Mehr Netto am Konto für mehr Arbeit

Damit sich Mehrarbeit stärker lohnt, gelten ab 2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelte.

Überstundenzuschläge bleiben steuerfrei: Ab 1. Jänner 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden, solange der Höchstbetrag von 170 € nicht überschritten wird. 2024 und 2025 galt befristet ein Freibetrag von 200 € monatlich für bis zu 18 Überstunden – diese Übergangsregelung ist ausgelaufen.

2026 wird der Freibetrag erneut erhöht, allerdings nicht mehr so stark wie 2024 und 2025; die ursprüngliche Regelung (120 € für maximal 10 Überstunden) soll erst ab 1. Jänner 2027 wieder gelten. Die folgende Tabelle zeigt das Auf und Ab der Überstundenzuschläge:

 

max. steuerfreie ÜSt-Zuschläge

max. steuerfreier Betrag pro Monat

2023

10

120 €

2024

18

200 €

2025

18

200 €

2026

15

170 €

2027

10

120 €

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass ab 1. Jänner 2025 das Feiertagsarbeitsentgelt steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber macht dies nun rückgängig und verankert die Steuerfreiheit bis zu 400 € monatlich ab Jänner 2026 ausdrücklich im Gesetz. In die 400 €-Grenze fallen auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit samt zugehörigen Überstundenzuschlägen.

4,9 %-Steuersatz fordert Registrierkassen

Ab Juli 2026 soll die Umsatzsteuer auf einige Grundnahrungsmittel 4,9 % betragen. Das könnte einige Registrierkassen vor Herausforderungen stellen.

Die Bundesregierung hat im Kampf gegen die Inflation beschlossen, für einige Nahrungsmittelgruppen die Umsatzsteuer von 10 auf 4,9 % zu senken. Die begünstigten Lebensmittel basieren auf der Kombinierten Nomenklatur und betreffen Milch, Joghurt, Butter, Eier, bestimmte Obst- und Gemüsesorten, verschiedene Backwaren sowie Mehl,  Reis, Nudeln und Salz. Bei der Milch ist beispielsweise auch die laktosefreie Variante begünstigt, nicht jedoch Milchalternativen wie Hafer- oder Sojadrink. Die durchschnittliche Entlastung soll knapp 100 € pro Jahr und Haushalt betragen.

Umstellung Registrierkasse

Wer mit Grundnahrungsmitteln handelt und Belege mittels Registrierkasse erstellt, sollte klären, ob das eigene Kassensystem noch einen Steuersatz und dazu einen mit einer Nachkommastelle zulässt. In vielen Fällen wird ein System­update notwendig sein. In Extremfällen lässt sich die bestehende Kassa gar nicht darauf einstellen und eine Neuanschaffung ist notwendig.

Liebe Leserin, lieber Leser!

Der Frühling ist eine gute Gelegenheit, im Betrieb neue Projekte anzugehen. Viele werden sich wohl dem Thema künstliche Intelligenz (KI) zuwenden, die derzeit eine der drängendsten Herausforderungen für Unternehmen darstellt.

Damit Sie ausreichend Zeit für Ihre Projekte haben, haben wir aktuelle Themen wie die neue Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel oder die Änderungen bei der Homeoffice-Betriebsstätte kompakt und leserfreundlich für Sie zusammengefasst.

Das und viel mehr erwartet Sie in unserer Frühlingsausgabe.

Viel Freude beim Lesen!

Luxusimmobilien: Kein Vorsteuerabzug mehr

Ab 1.1.2026 ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung von teuren Wohn­immobilien grundlegend. Künftig sind sogenannte Luxusimmobilien bei der Vermietung umsatzsteuerfrei – aber mit einem entscheidenden Nachteil: Der Vorsteuerabzug für Errichtungs- und Anschaffungskosten entfällt.

Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden umsatzsteuerfrei. Für die Vermietung zu Wohnzwecken gibt es jedoch eine Ausnahme: Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dadurch steht Vermietern der volle Vorsteuerabzug zu, etwa aus Errichtungs- oder Anschaffungskosten.

Seit 1.1.2026 wird die Steuerbefreiung auf sehr teure oder luxuriöse Immobilien ausgeweitet. Somit müssen „besonders repräsentative Liegenschaften“ umsatzsteuerfrei vermietet werden. Darunter fallen Immobilien, bei denen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Baubeginn mehr als 2 Mio. € betragen.

Durch die Änderung wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass bei besonders teuren Wohnimmobilien ein voller Vorsteuerabzug möglich ist, obwohl diese häufig privat (z.B. durch Gesellschafter) genutzt wurden.

Übergangsregelung

Für Immobilien, die bis 31.12.2025 angeschafft wurden, bleibt die bisherige Regelung bestehen – inklusive Vorsteuerabzug, sofern die Vermietung fremdüblich erfolgt.

Wichtig: Bei einem Grundstück, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist (z.B. Zinshäuser) wird die Beurteilung der Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand bezogen.

Kann ich den Alumniverband absetzen?

Bei Mitgliedsbeiträgen zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden ist für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaften handelt und was deren Hauptzweck ist.

Pflichtbeiträge zu Kammern und ähnlichen Institutionen gelten stets als Betriebs- bzw. Werbungskosten. Für freiwillige Mitgliedschaften ist das Gesetz strenger: Der Verband muss laut Satzung und tatsächlicher Tätigkeit überwiegend berufliche Interessen vertreten, und nur statutenmäßig festgelegte Beiträge sind absetzbar. Zusätzliche Zahlungen gelten als Spenden und sind nur absetzbar, wenn der Verein auf der Liste der begünstigten Einrichtungen steht.

Bei privaten Vereinen zieht die Finanz eine scharfe, nicht immer nachvollziehbare Trennung. Alumniverbände gelten als nicht abzugsfähig, da hier soziale Kontakte im Vordergrund stehen – bestätigt zuletzt auch vom Bundesfinanzgericht 2025. Wesentlich besser stehen die Chancen bei Berufsverbänden, die der Weiterbildung oder der Interessenvertretung einer bestimmten Berufsgruppe dienen.

Tipp: Seminarkosten für berufliche Fortbildungen sind immer absetzbar, selbst wenn sie vom Alumniclub angeboten werden. Wichtig ist eine separate Rechnung.

Betrugsbekämpfungsgesetz bringt ab 2026 Verschärfungen

Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2025 bringt ab 1. Jänner 2026 spürbare Änderungen im Steuerrecht und Sozialabgabenbereich. Es besteht aus drei Teilen: Steuern, Sozialabgaben und Daten. Letzteres beinhaltet das Krypto-Meldepflichtgesetz.

Krypto-Meldepflichtgesetz

Das Krypto-Meldepflichtgesetz macht ab 1. Jänner 2026 Krypto-Transaktionen für das Finanzamt weitgehend transparent. Krypto-Dienstleister – darunter auch ausländische Anbieter – sind verpflichtet, jährlich bis 31.7. des Folgejahres umfangreiche Daten ihrer Kundinnen und Kunden an die Finanz zu melden. Der Austausch erfolgt zwischen EU- und vielen OECD-Staaten. Krypto-Anleger sollten daher ab 2026 ihre Transaktionen lückenlos dokumentieren, um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer ein schlechtes Gewissen hat, kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Wir unterstützen Sie gerne!

Luxusimmobilien und Vorsteuerabzug

Immobilien gelten als Luxusimmobilien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren über 2 Mio. € liegen (inkl. Grund/Boden, Nebengebäude). Bei Zinshäusern zählt die einzelne Wohnung. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vermietung zu Wohnzwecken unecht umsatzsteuerbefreit: Die Miete bleibt umsatzsteuerfrei, aber ein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten entfällt. Dies gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.

Barzahlungsgrenze beim Finanzamt

Abgaben können künftig nur bis maximal 10.000 € pro Tag in bar entrichtet werden. Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Entlastung der Finanzverwaltung.

Abgabenvorrang in der Insolvenz

Bereits entrichtete Umsatzsteuerbeträge und Abzugsteuern wie Lohn- oder Kapitalertragsteuer werden von insolvenzrechtlicher Anfechtung ausgenommen. Der Staat wird als Gläubiger gestärkt, da ordnungsgemäß gezahlte Steuern, die wirtschaftlich nicht vom Schuldner getragen werden, im Insolvenzfall nicht zurückgezahlt werden müssen.

Verkürzungszuschlag

Erfreulich: Die Nachforderungsgrenze für den Verkürzungszuschlag, der vor einem Finanzstrafverfahren bewahrt, wird von 33.000 auf 100.000 € angehoben (pro Veranlagungszeitraum max. 33.000 €). Bei Nachforderungen über 50.000 € steigt der Zuschlag von 10 auf 15 %.

Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter

Im Baubereich wird die Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Haftungsbeträge steigen auf 32 % für die Sozialversicherung und 8 % für lohnabhängige Steuern. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste, müssen in Summe 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und abgeführt werden – bei Werklohn hingegen „nur“ 25 %. Generalunternehmer sollen damit motiviert werden, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen.

Zu Unrecht erklärte Verluste

Ein zu Unrecht erklärter Verlust gilt nun per se als Finanzstrafvergehen. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung. Bisher musste für eine Strafe bereits eine Abgabenverkürzung eingetreten sein.

Stolpersteine beim Gesellschafterdarlehen

Wenn eine GmbH in eine finanzielle Krise gerät, möchten viele Gesellschafter ein bereits gewährtes Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umwandeln oder darauf verzichten, um die Gesellschaft zu stärken.

Gesellschafterdarlehen

Zur Finanzierung der GmbH gibt es neben der klassischen Eigenkapitaleinlage und der Aufnahme einer Bankfinanzierung die Möglichkeit, dass Gesellschafter der GmbH einen Kredit gewähren. Damit solche Gesellschafterdarlehen steuerlich anerkannt werden, müssen sie hinsichtlich Zinsen, Laufzeit, Sicherheiten und Form (Schriftlichkeit) fremdüblich ausgestaltet werden. Sind die Zinsen unüblich hoch, so sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, und die GmbH kann sie nicht voll absetzen.

In der Krise sieht alles anders aus

Solange die GmbH wirtschaftlich stabil ist, kann ein Gesellschafterdarlehen grundsätzlich wie ein gewöhnlicher Kredit behandelt werden. Gerät die Gesellschaft allerdings in Schwierigkeiten, gelten strenge Sonderregeln.

Nach dem Eigenkapitalersatzgesetz dürfen Gesellschafterdarlehen nicht frei rückgezahlt werden. Sie gelten als Eigenkapital, wenn die GmbH nach der Insolvenzordnung überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wenn die URG-Kennzahlen nicht erfüllt sind (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre). Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gesellschafter ihr Geld retten, während andere Gläubiger leer ausgehen.

Forderungsverzicht – sinnvoll, aber mit steuerlichen Konsequenzen

Oft wird der Druck so groß, dass Gesellschafter ihre Darlehensforderung freiwillig teilweise oder ganz aufgeben, um die Bilanz zu entlasten. Ein solcher Forderungsverzicht kann sinnvoll sein, weil er die Überschuldung beseitigt und die Fortführung der GmbH ermöglicht.

Allerdings enthält das Körperschaftsteuergesetz eine Steuerfalle, denn nur der sogenannte „werthaltige Teil“ des erlassenen Gesellschafterdarlehens kann steuerfrei in eine Eigenkapital-Einlage umgewandelt werden. Der nicht werthaltige Teil ist steuerpflichtig und kann zu einer weiteren finanziellen Belastung führen.

Beispiel: Gesellschafter G verzichtet auf seine Forderung gegenüber der GmbH in Höhe von 100.000 €. Das Reinvermögen der GmbH beträgt zu diesem Zeitpunkt 20.000 €. Es sind keine stillen Reserven in der GmbH vorhanden. Der werthaltige Teil von 20.000 € ist steuerneutral, der nicht werthaltige Teil in Höhe von 80.000 € ist körperschaftsteuerpflichtig. Hat die Gesellschaft keine entsprechenden laufenden Verluste, die gegen diesen Sanierungsgewinn gerechnet werden können, kann der Gewinn nur zu 75 % gegen Verlustvorträge aus den Vorjahren verrechnet werden, was wiederum zu Liquiditätsproblemen führen kann.

Dass die Finanz hier sehr strenge Maßstäbe ansetzt, hat 2024 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gezeigt. Hier wurden alle Versuche abgeschmettert, ein Darlehen nachträglich als Einlage darzustellen.

Fazit: Gesellschafterdarlehen sind ein unkompliziertes Finanzierungsmittel, können aber im Krisenfall zu Problemen führen.

Homeoffice als Betriebsstätte

Das Homeoffice ist längst Teil unseres Arbeitsalltags. Aus steuerlicher Sicht kann die Tätigkeit von zu Hause aber weitreichende Folgen haben – insbesondere wenn Mitarbeitende eines ausländischen Unternehmens in Österreich arbeiten. Wird so eine Betriebsstätte in Österreich begründet?

Der aktuelle OECD-Musterkommentar (Update 2025) stellt klar: Entscheidend ist, ob eine „feste Geschäftseinrichtung“ vorliegt, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Ein Homeoffice wird nur dann zur Betriebsstätte, wenn es dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung steht, die Tätigkeit dauerhaft von dort ausgeübt wird und das Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an dieser Arbeitsform hat. Bloß freiwilliges oder gelegentliches Arbeiten von zu Hause reicht nicht aus.

Als Richtwert dient der Zeitfaktor: Wird weniger als 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice erbracht, spricht dies gegen das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung.

Zusätzlich ist die Art der Tätigkeit entscheidend: Werden im Homeoffice wesentliche Unternehmensfunktionen wie Vertragsverhandlungen oder Kundenbetreuung wahrgenommen, steigt das Risiko einer Betriebsstättenbegründung erheblich. Reine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten sind unschädlich.

Empfehlung: Dokumentieren Sie sorgfältig die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und die ausgeübten Funktionen.

Ich bin halber Geldleister – was bedeutet das?

Als Selbständige oder Selbständiger in Österreich sind Sie bei der SVS pflichtversichert. Abhängig von Ihrem Einkommen gelten Sie bei der Abrechnung medizinischer Leistungen entweder als sachleistungs- oder geldleistungsberechtigt.

Sachleistungsberechtigte verwenden für Arztbesuche ihre E-Card. Die Behandlung wird direkt über die SVS abgerechnet. Sie zahlen einen Selbstbehalt (20 %, 10% oder 5 %), der nachträglich vorgeschrieben wird.

Geldleistungsberechtigte zahlen Arztkosten zunächst selbst und reichen die Rechnung über die SVSGo-App ein. Danach erfolgt ein anteiliger Kostenersatz durch die SVS. Dafür bekommen sie bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse einen teilweisen Kostenersatz.

Als halber Geldleister erhalten Sie für Leistungen der Spitalssonderklasse den höheren Kostenersatz eines Geldleisters, bleiben aber ansonsten sachleistungsberechtigt – ohne Vor­finanzierung beim Arzt.

Ab einem Jahreseinkommen von 97.020 €, ist die halbe Geldleistungsberechtigung kostenlos. Liegt Ihr Einkommen darunter, gelten Sie grundsätzlich als sachleistungsberechtigt. Ein Wechsel kostet 113,63 € monatlich für die halbe bzw. 142,01 € monatlich für die volle Geldleistungsberechtigung.

Was weiß die Finanz?

Welche Informationen hat das Finanzamt eigentlich über mich? Mehr, als man denkt …

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind insbesondere die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten der Bundesabgabenordnung. Steuerpflichtige müssen ihre für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Gleichzeitig verfügt die Finanzverwaltung über externe Informationsquellen.

Ein zentrales Instrument sind sogenannte Kontrollmitteilungen. Dabei werden Daten ausgetauscht. Beispiele sind Lohnzettel (L16), Kapitalerträge von Banken oder Meldungen im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen. Im internationalen Bereich erfolgt der Informationsaustausch beispielsweise über Kontodaten, Kapitalerträge und neu ab Juli 2027, auch Kryptotransaktionen.

Darüber hinaus nutzt die Finanz öffentlich zugängliche Quellen: Firmenbuch, Grundbuch oder auch Internetauftritte können im Rahmen von Außenprüfungen herangezogen werden. Digitale Recherchemöglichkeiten spielen eine zunehmend wichtige Rolle. Social-Media-Profile oder Online-Marktplätze können Anhaltspunkte für nicht erklärte Einkünfte liefern. Das Datenschutzrecht setzt hier allerdings klare Grenzen.

Fazit: Absolute Anonymität im Steuerrecht gibt es nicht. Wer Einkünfte erzielt, sollte davon ausgehen, dass relevante Informationen ermittelt werden können. Die Einnahmen sollten daher von vornherein nachvollziehbar angegeben werden.

Brauche ich für FinanzOnline zwingend eine ID Austria?

Viele Steuerpflichtige fragen sich, ob sie für den Zugang zu FinanzOnline zwingend eine ID Austria benötigen. Die klare Antwort lautet: Nein.

Wer bereits bei FinanzOnline registriert ist, kann sich weiterhin mit Teilnehmer-Identifikationsnummer (TIN), Benutzer-ID und Passwort anmelden. Eine verpflichtende Umstellung auf die ID Austria besteht derzeit nicht. Seit 1.10.2025 ist aber eine zusätzliche Sicherheitsstufe, die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) verpflichtend; ohne diese ist ein Einloggen in Finanz-Online nicht mehr möglich.

Die 2FA kann auch ohne ID Austria genutzt werden: mit einer kostenlosen Authenticator-App in Verbindung mit den bestehenden Zugangsdaten (z.B. Google Authenticator, Microsoft Authenticator, Apple Passwörter oder WinAuth).

Die ID Austria wird allerdings zunehmend als zentrale digitale Identitätslösung für Behördenwege ausgebaut. Sie bietet einen einheitlichen und besonders sicheren Zugang zu zahlreichen Online-Services des Bundes.

Tipp: Personen mit Arbeitnehmerveranlagung können das Problem des eigenen FinanzOnline-Einstiegs ab 2026 umgehen, indem sie einer Vertrauensperson mit ID Austria eine Vollmacht erteilen. So kann beispielsweise die Enkeltochter die Arbeitnehmerveranlagung für den Opa durchführen. Voraussetzung ist das Formular FON-UV1, zu finden auf www.bmf.gv.at.

Der 1% Faktor

Großes in kleinen Schritten erreichen

Was wäre, wenn Sie Ihr Leben mit minimalem Aufwand maximal verändern könnten? Der Autor zeigt, wie kleine Veränderungen im Alltag zu großen Lebensveränderungen führen. Heute sind Sie das Ergebnis Ihrer Gewohnheiten der letzten fünf Jahre – in fünf Jahren werden Sie das Ergebnis der Entscheidungen sein, die Sie heute treffen. Das Buch bietet ein theoretisches Modell aber auch spezifische Übungen, um die natürliche Abneigung gegen Veränderungen zu überwinden. Auch für Leser des ebenfalls großartigen Buches „Die 1%-Methode“ von James Clear empfehlenswert, da Mazzucchelli neue Blickwinkel aufzeigt.

SVS-Sicherheitshunderter

Mit dem Sicherheitshunderter unterstützt die SVS Unfallversicherte bei Maßnahmen zur Unfallprävention und Arbeitssicherheit. Gefördert werden Kurse wie Erste Hilfe oder Fahrsicherheit, ebenso Weiterbildungen und Beratungen in den Bereichen Ergonomie, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie. Auch technische Sicherheitsüberprüfungen sowie die Anschaffung persönlicher Schutz- und Sicherheitsausrüstung sind förderfähig. Pro Jahr können bis zu 100 € beantragt werden, wobei mehrere Anträge möglich sind, solange der Betrag nicht voll ausgeschöpft ist.

Geräte-Retter-Prämie

Auf den Reparaturbonus folgt die Geräte-Retter-Prämie. Privatpersonen können sich bis zu 130 € für Reparaturen, Services oder Wartungen von Elektro-  und Elektronikgeräten zurückholen; für einen reinen Kostenvoranschlag bis zu 30 €. Es werden maximal 50 % der Kosten übernommen. Der Antrag läuft über Partnerbetriebe auf www.geräte-retter-prämie.at. Gefördert werden vor allem Haushaltsgeräte und medizinische Kleingeräte. Fahrräder, Handys, Unterhaltungs- und Sportgeräte sind von der Förderung ausgeschlossen.

Paketsteuer drei Euro ab Juli

Ab 1.7.2026 erhebt die EU eine Drei-Euro-Steuer auf kleine Importe bis 150 €. Damit soll die Einfuhr billiger, oft unsicherer Ware aus Drittstaaten reduziert werden. Da viele Billigimporte den europäischen Standards nicht entsprechen, entstehen Risiken für Verbraucher und Umwelt. Gleichzeitig gerät der europäische Handel zunehmend unter Druck. Die neue Abgabe soll Online-Schnäppchen weniger attraktiv machen und bis zur geplanten Umgestaltung der Paketzölle ab 2028 für fairere Bedingungen sorgen.

Ohne Namen kein Familienzeitbonus

Ein Arbeitnehmer nahm anlässlich der Geburt seiner Tochter 28 Tage Familienzeit. Der gemeinsame Wohnsitz mit Kind und Mutter wurde allerdings erst am 18. Tag nach der Geburt begründet, weil man sich mit der Namenswahl etwas Zeit ließ. Die ÖGK strich den Familienzeitbonus, da nicht an allen Tagen der Familienzeit die Voraus­setzung eines gemeinsamen Haushalts vorlag. In der folgenden Beschwerde sprach der OGH dem Vater für zumindest elf Tage den Bonus zu und erteilte der ÖGK-Maxime „Alles oder Nichts“ eine Abfuhr. Wer hätte gedacht, dass die Qual der Namenswahl nicht nur den Familienfrieden, sondern auch den Familienzeitbonus kosten kann?

Bürokratieabbau durch das Registrierkassenpaket 2026

Das Registrierkassenpaket 2026 bringt Erleichterungen für Unternehmen mit Barumsätzen.

Digitaler Beleg ab Oktober 2026

Der Beleg muss nicht mehr ausgedruckt oder aktiv per E-Mail oder in eine Kunden-App übermittelt werden. Künftig genügt es, wenn der Beleg am Verkaufsdisplay z.B. als QR‑Code oder Link angezeigt wird; der Kunde kann ihn von dort selbst übernehmen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist weiterhin ein Papierbon auszustellen. Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassenbeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht eingeführt.

Höhere Grenze für die „Kalte Hände Regelung“

Für Umsätze im Freien – etwa Marktstände, Schanigärten oder Hütten – wird die Grenze für die Ausnahme von der Regis­trierkassenpflicht von 30.000 auf 45.000 € netto pro Jahr angehoben. Liegt der Jahresumsatz darunter, sind weiterhin weder Registrierkasse noch Einzelaufzeichnung und Belegerteilung nötig – die Umsätze können mittels Kassasturz ermittelt werden. Saisonale Kleinstbetriebe fallen daher trotz gestiegener Preise weiterhin in die Begünstigung.

15 Warengruppen bleiben

Für Händler ohne Scannerkasse wird die 15-Warengruppen-Regelung dauerhaft verankert. Statt jedes Produkt einzeln zu erfassen, genügt die Zuordnung zu bis zu 15 vorab definierten Warengruppen wie „Getränke“ oder „Backwaren“.

Vorbereitung auf die Registrierkassennachschau

Mit der Registrierkassenpflicht sind umfangreiche Aufzeichnungs- und Meldepflichten verbunden, die die Finanz im Rahmen einer Registrierkassennachschau kontrolliert.

In der impuls plus* Online-Fassung finden Sie dazu eine praktische Checkliste.

Parkplatz-Abmahnung entschärft

Falschparkern drohten bisher teure Besitzstörungsklagen, die häufig genutzt wurden, um Autofahrer zu hohen Zahlungen zu drängen. Um solchen Missbrauch einzudämmen, wurden die Kosten in Verfahren wegen Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge deutlich gesenkt: Der Streitwert beträgt nun 40 €, die Gerichtsgebühr in erster Instanz 70€ – sofern das Verfahren früh endet. Die Regelung gilt vorerst befristet für Klagen, die zwischen 1.1.2026 und 31.12.2030 eingebracht werden, und läuft mit 1.1.2034 aus.

Steuererklärungen 2025 – Abgabefristen

Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer: 30.04.2026 in Papierform (ohne Internetzugang), 30.06.2026 über FinanzOnline, bis 31.03.2027 bei Abgabe durch Steuerberatungskanzlei

Arbeitnehmerveranlagung: 30.06.2026 bei Pflichtveranlagung; 30.09.2026 beispielsweise bei zwei Dienstverhältnissen, 31.12.2030 freiwillig

Budget-Podcast

Das Finanzministerium startet mit „BMF.Geldanschauung“ in die Podcast-Welt. Finanzminister Markus Marterbauer und Staatssekretärin Barbara Eibinger‑Miedl sprechen mit wechselnden Gästen über Steuern, Budgetpolitik, den Kapitalmarkt und aktuelle wirtschaftliche Herausforderungen. Die kurzweiligen Gespräche sollen komplexe Finanzthemen verständlich und alltagsnah zugänglich machen und lassen dabei auch einiges Persönliches durchblicken. Zu finden auf allen gängigen Podcast-Plattformen.