In der Sommerausgabe von impuls liegt der Schwerpunkt auf dem Thema Zölle. Auf die aktuelle Lage einzugehen ist zwar durch das ständige Hin und Her schwer, aber wir möchten Ihnen eine Orientierungshilfe bieten – eine Art Kompass durch das Zoll-Dickicht.
Ebenfalls aktuell: Welche Pläne unserer neuen Regierung sind bereits in Umsetzung und betreffen uns alle bald? Wir geben in dieser Ausgabe auch die Antwort auf die ewige Frage, was man als Betriebsausgabe absetzen kann. Diese und viele weitere Themen erwarten Sie in der aktuellen Ausgabe.
Viel Freude beim Lesen!
Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3 Liter Inhalt ein Pfand von 0,25 € je Verpackung. Beim EAR gilt dieses Pfand als durchlaufender Posten: Die vereinnahmten Pfandbeträge sind keine Betriebseinnahmen, die Rückzahlung an den Kunden ist keine Betriebsausgabe. Das Pfand wird mit 0 % Umsatzsteuer separat ausgewiesen und sollte auf einem eigenen Konto gebucht werden. In Fällen von Schwund oder unverkäuflicher Ware kann das Einwegpfand gewinnmindernd verbucht werden.
Ab 1.1.2025 gilt die überarbeitete österreichische Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten (ÖNACE). Unternehmen erhalten ihren neuen ÖNACE-Code in der ersten Jahreshälfte 2025 von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Bei Richtigkeit ist diese zu bestätigen, Änderungen am zugeteilten Code sind mittels Formulars zu beantragen.
Hotline Statistik Austria:
Tel.: +43 1 711 28-8686 (Mo.–Fr., 8–13 Uhr), E-Mail: klm@statistik.gv.at
Die Klassifikationsmitteilung enthält auch die Zugangsdaten zum Statistik Austria Portal.
EORI steht für Economic Operators Registration and Identification. Die EORI-Nummer dient der Identifizierung von Unternehmen und Personen im Zollverfahren. Seit 6. Juni 2024 ist online eine Selbstregistrierung über das Portal „Zoll/Customs Decisions Austria“ möglich. Bestehende EORI-Registrierungen sind weiterhin gültig. Die Gültigkeit einer EORI-Nummer kann direkt im Portal geprüft werden. Für Änderungen der Stammdaten ist das Competence Center-Kundenadministration zuständig. Doppelregistrierungen sind nicht zulässig.
In Effizient faul zeigt Uwe Seebacher, wie man weniger arbeitet, mehr erreicht und dabei entspannt bleibt. Anstatt sich im hektischen Arbeitsalltag zu verlieren, plädiert er für smarte Priorisierung und gezielten Ressourceneinsatz. Seebacher verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse mit praktischen Tipps und motiviert dazu, sich die Arbeit mit Hilfe von Templates zu erleichtern. Effizienz bedeutet für ihn nicht mehr Arbeit zu erledigen, sondern die gewonnene Zeit in Kreativität und persönliche Weiterentwicklung zu investieren.
Uwe Seebacher
Edition a
Effizient faul
Minimaler Aufwand – maximaler Erfolg
Wer bei internationalen Lieferungen für die Verzollung zuständig ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. In der Praxis greifen Unternehmen auf die Incoterms zurück – weltweit einheitliche Lieferbedingungen, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer (ICC). Seit dem 1. Januar 2020 gilt die aktuelle Fassung der Incoterms von 2020.
Die Incoterms regeln unter anderem, wer die Transportkosten trägt und wo das Risiko übergeht. Bei fast allen Klauseln ist der Käufer als Importeur für die Verzollung verantwortlich. Lediglich die Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) verpflichtet den Verkäufer zur Einfuhrverzollung im Bestimmungsland.
Wer den Zoll tatsächlich wirtschaftlich trägt, hängt von der individuellen Marktposition ab. In einem stark umkämpften Markt mit vielen Mitbewerbern wird der österreichische Verkäufer die Preise senken müssen, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die Incoterms haben auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verbuchung. Während es bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, ist bei Bilanzierern der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs maßgeblich. Der Gewinn gilt dann als realisiert, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits beim Käufer liegt.
Warenexporte in Drittstaaten wie die USA sind umsatzsteuerbefreit. Ein gültiger Ausfuhrnachweis ist dafür Pflicht. Die Anforderungen daran hängen von der konkreten Lieferart ab (Lieferung, Versendung oder Abholung). Wir beraten Sie dazu gerne!
Eine Übersicht zu den Incoterms 2020 sowie Info-Links finden Sie in der impuls plus* Online-Fassung.
Auf Heard und den McDonaldinseln nahe der Antarktis gibt es Eis, Schnee, Vulkane sowie Pinguine, Robben und Vögel. Diese Inselgruppe wird von Australien beansprucht. Für Verwunderung sorgte eine US-Zollankündigung, die Exporte von dort mit Strafzöllen belegen wollte.
Auslöser waren Maschinenlieferungen einer österreichischen Firma, auf deren Zollpapieren irrtümlich „Vienna, Heard and McDonald Islands“ als Adresse angegeben war. Wien wurde somit arktisch und Austria wieder mit Australia verwechselt – diesmal sogar von einer Weltmacht. Der australische Handelsminister sprach von einem „klaren Fehler“. Die Pinguine kommentierten nicht.
Bis zum 30. September 2025 können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2025 beantragen – auch auf null bzw. 500 € Mindestkörperschaftsteuer, falls etwa mit Verlusten zu rechnen ist. Wichtig ist eine fundierte Prognoserechnung über die erwarteten Einkünfte.
2024 waren die USA nach Deutschland Österreichs zweitwichtigster Exportmarkt. Die Ausfuhren beliefen sich auf 16,2 Milliarden Euro. Österreich ist somit von den neuen US-Importzöllen auf EU-Waren besonders stark betroffen.
Machen Sie das Zollthema zur Chefsache – verlassen Sie sich nicht nur auf Speditionen. Als Exporteur haften Sie meist selbst für die korrekte Abwicklung und Abfuhr.
Kalkulieren Sie verschiedene Zollvarianten, um möglichst flexibel auch auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können.
Prüfen Sie die US-Zolltarifnummer Ihres Produkts. Manche Waren wie Mobiltelefone und Computer sind aktuell zollfrei. Auch die Aufteilung auf Produktbestandteile kann hilfreich sein. Ebenso kann das Ursprungsland oder das Land der wesentlichen Bearbeitung über die Höhe des Zolls entscheiden.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Der „Infopoint USA Zölle“ auf www.wko.at bietet laufend aktuelle Informationen. Auch Speditionen und Branchenvertretungen der Wirtschaftskammer helfen weiter.
Falls sich an der US-Zollpolitik nichts ändert, wird auch die EU Strafzölle einführen. Diese sind derzeit bis 14. Juli 2025 ausgesetzt. Prüfen Sie Alternativen zu US-Importen.
Tipp: Wer den Zoll zu tragen hat, erfahren Sie auf Seite 8.
Damit Kosten steuerlich als außergewöhnliche (ag) Belastung geltend gemacht werden können, müssen sie außergewöhnlich sein, zwangsläufig anfallen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Operationen im Privatspital gelten nur dann als ag Belastung, wenn sie medizinisch notwendig sind und eine Behandlung im öffentlichen Spital nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Tipp: Holen Sie am besten eine Bestätigung über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer öffentlichen Behandlung ein – wie z.B. über die voraussichtliche Wartezeit mit Schmerzen.
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kleintransporter (Klasse N1 bis 3,5 t) wieder abgeschafft. Dies soll Unternehmen finanziell entlasten und Neuinvestitionen in den Fuhrpark fördern. Die NoVA-Pflicht wird durch die Neuregelung auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung beschränkt. Die Änderung gilt nur für Neuzulassungen ab 1. Juli 2025 und nicht rückwirkend. Für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen gibt es Übergangsregelungen.
Betriebsausgaben sind jene Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Sie müssen in einem klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Doch was darf man tatsächlich steuerlich absetzen – und was nicht?
Beispiele unstrittiger Betriebsausgaben:
Privat veranlasste Ausgaben sind nicht absetzbar, auch nicht anteilig, selbst bei beruflicher Nutzung. Auch gesetzlich oder durch Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossene Kosten sind nicht abzugsfähig. Beispiele:
Diese Ausgabenkategorien werden vom Finanzamt besonders genau geprüft:
Wer in seiner Steuererklärung nicht abziehbare Ausgaben absetzt, riskiert Strafen wegen Steuerhinterziehung. Strittige Ausgaben, die auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhen, sollten nachvollziehbar offengelegt werden – etwa in einer Beilage zur Steuererklärung.
Tipp: Ausgaben-ABC
https://findok.bmf.gv.at
Suche: ABC Betriebsausgaben
Suche: ABC Lebensführung
Die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB), vormals GPLA, wird regelmäßig bei Unternehmen durchgeführt und umfasst in der Regel einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Zu beobachten ist, dass die Prüfpraxis oft nicht mit den geplanten Anreizen zur Mehrarbeit zusammenpasst.
Die GPLB wird entweder von einem Prüfer der Finanz oder der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) durchgeführt. Im Vorfeld werden detaillierte Unterlagenlisten übermittelt. Geprüft werden Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten.
Die Prüfung findet meist in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung statt, jedoch sind auch Betriebsbesuche und Befragungen von aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern möglich. Für die Lohnsteuer kann eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Die Prüferbetreuung kann je nach Hartnäckigkeit sehr umfangreich werden, was sich dann auch in den Beratungskosten niederschlägt.
Am Ende gibt es eine Schlussbesprechung mit Niederschrift und Prüfberichten. Bei Unstimmigkeiten sind Rechtsmittel möglich; für die Sozialversicherung muss zuvor ein Bescheid angefordert werden.
Die österreichische Regierung hat 2025 ein großes Sparpaket beschlossen, um das Bundesbudget zu sanieren. Zur Verringerung des Defizites und langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen werden neue Steuern eingeführt, bestehende Steuern erhöht und so manche Steuerbefreiung gestrichen.
Wer mehr als 1 Mio € im Jahr verdient, zahlt weiter 55 % Steuern auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt. Diese Regelung wurde bis 2029 verlängert.
Die Umsatzsteuerbefreiung auf Photovoltaikmodule wurde ab 1. April 2025 aufgehoben – um neun Monate früher als ursprünglich geplant. Nur vor dem 7. März 2025 abgeschlossene Verträge profitieren noch vom Nullsteuersatz.
Die Gebühr auf Wetteinsätze wird von 2 auf 5 % erhöht. Das betrifft alle im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Die Änderung gilt seit 1. April 2025.
Seit April 2025 müssen auch E-Autos eine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Motorleistung und Gewicht des Autos. Plug-in-Hybride werden steuerlich an reine E-Autos angeglichen. Die Befreiung gibt es künftig nur noch für elektrische Kleinkrafträder (E-Mopeds).
Die Erhöhung der Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe) wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2025 beschlossen.
Stromerzeuger mit mehr als 1 MW Kapazität müssen einen Energiekrisenbeitrag (EKB) leisten. Der EKB wird aus der Differenz aus Markterlösen aus der Veräußerung von Strom und einer gesetzlich bestimmten Markterlösobergrenze errechnet. Die Obergrenze wurde für die Jahre 2025 bis 2029 herabgesetzt.
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf die Menge als auch auf den Wert der Tabakwaren berechnet wird. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Tabakprodukte. Seit 1. April 2025 wurde die Tabaksteuer erhöht. Für 1.000 Zigaretten steigt sie z.B. von 80 auf 83,50 €.
Der Klimabonus wurde gestrichen. Mit 1. April 2025 wurde außerdem das bisherige Fördermodell zur staatlichen Unterstützung der Bildungskarenz abgeschafft, für bestehende Modelle wurde eine Übergangsregelung verankert. Die Bildungskarenz soll ab 1. Jänner 2026 durch die Weiterbildungszeit ersetzt werden, um zukünftig gezielter und arbeitsmarktorientierter fördern zu können.
Pensionisten müssen künftig mehr für die Krankenversicherung zahlen, die Beiträge steigen ab Juni 2025 bzw. Jänner 2026 von 5,1 auf 6 %. Gleichzeitig wird die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer) auf 710 € angehoben.
Viele Bundesgebühren werden mit 48,2 % valorisiert. So muss man ab Juli 2025 etwa für den Reisepass 112 € (bisher: 75,90 €), für den Führerschein 90 € (bisher: 60,50 €) auslegen. Auch die Kosten für Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel und Eingaben bei den Höchstgerichten werden steigen.
Einer Fachärztin wurden die Flugkosten zu einem Tauchmedizin-Workshop auf die Malediven nicht anerkannt, obwohl die Fortbildung als ärztliche Pflichtausbildung anerkannt wird und auch Fortbildungspunkte vergeben werden. Das Bundesfinanzgericht entschied auf ein nicht abzugsfähiges Mischprogramm.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Planung und Durchführung der Fortbildung erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen lässt.
Die Reise müsse nach Planung und Durchführung die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwendung ermöglichen.
Das Reiseprogramm inkl. Durchführung muss nahezu ausschließlich auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Programmpunkte von allgemeinem Interesse dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als bei einer normalen Berufsausübung (Anhaltspunkt: „Normalarbeitszeit“ von durchschnittlich acht Stunden täglich).
Das Ende der Bildungskarenz zum 1. April 2025 kam für viele überraschend. Für bereits laufende oder unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen gibt es jedoch Übergangsregelungen: Weiterbildungsgelder und Bildungsteilzeitgelder, die bis zum 1. April 2025 vom AMS bewilligt wurden, werden für die genehmigte Bezugsdauer weiterhin ausgezahlt. Die Förderung kann für Personen, die spätestens am 31. Mai 2025 mit ihrer Bildungskarenz begonnen haben, ebenfalls noch gewährt werden.
Seit der Abschaffung der Bildungskarenz im April 2025 gibt es keine finanzielle Unterstützung mehr für Beschäftigte, die neben ihrem aufrechten Dienstverhältnis eine Ausbildung beginnen möchten. Eine Nachfolge-
regelung befindet sich noch in Ausarbeitung und ist frühestens ab 2026 zu erwarten.
Bis dahin bleiben nur ungeförderte Alternativen wie unbezahlter Urlaub, Teilzeitvereinbarungen oder Sabbaticals. Diese Optionen sind jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden und daher für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenig attraktiv.
Wer eine Ausbildung starten möchte, sollte sich rechtzeitig informieren. Es bleibt abzuwarten, ob und wann eine neue diesbezügliche Fördermöglichkeit geschaffen wird.
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazuverdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Kollektivvertrag.
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € pro Monat (Wert 2025) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert. Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich trotz Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour.
Für den Bezug der Familienbeihilfe muss auf die Höhe des Zuverdienstes geachtet werden. Für Jugendliche bis zum 19. Geburtstag wirkt sich der Zuverdienst nicht auf den Familienbeihilfebezug aus. Ab dem Kalenderjahr in das der 20. Geburtstag fällt, wird es jedoch heikel: Übersteigt das Einkommen die Grenze von 17.212 € im Jahr (Wert: 2025), entfällt die Familienbeihilfe stufenweise.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe geprüft werden.