehmen innerlich verbunden sind. Die Verantwortungseigentümerinnen und -eigentümer übernehmen die unternehmerische Verantwortung für das Handeln, die Werte und das Vermächtnis des Unternehmens. Das Vermögen des Unternehmens ist gebunden, es gibt keine automatische Vererbung und das Unternehmen wird nicht als Spekulationsgut gehandelt. Es bleibt in der „Werte-Familie“.
Asset Lock:
Gewinne werden als Mittel zur Erfüllung des Unternehmenszwecks und nicht als reiner Selbstzweck gesehen. Es gibt keine Gewinnausschüttung an Share-holder; die erwirtschafteten Gewinne werden reinvestiert, zur Deckung der Kapitalkosten verwendet oder gemeinnützig gespendet.
Geeignete Rechtsformen für diese alte und zugleich neue Idee sind derzeit in Diskussion. Es werden auch existierende Rechtsformen, wie Stiftungen oder Doppelstiftungen und gemeinnützige Modelle angewandt. Oft ist die Implementierung dieser Rechtsmäntel mit einem hohen Kosten- und Beratungsbedarf gekoppelt. Befürworter dieses Modells wünschen sich von den Regierungen einfachere und kostengünstigere Möglichkeiten einer Rechtsform.
Eine Lohnabgabenprüfung (GPLB) wird entweder von der ÖGK oder dem Finanzamt durchgeführt. Die Prüferin oder der Prüfer kündigt sich zumeist telefonisch an und schickt eine Liste der bereitzustellenden Unterlagen:
Kurzarbeit:
Wenn relevant, wird diese mitgeprüft. Dann werden die Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos angefordert und sehr genau unter die Lupe genommen.
Informationen:
Tipp: Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige notwendig ist. Diese Frage wird stets zu Beginn der Prüfung gestellt.
Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.
Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.
Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!
Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82 % gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.
Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3 % der Gesamtkosten betragen.
Zusätzliche Maßnahmen
Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.
Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.
GSVG oder BSVG-Krankenversicherte mit niedrigem Einkommen erhalten ab heuer eine Gutschrift ihrer Beiträge.
Ursprünglich war diese Gutschrift auch für Arbeitnehmer und Pensionisten gedacht. Für diese Personengruppe wurde jedoch eine Entlastung über eine Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung geschaffen. Da Selbständige und Bauern nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen kommen, wurde das Konzept einer Gutschrift der Beiträge in der Krankenversicherung letztendlich nur für diese selbständigen Berufsgruppen umgesetzt.
Die Krankversicherung beträgt unverändert 6,8 % der Beitragsgrundlage, allerdings zahlt der Bund eine jährliche Gutschrift zwischen 60 und 315 €. Voraussetzung ist, dass man zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres in der SVS pflicht- oder selbstversichert ist. Der Zuschuss hängt von der vorläufigen Beitragsgrundlage ab. Diese darf aber die Summe von 2.900 € monatlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen werden mit Stichtag 1. Juni geprüft – die Gutschrift erfolgt dann im dritten Quartal 2022.
Für Bauern gelten die gleichen Regeln, wobei der Stichtag für die Pflichtversicherung der 15. Jänner ist. Die Auszahlung erfolgt dann bereits im zweiten Quartal, wobei die Voraussetzungen am 1. Juni nochmal überprüft werden.
Der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AÄG 2022) wurde im Mai 2022 vorgelegt, eine Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause des Parlamentes geplant. Der Entwurf sieht zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen vor. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Forschungsprämie
Ab 2022 soll bei der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung sollen unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitunternehmer oder Einzelunternehmer für eine der Forschung zuordenbare Tätigkeitsstunde 45 € (max. 77.400 € pro Person) berücksichtigen können. Weiters wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und die Antragstellung von der Steuererklärung entkoppelt. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.
Schutzmasken
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.
Jahressechstel bei Kurzarbeit
Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, soll auch für 2022 ein pauschaler 15-prozentiger Zuschlag bei der Berechnung des Jahres-sechstels berücksichtigt werden.
Dreiecksgeschäfte
Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.
Jahresnetzkarten
50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, die sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden kann, können ab 2022 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten zum anteiligen Ansatz entfällt somit. Die Begünstigung betrifft Karten der 2. Klasse, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten.
Vorsteuerabzug
In Umsetzung eines EuGH-Urteils sollen ab 2023 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auf den Rechnungen anmerken („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Umsatzsteuerverzinsung
§205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuern als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerzinsen wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschlägen und Verjährungsbestimmungen eingepasst.
Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)
Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.
Betriebsausflüge werfen immer wieder Fragen für Arbeitgeber (AG) auf: Liegt Arbeitszeit vor? Sind die Arbeitnehmer (AN) zur Teilnahme verpflichtet? Müssen nicht teilnehmende AN am Ausflugstag arbeiten? Was passiert, wenn etwas passiert? Liegt ein Sachbezug vor? Wir wollen Klarheit schaffen.
Ob der Betriebsausflug als Arbeitszeit zu werten ist, richtet sich bei fehlender Vereinbarung danach, ob die Teilnahme vom AG verbindlich angeordnet wurde (Arbeitszeit) oder vom AN frei entschieden werden kann (Freizeit).
Der AG kann dem AN Weisungen hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung erteilen. Eine verpflichtende Teilnahme setzt allerdings voraus, dass der Ausflug auf einen Arbeitstag fällt, die Arbeitszeit angerechnet wird und für die AN keine zusätzlichen Kosten oder unzumutbare Anforderungen entstehen.
Findet der Betriebsausflug an einem Arbeitstag statt, darf der AG die Erbringung der regulären Arbeitsleistung für nicht teilnehmende AN verlangen.
Wird der Ausflug mit konkretem Rahmenprogramm vom AG veranstaltet, ist im Falle eines Unfalles von einem Arbeitsunfall auszugehen.
Die Kosten der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung sind bis zu 365 € pro Person und Jahr steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Österreich zu verlassen, kann unterschiedliche Ursachen haben: Neuer Job, der Liebe wegen oder verlockend niedrige Steuersätze. Warum auch immer Sie ins Ausland ziehen wollen – über die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie sich gut informieren. Wir geben einen ersten Überblick.
Meldung
Die Abmeldung vom Wohnsitz muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Meldung beim Finanzamt können wir für Sie erledigen. Sie ist formlos innerhalb eines Monats erforderlich.
Besteuerung im Wegzugsjahr
Wer nicht exakt zum Jahreswechsel übersiedelt, hat im Übersiedlungsjahr zwei Veranlagungszeiträume in Österreich. Bis zur Übersiedlung ist man unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen.
Nach Übersiedlung und Aufgabe des Wohnsitzes besteht beschränkte Steuerpflicht. Hier besteuert Österreich nur noch Einkünfte mit einem Anknüpfungspunkt in Österreich (z.B. Vermietung einer österreichischen Liegenschaft).
Da es zu keiner Anpassung des Steuertarifs kommt, ergibt sich im Wegzugsjahr zumeist eine Steuergutschrift.
Will der Zielstaat nach eigenen Steuergesetzen ebenfalls besteuern, so regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zielstaat, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Gibt es kein DBA, so kann eine Entlastung bei der Finanz beantragt werden.
Kapitalvermögen
Für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden hat laut DBA zumeist der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Da Österreich auch die Substanzgewinne seit 2011 versteuert, behält Österreich das Besteuerungsrecht für den Wertzuwachs bis zum Wegzugszeitpunkt, auch wenn die Wertpapiere nicht verkauft werden. Diese Wegzugsbesteuerung nimmt die Bank vor, wenn Sie diese rechtzeitig informieren.
Alternativ kann die Besteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben werden. Sprechen Sie mit Ihrer Depotbank.
Bleibt das Kapitalvermögen auf einem österreichischen Depot, so muss man die Erträge im Ausland in der Steuererklärung versteuern.
Durch die steuerlichen Homeoffice–Regelungen können Arbeitnehmer seit 2021 das Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Über die Voraussetzungen zur Steuerbegünstigung bei Homeoffice haben wir bereits im Impuls Q2 und Q3/2021 informiert. Nun wollen wir die allgemeinen Begriffe näher erläutern.
Homeoffice-Tag
Um das Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten. Ein Homeoffice-Tag liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man halbtags zu Hause und fährt danach auf Dienstreise oder ins Büro, liegt kein Homeoffice-Tag vor! Die Wohnung umfasst nicht nur die eigene private Wohnung im Haupt- und Nebenwohnsitz sondern auch die Wohnung von nahen Angehörigen oder Lebensabschnittspartnern. Nicht möglich ist das Arbeiten in Parks, öffentlichen Plätzen, Vereinslokalen, Cafés usw.
Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmerveranlagung
Zur Abgeltung der Mehrkosten im Homeoffice kann der Arbeitgeber eine Zahlung veranlassen, diese ist mit max. 3 € pro Tag und 100 Tage im Jahr steuerfrei.
Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie die Höhe des ausbezahlten nicht steuerbaren Pauschales sind im Jahreslohnzettel angeführt. Diese Daten werden automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Hat der Arbeitgeber das Homeoffice-Pauschale nicht vollständig ausbezahlt, erfolgt die vollständige Berücksichtigung automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung.
Für GmbH-Jahresabschlüsse per 31.12.2021 bleibt nun bis Dezember 2022 Zeit. Der reguläre Termin 30. September wurde Covid-bedingt um drei Monate verlängert.
Wer hätte gedacht, dass nach über 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt wird. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 bzw. 15 % und soll Investitionen ab 2023 fördern.
Höhe des IFB
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer weiteren Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %.
Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird – wie für die Covid-19-Investitionsprämie.
Es kann für maximal eine Million Euro an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Ausnahmen (kein IFB)
IFB in der Steuererklärung
Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.
Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Vermietung ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.
Tipp:
Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie gerne dazu!
Ewiger Streit leicht entschärft … so sieht ein korrektes Fahrtenbuch aus:
Inhalt |
Anmerkung |
Datum |
Wenn in der Überschrift Monat und Jahr stehen, genügt Angabe des Tages. |
Fahrtstrecke |
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Ziel |
Name und Adresse der besuchten Kunden / der Veranstaltungen etc. |
Zweck |
Konkreter Anlass der Reise |
Beginn/Ende |
Die Uhrzeit ist nur für die Tagesgelder erforderlich. |
Dauer |
In den Richtlinien wird zwar die Dauer gefordert, andererseits sind Beginn und Ende nicht mehr notwendig. Es ist von einem Redaktionsfehler auszugehen und die Dauer ist ebenfalls nur für die Tagesgelder notwendig. |
Papier oder |
Die Aufzeichnungen müssen unveränderbar sein. Excel scheidet daher aus. Prüfen Sie Fahrtenbuch-Apps dahingehend. Ansonsten bleibt nur das alte Papier-Fahrtenbuch. |
Nachprüfbarkeit |
Im Falle einer Überprüfung müssen die Angaben plausibel und nachprüfbar sein (z.B. mit Google Maps). |
Andere |
Wer wenig fährt, kann auch andere Nachweise für die beruflichen Fahrten bringen wie z.B. Reisekostenabrechnungen oder Kursprogramme. |
Muster |
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Kilometergeld (Euro pro km) |
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Liebe Leserin, lieber Leser!
Aktuell ist es schwierig, aus dem Katastrophenmodus herauszukommen. Weil uns aber zu viel an Panik schlecht bekommt, berichten wir in dieser impuls-Ausgabe vor allem über Finanzhilfen, Steuerbegünstigungen und Verwaltungserleichterungen. Schön ist auch, dass nun wieder Betriebsausflüge möglich sind. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 5. Für Unterhaltung sorgt wie immer unser Fiskurios auf der letzten Seite.
Wir hoffen, Sie können den Sommer zur Erholung nutzen und viel Kraft und Energie für den Herbst tanken.
Viel Spaß beim Lesen!
„Führen Leisten Leben“ ist das unangefochtene Standardwerk für das Management. Fredmund Malik zeigt darin, was alle Führungskräfte und Fachleute in führender Position immer und überall wissen müssen. Er gibt den Leserinnen und Lesern die Grundsätze, Aufgaben und Werkzeuge für effektive Führung und wirksames Selbstmanagement in die Hand. Die Neuausgabe dieses Klassikers, der zu den 100 besten Wirtschaftsbüchern aller Zeiten zählt, wird auch die neue Generation von Führungskräften begeistern.
Fredmund Malik, Campus Verlag, 446 Seiten
Eine Moderatorin beantragte für ihre Tätigkeit bei einem Radiosender (Gestaltung von Musiksendungen) in ihrer Steuererklärung abzugsfähige Werbungskosten für Tonträger, Noten, Fachliteratur für Opern- und Konzertbesuche sowie für ein Klavierzimmer. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht erkannten diese Werbungskosten nicht an. Nach Ansicht der Behörden wurden diese Aufwendungen auch privat genutzt und sind daher nicht abzugsfähig, weil „gemischt veranlasst“. Interessant ist die Begründung zur Streichung der Opern- und Konzertkarten: Nachdem das Abo zwei Eintrittskarten umfasste, ist klar, dass die Moderatorin diese Konzerte in Begleitung besuchte und somit lag eine private Mitveranlassung vor.
Die österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020 bis 2040 das Ziel der Klimaneutralität gesetzt. Ein Schritt in diese Richtung ist die Bepreisung von bestimmten Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022.
Damit soll umweltschädlichen Emissionen ein Preis gegeben und in weiterer Folge ein Bewusstsein für den Klimaschutz geschaffen werden. Ab 1. Juli 2022 wird bei Unternehmen, die in Österreich Kraftstoffe herstellen oder importieren, eine CO2-Steuer eingehoben.
Von der CO2-Steuer sind im wesentlichen Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin betroffen. Sie beträgt für das Jahr 2022 30 € pro Tonne und wird jährlich bis 2025 erhöht:
Jahr |
Preis pro Tonne CO2 |
2022 |
€ 30 |
2023 |
€ 35 |
2024 |
€ 45 |
2025 |
€ 55 |
Aufgrund dieser Besteuerung ist mit einem Anstieg der Treibstoff- und Heizölpreise zu rechnen. Erste Kalkulationen gehen von einer Preissteigerung von bis zu 0,09 € pro Liter Diesel bzw. 0,08 € pro Liter Benzin aus. Die Mehrbelastung für die Privathaushalte soll durch einen regionalen Klimabonus von bis zu 200 € jährlich pro Person kompensiert werden.
Klimabonus
Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die im Kalenderjahr mindestens 183 Tage mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren.
Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 € und einem Regionalausgleich, der jene, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, entlasten soll. Die Höhe des Regionalausgleichs richtet sich somit nach der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auf Basis der Daten der Statistik Austria wurden die österreichischen Gemeinden somit in vier Kategorien gegliedert:
Kategorie |
Definition |
Höhe Klimabonus |
Kategorie 1 |
Urbane Zentren mit höchstranginge Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel |
€ 100 |
Kategorie 2 |
Urbane Zentren mit guter Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel |
€ 133 |
Kategorie 3 |
Zentren und Umland mit gute Basiserschließung |
€ 167 |
Kategorie 4 |
Ländliche Gemeinden mit Basiserschließung |
€ 200 |
Kinder bis 18 Jahre, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, erhalten 50 % der jeweiligen Höhe des Klimabonus.
Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, erhalten unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz den Klimabonus in voller Höhe von 200 €.
Der Klimabonus wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Antrag automatisch an die jeweils betroffene Person ausbezahlt. Die notwendigen Daten werden vom Finanzministerium, der Pensionsversicherung oder notwendiger anderer Stellen zur Verfügung gestellt. Wie genau die Auszahlung letztendlich erfolgen soll, wird noch im Detail festgelegt.
Hinweis:
Der regionale Klimabonus stellt für den Empfänger kein eigenes Einkommen dar, er ist von der Einkommensteuer befreit. Die Leistung wird bei der Ermittlung der Mindestsicherung (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) nicht angerechnet.
Die ökosoziale Steuerreform bringt Steuererleichterungen in Form von absetzbaren Sonderausgaben für den Umstieg auf klimafreundliches Heizen und thermische Sanierung von Gebäuden.
Pauschalbetrag
Folgende Pauschalen können Sie als Sonderausgaben für fünf Jahre absetzen:
In Summe sind daher für die Gebäude-sanierung 4.000 € und für den Heiz-kesseltausch 2.000 € absetzbar.
Voraussetzungen
Weitere Förderung
Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist eine weitere Investition gefördert, so verlängert sich der Sonderausgaben-Zeitraum auf zehn Jahre.
Wenn im ersten Jahr sowohl saniert als auch der Kessel getauscht wird, kann man fünf Jahre 800 € absetzen und die nächsten fünf Jahre jeweils 400 €. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem zweiten und fünften Jahr, so wird diese Investition ab dem sechsten Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar. Beide Pauschalbeträge können Sie aber nicht gleichzeitig innerhalb eines Jahres geltend machen.
Inkrafttreten
Die Sonderausgaben können erstmalig für Förderungen, die man nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt bekommt, abgesetzt werden. Das Förderungsansuchen muss nach dem 31. März 2022 eingebracht worden sein.
Seit Jahresbeginn gilt für Verkauf von Waren und digitalen Inhalten an Konsumenten das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Wichtige Neuerungen sind die Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate oder die Verlängerung der Verjährung um weitere drei Monate für den Klagsweg. Für digitale Inhalte besteht nun eine Update-Verpflichtung. Weicht die Ware oder Dienstleistung von den üblichen Eigenschaften ab, muss der Konsument informiert werden und explizit zustimmen.
Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.
Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen
Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.
Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!
Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten.
Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.
Tausch von Kryptowährungen
Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.
Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.
Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Mit der ökosozialen Steuerreform kann man nun MitarbeiterInnen steuerfrei am Gewinn beteiligen. Bisher war das nur über eine Kapitalbeteiligung möglich.
Seit Anfang 2022 können Betriebe in Beschäftigung stehende MitarbeiterInnen mit bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei am Gewinn beteiligen. Die steuerfreie Beteiligungsmöglichkeit am Kapital der Betriebe bleibt parallel dazu bestehen.
Voraussetzungen
Die Obergrenze des Vorjahresgewinnes ist bei Unternehmen, die nach Unternehmensrecht bilanzieren (z.B. GmbH, AG) das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern). Für alle anderen gilt der steuerliche Gewinn.
Von der Lohnsteuer abgesehen, gibt es keine weiteren Begünstigungen – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen in vollem Umfang an.
Dienstfahrräder berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie zu 10 % unternehmerisch genutzt werden – das inkludiert auch eine Privat-nutzung von Mitarbeitern.
Vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen
Das Finanzministerium hat unlängst klargestellt: Kauft ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Arbeitgeber ein E-Bike und dürfen seine Mitarbeiter dieses auch privat nutzen, so stellt dieses Zurverfügungstellen eine unternehmerische Nutzung dar. Die beim Kauf enthaltende Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Der Sachbezug für den Arbeitnehmer beträgt laut Sachbezugswerteverordnung null. Fazit: keine Lohnsteuer, keine Umsatzsteuer trotz Vorsteuerabzug. Das gilt für die Nutzung als zusätzlicher Bonus, als Gehaltsumwandlung sowie für ein Poolrad, das von mehreren Mitarbeitern genutzt werden kann.
Unecht befreites Unternehmen
Kleinunternehmer, Ärzte oder andere unecht befreite Unternehmer können ihren Mitarbeiten ebenfalls ein E-Bike zur Privatnutzung zur Verfügung stellen. Für den Anteil des Sachbezugs steht ihnen sogar der Vorsteuerabzug zu. Der Sachbezug ist auch hier aufgrund der Sachbezugswerteverordnung null. Wichtig: In diesem Fall muss man aufzeichnen, zu wieviel Prozent das E-Bike für dienstliche und zu wieviel Prozent für private Zwecke der Mitarbeiter genutzt wird.
Die Vorschriften für Verrechnungspreise innerhalb von Konzernen sollen sicherstellen, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo die Wertschöpfung entsteht.
Zuletzt war dieses Thema in den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 geregelt. Nun wurden diese überarbeitet, aktualisiert und die Rechtsprechung der letzten zehn Jahre integriert.
Zentrales Thema ist die Höhe der Preise innerhalb des Konzerns – halten die Preise einem Fremdvergleich stand? Um dies sicherzustellen, gibt es mehrere zugelassene Verfahren. Eine Neuerung gibt es bei der Brandbreite der verbreiteten „cost +“ Methode: Bisher wurde für Routinedienstleistungen eine Marge von 5 bis 15 % akzeptiert, in den neuen Richtlinien geht man ab 1.1.2022 von 3 bis 10 % als fremdüblicher Nettoaufschlag auf die Vollkosten aus.
Der Betriebsstättenbegriff zwischen Stammhaus und Betriebsstätte wurde enger gefasst und die Ergebnisaufteilung folgt dem Grundsatz, dass Betriebsstätten nur eingeschränkt selbständig sind. Dies kann zu Änderungen der Betriebstättengewinnzurechnung führen.
Ein besonderer Fokus ist im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen immer auf die Dokumentation zu legen. Die neuen Richtlinien sehen hier nämlich erhöhte Anforderungen vor. Dies gilt auch bei kleineren Unternehmen mit einem Konzernumsatz unter 50 Mio. €, angelehnt an das Local File.
Ein längeres Nichtausüben führt zum Ruhen der Gewerbeberechtigung. Dazu muss man binnen drei Wochen die Unterbrechung bei der Wirtschaftskammer anzeigen.
Achtung: Wird die 3-wöchige Frist überschritten, kann eine Geldstrafe bis zu 1.090 € verhängt werden. Einige Berufsgruppen melden ein Ruhen direkt bei der Gewerbebörde (z.B. Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Bilanzbuchhalter).
Zumeist informiert die Wirtschaftskammer die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) über die Ruhendmeldung. Bei der SVS ist auch eine rückwirkende Ruhendmeldung bis maximal 18 Monate möglich. Beiträge werden dann zur Gänze oder teilweise erstattet, wenn keine Leistungen aus der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bezogen wurden.
Mit dem Ruhen des Gewerbes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Außerdem entfällt mindestens die halbe Grundumlage, wenn die Unterbrechung das gesamte Kalenderjahr betrifft.
Für Frauen im Mutterschutz gilt: Wer bereits sechs Monat in der SVS kranken-pflichtversichert war, kann die Zeit des Mutterschutzes ruhend melden und bleibt weiterhin vollversichert.
Eine Wiederaufnahme ist ebenfalls innerhalb von drei Wochen bei der Wirtschaftskammer bzw. Gewerbebehörde anzuzeigen. Auch hier erfolgt eine Weiterleitung an die SVS.
Die globale Gesundheitskrise und der rasante Fortschritt im Bereich Technologie und Digitalisierung haben zu einem starken Anstieg von Remote Working geführt. Arbeitgeber sind aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels gezwungen, sich auf neue Arbeitsmodelle einzulassen.
Modell 1: Foreign Local Hire
Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter, der ab Dienstvertragsbeginn in seinem Ansässigkeitsland via Remote arbeitet; häufig in der IT-Branche anzutreffen. Alternativen können sein, eine Beschäftigung als „Freelancer“ oder via Arbeitskräfteüberlassung.
Modell 2: Cross-Border Home-Office
Hier arbeitet der Mitarbeiter im Home-Office über die Grenze. 100 % im Home-Office bedeutet, de facto „foreign-local-hire“. Üblich sind jedoch 1 bis 2 Tage pro Woche.
Modell 3: Virtuelle Entsendung
Ein Mitarbeiter arbeitet im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages beim inländischen Arbeitgeber für ein ausländisches (Konzern)Unternehmen.
Modell 4: Workation
Ein Mitarbeiter verlagert temporär seinen Arbeitsort ins Ausland. Zumeist auf Initiative des Mitarbeiters und mit Urlaubszweck oder familiären Gründen verbunden.
Betriebsstättenrisiko
Viele Arbeitgeber scheuen aufgrund hoher Compliance-Pflichten (Registrierung, Steuererklärung usw.) Remote-Working. Der Vorteil der oft niedrigeren Steuern im Ausland wird von Compliance-Kosten aufgebraucht.
Geprüft wird anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens der zeitliche (länger als sechs Monate kritisch) und der geographische Faktor. Bei einem „festen“ Standort ist zumeist eine Betriebsstätte gegeben (z.B. Anmietung eines Büros durch Arbeitgeber).
Bei einem reinen Home-Office (HO) sind Art und Umfang der HO-Tätigkeit ausschlaggebend. Über 50 % im HO, bedeutet zumeist eine Betriebsstätte. Dies sieht auch die österreichische Finanz so. Eine Hilfstätigkeit (Marketing, Assistenz, Einkaufstätigkeit) führt zu keiner Betriebsstätte; dagegen ist eine Kerntätigkeit immer kritisch.
Lohnsteuerrisiko
Die Pflicht Lohnsteuer im Dienstnehmerstaat einzubehalten ist länderspezifisch geregelt und knüpft zumeist an eine Betriebsstätte. Man kann die Steuerabfuhr auf den Dienstnehmer übertragen, allerdings hat dies keine Bindungswirkung gegenüber der Behörde.
Einzelne Arbeitstage (Schulung, Reporting usw.) des Mitarbeiters im Arbeitgeberstaat führen zu einer sofortigen Lohnsteuerpflicht im Arbeitgeberstaat. Tipp: bereits im Dienstvertrag eine maximale Tagesanzahl festlegen.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat und es gilt im EWR/EU-Raum der Grundsatz der Einmalversicherung. Die Zuständigkeit ist in einer umfassenden Verordnung (883/2004) geregelt. In der Regel besteht eine Registrierungspflicht des Arbeitgebers im Dienstnehmerstaat. Bei „Workation“ (Modell 4) ist eine private Krankenversicherung am Arbeitsort zu empfehlen.
Resümee:
Bei jeder Konstellation sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu prüfen; und zwar auf Ebene des Unternehmens und des Mitarbeiters. Compliance-Richtlinien und schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter schaffen Klarheit.
Förderanträge sind seit 21.02.2022 bis spätestens 30.04.2022 möglich.
Die Förderung besteht aus förderbaren Kosten und einem Struktursicherungsbeitrag (5 % der Einnahmen 2019). Die Förderung ist mit einem gekürzten Einnahmenausfall begrenzt.
Dieser ergibt sich aus 90 % der Einnahmen im 4. Quartal 2019 abzüglich der Einnahmen im 4. Quartal 2021, dieser Betrag ist dann nochmals um 10 % zu kürzen.
Zusätzlich können Kosten für COVID–19 Tests beantragt werden.
Details unter: https://npo-fonds.at/
Im Zuge der Aktion „Geimpft gesünder“ wurde von der SVS ein Anreiz zur Gesundheitsprävention geschaffen. Selbständige und Bauern erhalten bei Nachweis eines ganzheitlichen Impfschutzes einen steuerfreien Bonus von 100 €. Eine Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung. Sie können den Bonus noch bis zum 31. Dezember 2022 online oder analog für sich und alle mitversicherten Angehörigen beantragen!
Die Auswahl der für die Teilnahme notwendigen Impfungen (COVID, FSME, HPV etc.) erfolgt auf Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums.
Persönlich führt sich’s besser! Wie Sie Loyalität & Respekt Ihrer Mitarbeiter gewinnen.
Großartige Führungskräfte sind vor allem großartige Persönlichkeiten. Alexander Groth zeigt, wie man seine Stärken entwickelt und sein Leben nicht auf Karriereoptimierung ausrichtet, sondern andere mit Demut, Akzeptanz und Vertrauen führt. Nur so hinterlässt man Spuren in den Köpfen und Herzen seiner Mitarbeiter.
Alexander Groth,
Campus Verlag,
231 Seiten
Die Online-Tools der Wirtschaftskammer reichen von Betriebsanlagengenehmigung über Datensicherheit bis zu E-Rechnung. Zu finden sind sie übersichtlich auf folgender Sammel-Website:
Die Lohnnebenkosten sinken auch 2022 weiter. Der IESG-Beitrag hat sich von 0,20 auf 0,10 % reduziert und ist ein Teil des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung.
Lohnnebenkosten 2022:
Eine Diplom-Sozialbetreuerin ließ sich an einer Clownschule zum Clown ausbilden und wollte die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht versagte die steuerliche Anerkennung mit einer eher humorlosen Begründung: Es können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse weder in einem wesentlichen Teil der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden, noch gibt es Hinweise darauf, dass die erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendbar sind. Somit liegen weder Aus- und Weiterbildungskosten noch Umschulungskosten vor. Es darf aber weiterhin steuerbegünstigt an die „Rote Nasen“ und „Cliniclowns“ gespendet werden.
Zu einem digitalen Workflow gehört auch die elektronische Aufbewahrung.
Belege und Aufzeichnungen können in Papierform, mittels optischer Archivierungssysteme (z.B. Mikrofilm) oder elektronisch gespeichert werden. Dabei kommen die Dokumente auf Datenträger. Voraussetzung: Es muss die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschrift-getreue Wiedergabe innerhalb der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
Tipp: Professionelle elektronische Rechnungswesen-Programme mit Archiv garantieren die gesetzlichen Anforderungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl.
Unterlage aufbewahren: |
Jahre: |
Buchhaltung, Belege, Rechnungen, Lohnverrechnung |
7 |
Umsatzsteuer: Unterlagen Grundstücke |
22 |
Umsatzsteuer: Unterlagen MOSS, EU-OSS, Aufzeichnungen Plattformen |
10 |
COVID-19 Unterstützungen: Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe |
10 |
Personalstamm für Dienstzeugnis |
30 |
Anhängige Verfahren (Finanz, Behörde, Gericht) mind. bis Verfahrensende |
Letzte Chance für Anträge aus dem Härtefallfonds für die Monate November, Dezember 2021 und Jänner bis März 2022. Danach sind aktuell keine Härtefall-Zahlungen vorgesehen.
Wir haben in den letzten Ausgaben einen Überblick über die geplante Steuerreform gegeben. Diese wurde nun beschlossen und wir können endlich über einzelne Themen im Detail berichten. Da wäre zum Beispiel der Klimabonus, der im 2. Halbjahr 2022 ausbezahlt werden soll – oder die steuerfreie Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter. Ganz eilig hatte es die Regierung mit der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen – man liest öfters von „Bitcoin-Steuer“. Diese ist bereits am 1. März 2022 in Kraft getreten. Was Investoren von Bitcoin und Co. erwartet, lesen Sie auf Seite 4.
Das und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten.
Viel Spaß beim Lesen!
Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 € pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.
Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.
Häusliches Arbeitszimmer
Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.
Mit einem spannenden Thema hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Mai befasst: Es ging um die Pflege von Bonsai-bäumen und Freiland-Jungpflan-zen mit einer monatlichen Pauschale von 500 €. Es wurden weder Arbeitsort, noch Arbeitszeit oder Vertretungsmöglichkeit vereinbart. Für die Österreichische Gesundheitskasse lag somit ein echtes Dienstverhältnis vor. Das BVwG hat das freie Dienstverhältnis jedoch anerkannt, da im Vertrag die für einen echten Dienstvertrag typischen Regelungen von Arbeitsort und Arbeitszeit fehlten. Auch die Judikatur zu „einfachen manuellen Tätigkeiten“ war für das BVwG aufgrund der Komplexität der Bonsais und des daher notwendigen Fachwissens nicht anwendbar.
Das Workbook für schwierige Zeiten im Job, berufliche Sackgassen und die Mid-Career-Crisis.
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