Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und auch dafür, das vergangene Jahr reflektieren zu können. Welches Thema hat 2024 bei Ihnen besonders dominiert? Welche Zielsetzungen ergeben sich daraus für 2025 und die Zukunft? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2025. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende, Neuerungen über Liebhaberei, die neuen Regelungen zur Telearbeit und Vieles mehr. Mit hilfreichen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein wundervolles Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr.

Viel Spaß beim Lesen!

Nutzen Sie letzte Chancen 2024 Steuern zu sparen

Dies können Unter­nehmen heuer noch zur Steueroptimierung tun:

Wie hoch wird der Gewinn?

Unternehmen sollten in den letzten Wochen des Jahres Zeit in eine grobe Hochrechnung stecken, um mögliche Steuersparmaßnahmen optimal zu nutzen.

Gewinnfreibetrag auf max. 4.950 € gestiegen

Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahme den vollen Gewinnfreibetrag ausnutzen:

15 % des Gewinnes bzw. maximal 4.950 €.

Zusätzliche Steuerersparnis mit Investitionen

Wer heuer noch in Anlagegüter investiert, kann Steuern durch verschiedene „Posten“ sparen. Beginnend bei der Abschreibung für Abnutzung (zumindest noch Halbjahresabschreibung oder degressive Abschreibung) über den Investitionsfreibetrag (10 – 15 % zusätzlicher Aufwand bei bestimmten betrieblichen Investitionen) bis hin zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Geringwerte Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch komplett abgesetzt werden.

Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den Investitionsfreibetrag geltend machen und für Gewinne in § 14 EStG Wertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös geschätzt wird.

Neuerungen bei Liebhaberei

Neue Verordnung regelt Kriterien für die Prognoserechnung für Vermieter.

Was kann unter Liebhaberei fallen?

Von Liebhaberei spricht man bei Tätigkeiten, mit denen man über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt und auch anzunehmen ist, dass keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Oft sind es Tätigkeiten, die mit privaten Neigungen verbunden sind – etwa Pferdezucht, Hobbymalerei und Ähnliches.

Aber auch bei der Vermietung von Immobilien muss geprüft werden, ob Liebhaberei vorliegt. Hier wird unterschieden zwischen der großen Vermietung wie bei Zinshäusern und der kleinen Vermietung wie etwa bei Eigentumswohnungen.

Mit einer Prognoserechnung ist im Vorhinein zu prüfen, ob in einem gewissen Zeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird. Nur dann gilt die Vermietung als steuerlich anerkannte Einkunftsquelle. Verluste, die meist in den ersten Jahren anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Für Vermieter ist es wichtig, Sicherheit zu erhalten – sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Planung der Ertragsteuern.

Aufgrund einer neuen Verordnung gibt es nun geänderte Anforderungen an die Prognoserechnung.

Prognosezeiträume verlängert

Für Prognosezeiträume mit Beginn 2024 wurden die Zeiträume nun um fünf Jahre erweitert. Das ist insofern erfreulich, als in Zeiten von massiven Kostensteigerungen und höheren Zinsen der Totalüberschuss oft erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftet werden kann.

 

Beginn Prognosezeitraum

bis 2023

ab 2024

Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilien­häuser, Eigentumswohnung etc.)

20 Jahre

25 Jahre

Große Vermietung (Zinshaus etc.)

25 Jahre

30 Jahre

mit Vorbereitungshandlungen oder Bauphase

Verlängerung um maximal drei Jahre

Gestiegene Fremdkapitalzinsen

Zinsschwankungen zählen grundsätzlich zum „typischen Vermietungsrisiko“. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher kürzlich verlangt, Prognoserechnungen nach fünf bis acht Jahren einem Realitätscheck zu unterziehen. Dies könnte dazu führen, dass neu berechnete Prognosen für bestehende Mieten zur Aberkennung der Einkunftsquelle führen.

Da die Zinsen jedoch durch den Ukraine-Krieg massiv gestiegen sind, verlangen Experten eine Beurteilung dieser Zinssprünge als „Unwägbarkeit“, also als unvorhersehbares und plötzlich auftretendes Ereignis. Damit wären die Verluste steuerlich gerettet. Seitens der Finanz gibt es diesbezüglich jedoch noch keine konkrete Aussage.

Veräußerungsgewinne

Bisher durften Veräußerungsgewinne nicht in die Prognoserechnung miteinbezogen werden. Nun können diese in den Totalüberschuss miteingerechnet werden, wenn die Veräußerung konkret beabsichtigt wird oder auch tatsächlich stattgefunden hat. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung dar.

Änderung der Bewirtschaftung im Prognosezeitraum

Vorsicht ist geboten, wenn es im wirtschaftlichen Gefüge zu einer grundlegenden Änderung kommt und damit eine neue Prognoserechnung zu starten ist. In diesem Fall kann durch einen plötzlichen Geldsegen – etwa Schenkung oder Erbschaft – und damit wegfallenden Fremdkapitalzinsen eine bisher steuerlich nicht beachtliche Vermietung zu einer steuerpflichtigen Tätigkeit werden.

Vereine: Grenzen für abgabenfreie Zahlung

Freiwilligenpauschale oder pauschale Reiseaufwandsentschädigung – welche Zahlungen dürfen in einem Verein abgabenfrei zur Auszahlung gelangen?

Pauschale Reiseaufwands­-
entschädigung (PRAE)

Gemeinnützige Sportvereine können an ihre Sportler und Sportbetreuer (Trainer) eine PRAE steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass pro Einsatztag nicht mehr als 120 € und pro Monat nicht mehr als 720 € bezahlt werden. Über die Einsatztage sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die SPORT AUSTRIA hat dazu ein Formular veröffentlicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt.

Aus einem Fixum kann die PRAE nicht steuerfrei herausgerechnet werden.

Die PRAE-Zahlungen sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden. Erhält etwa der Sportler die PRAE von mehreren Vereinen, ist er verpflichtet, dies bei den auszahlenden Vereinen zu melden. Das Finanzamt rechnet dann aus den steuerfreien Mehrfachbezügen auf einen einfachen Monatsbezug um.

In der Sozialversicherung ist ein Mehrfachbezug möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die sportlichen Tätigkeiten nur als Nebenberuf ausgeführt werden und zusätzlich ein Hauptberuf ausgeübt wird. Was ein Haupt- und Nebenberuf ist, darüber informieren wir Sie gerne.

Freiwilligenpauschale

Die PRAE-Regelung gilt ausschließlich für Sportler und Sportbetreuer in gemeinnützigen Sportvereinen. Ab dem 1. Jänner 2024 wurde daher ein allgemeines Freiwilligenpauschale eingeführt, das auch für Personen in anderen begünstigten Vereinen anwendbar ist. Dieses Pauschale ermöglicht es, für Tätigkeiten in gemeinnützigen und kirchlichen Vereinen steuerfreie Zahlungen von 30 € pro Einsatztag zu leisten, wobei der maximale jährliche Betrag bei 1.000 € liegt.

Werden Personen in mildtätigen oder gemeinnützigen Vereinen tätig, die gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz befreit sind, können sogar bis zu 50 € pro Tag bzw. 3.000 € pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses große Freiwilligenpauschale kann auch an Ausbildner oder Übungsleiter wie Kapellmeister oder etwa für Katastrophenhilfsdienste gezahlt werden.

Werden die genannten Beträge aber überschritten, hat auch hier eine Meldung an das Finanzamt durch den Verein zu erfolgen.

Wird das Freiwilligenpauschale von mehreren Vereinen bezogen und die Jahreshöchstgrenzen überschritten, hat der Empfänger beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. In diesem Fall werden „sonstige Einkünfte“ erzielt, sodass keine Sozialversicherungspflicht eintritt.

Zweifelsfragen warten auf Klärung

Kommt es bei Mehrfachbezügen zum Übersteigen der Monatshöchstgrenze, wird das vom Finanzamt im Rahmen von Ergänzungsersuchen erhoben und nachversteuert. Laut Finanzverwaltung darf zum Beispiel in einem Sportverein eine Person nicht gleichzeitig die PRAE und das Freiwilligenpauschale beziehen. Offen ist die Frage: Was gilt, wenn ein Sportler gleichzeitig auch als Funktionär tätig ist? Kann er in den „spielfreien“ Monaten, in denen er keine PRAE erhält, stattdessen das Freiwilligenpauschale erhalten? Diese und viele anderen Fragen harren noch einer Klärung. Wir hoffen, dass die entsprechenden Wartungserlässe zu den Lohnsteuer- und Vereinsrichtlinien nicht mehr lange auf sich warten lassen.

Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt unter anderem, welche Merkmale eine Rechnung aufzuweisen hat, um als solche zu gelten. In den Umsatzsteuerrichtlinien wird festgehalten, dass ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und erforderliche Angaben enthalten  muss, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nur so wird das Dokument als Rechnung anerkannt. Ein Vertrag gilt nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten wird.

Fokus. Die Kraft der Konzentration

Geistige Klarheit gewinnen – Erfolg und Erfüllung manifestieren

Dandapani ist erfolgreicher Unternehmer und ein ehemaliger Hindu-Mönch, der seine wertvollen Erkenntnisse aus der Zeit im Kloster in diesem Buch beschreibt. In einer Zeit voller Ablenkungen zeigt er mit einfachen Übungen, wie man Konzentration lernen oder zurückgewinnen kann. Diese Fokussierung sei maßgebend für Erfolg und Erfüllung jedes Menschen – ist  aber insbesondere für Unternehmer nötig, um im Business zu reüssieren.

Mann verliert Job, weil Frau besser verdient

Vor allem ältere Arbeitnehmer fechten ihre Kündigungen aufgrund Sozialwidrigkeit immer wieder vor Gericht an. Sozialwidrigkeit liegt etwa vor, wenn man keine Chance hat, in absehbarer Zeit eine passende neue Stelle zu finden. Ein 59-jähriger Marketingassistent (Bruttoverdienst 3.380 €/Monat) und Vater zweier Kinder scheiterte jedoch kürzlich bei dem Versuch, seinen Job zurückzubekommen. Der OGH begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass die Ehefrau des 59-jährigen Mannes ein „erheblich höheres Einkommen“ als ihr Mann erziele und bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit auch „die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen“ sei.

31. Dezember 2024: Letzte Chance für Energiekostenzuschuss 2 für Non-Profit-Organisationen

Letzte Chance für Anträge aus dem Energiekostenzuschuss Phase 2 für das Kalenderjahr 2023. Elektronische Antragstellung unter ekz-npo.at. Danach sind aktuell keine Zuschüsse für Energiekosten vorgesehen.

Rechnungsmerkmale – Änderungen ab 2025

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ab 2025 gibt es wichtige Änderungen für Kleinunternehmer – so etwa die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 55.000 € brutto. Erleichterungen gibt es hinsichtlich der Angaben auf Kleinunternehmerrechnungen, unabhängig vom ausgewiesenen Betrag.

Rechnungsmerkmale

Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:

Für Kleinbetragsrechnungen bis 400 € (brutto inklusive MwSt.) sind sechs Rechnungsmerkmale notwendig.

Die Kleinunternehmerrechnung ermöglicht ab Jänner 2025 eine vereinfachte Rechnungslegung mit nur sechs Merkmalen. Sie ist unabhängig vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag anwendbar, solange der Jahresumsatz maximal 55.000 € brutto beträgt.

Eine Rechnung zwischen 400 € und 10.000 € erfordert elf notwendige Merkmale. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben.

Auf Rechnungen über 10.000 € brutto sowie bei „Reverse Charge“ und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist auch die UID-Nummer des Empfängers notwendig.

Die digitale Zukunft der Umsatzsteuer – ViDA („VAT in the Digital Age“)

Die EU startet mit ViDA eine Mehrwertsteuerreform, die bis Juli 2030 vollständig umgesetzt wird. Ziel ist die Anpassung an die digitale Wirtschaft, die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels und die Verhinderung von Steuerbetrug.

Wichtige Änderungen:

E-Rechnungen werden für grenzüberschreitende Transaktionen verpflichtend. Neue Rechnungsmerkmale sowie ein digitales Berichterstattungssystem mit nahezu Echtzeitmeldungen erhöhen die Transparenz und erschweren Umsatzsteuerbetrug.

Plattformen übernehmen Steuerpflichten, wenn Anbieter diese nicht abführen.

Eine einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung wird eingeführt, um Mehrfachregistrierungen in mehreren EU Ländern zu vermeiden.

Tipp: Österreichische Unternehmen sollten sich auf die Änderungen vorbereiten, insbesondere bei Zusammenarbeit mit deutschen Partnern, da dort die Übergangsfrist für die E-Rechnung bereits ab 2025 beginnt.

 

Kleinbetragsrechnung bis 400 € brutto

ODER Kleinunternehmerrechnung* bis Umsatz 55.000 €

1

Ausstellungsdatum

2

Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

3

Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung

4

Tag der Lieferung oder Leistung bzw der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt

5

Bruttobetrag (inkl. USt)

6

Steuersatz

   

Rechnungen über 400 €

ODER Kleinunternehmer, die auf USt-Befreiung verzichtet haben

7

Name und die Anschrift des Leistungsempfängers (des Kunden)

8

Nettobetrag (Entgelt exkl. USt)

9

Umsatzsteuerbetrag (Trennung nach USt-Sätzen)

10

Fortlaufende Rechnungsnummer

11

UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers

   

Rechnungsbetrag über 10.000 € brutto, Reverse Charge oder innergemeinschaftlicher Lieferung

12

UID-Nummer des Leistungsempfängers (des Kunden)

Spenden

Am Jahresende steigt die Spendenfreudigkeit. Die Liste der begünstigten Einrichtungen wurde 2024 stark erweitert. Damit die Spenden steuerlich abgesetzt werden können, prüfen Sie am besten, ob der gewünschte Spendenempfänger gelistet ist und vergessen Sie nicht, Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum laut Meldezettel anzugeben.

https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp

Überstundenpauschale oder All-in-Verträge?

Arbeitnehmer dürfen nur dann Überstundenarbeit leisten, wenn diese nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassen ist – Interessen des Arbeitnehmers bezüglich der Überstundenarbeit müssen berücksichtigt werden. In Österreich gibt es zwei Varianten zur pauschalen Abgeltung der monatlichen Überstunden: die Überstundenpauschale oder die All-in-Vereinbarung.

Echte Überstundenpauschale

Die Abgeltung von Überstundenpauschalen wird individuell zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart. Sie umfasst die Abgeltung einer vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Stundenanzahl und wird 12-mal jährlich zusätzlich zum Grundgehalt ausbezahlt. Sie ist kein Bestandteil der Sonderzahlungen (soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht). In der Deckungsprüfung zum Ende des Kalenderjahres wird kontrolliert, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden über die vereinbarte Pauschale hinausgehen. Bei Überdeckung hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abgeltung der zusätzlichen Stunden, bei Unterdeckung muss der Dienstnehmer keine Rückzahlungen leisten. Hinweis: Eine Beschränkung auf eine konkrete Tätigkeit oder ein Widerrufsrecht des Dienstgebers müssen vereinbart sein.

All-in-Vereinbarungen

Bei einer All-in-Vereinbarung wird mit einem vereinbarten Gesamtentgelt die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden samt Zuschlägen pauschal abgegolten. Aus der Vereinbarung muss klar hervorgehen, wie hoch das Entgelt für die Normalarbeitszeit und wie hoch das Ausmaß der Überzahlung für die Überstundenleistung ist. Das in der All-in-Vereinbarung festgelegte Entgelt wird
14-mal im Jahr ausbezahlt und ist Bestandteil der Sonderzahlungen. Ob tatsächlich alle Überstunden gedeckt sind, muss im Rahmen einer jährlichen Deckungsprüfung kontrolliert werden. Bei einer Unterdeckung kommt es zu Nachzahlungen.

Gleitzeitvereinbarung

Pauschale Abgeltung von Überstunden und Gleitzeitvereinbarungen sind möglich. Zweitere werden oft abgeschlossen um  zu vermeiden, dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.

Hinweis: Es ist auf eine klare Ausgestaltung der Vereinbarungen zu achten, um eine Doppelvergütung der Überstunden zu vermeiden. Bei unklarer Regelung besteht das Risiko, dass der Dienstnehmer die Überstunden ausbezahlt bekommt und diese zusätzlich als Zeitausgleich konsumieren kann.

Deckungsprüfung

Bei der Deckungsprüfung wird die Überstundenpauschale jenem fiktiven Betrag gegenübergestellt, den der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden am Ende des Beobachtungszeitraums einzeln abgerechnet worden wären. Überschreitet dieser Gegenwert den Betrag der Pauschale, ist dem Dienstnehmer die Differenz nachzubezahlen.

Homeoffice und Telearbeit

Ab 1.1.2025 gilt das neue Telearbeitsgesetz. Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit die regelmäßige Arbeitsleistung auch außerhalb der Wohnung des Dienstnehmers erbracht werden kann – etwa in Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen gelten weiterhin, Telearbeit muss neu vereinbart werden.

Kann man den Handwerkerbonus zweimal beantragen?

Pro Person und Kalenderjahr ist nur ein einziger Antrag möglich. Es können jedoch auch andere volljährige Personen im selben Haushalt Anträge stellen. Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 € pro Wohneinheit, unabhängig davon, ob diese ein Eigenheim ist oder gemietet wird.

Die Handwerkerleistungen müssen für den privat genutzten Wohn- und Lebensbereich sein und es dürfen keine anderen Förderungen oder Steuerbegünstigungen dafür gewährt worden sein. Ebenso dürfen diese nicht von einer Versicherungsleistung gedeckt sein.

Beispiel für Zweimalzahlung

Ein Ehepaar lässt im Mai 2024 Sanierungsarbeiten an der Terrasse eines Einfamilienhauses durchführen. Die Handwerkerkosten betragen 5.000 € netto für die Arbeitsleistung (nicht die Materialkosten!). Die Ehefrau beantragt den Handwerkerbonus in Höhe von 20 % der Leistung und erhält 1.000 € Bonus.

Im Oktober 2024 wurden Malerarbeiten im Haus durchgeführt für 7.000 € netto Arbeitsleistung. Nun hat der Ehemann noch die Möglichkeit, die restlichen 1.000 € Handwerkerbonus auf die Maximalfördersumme für die Wohneinheit zu beantragen, da er noch keinen Antrag in 2024 gestellt hat.

Wochengeld­falle beendet

Die sogenannte Wochengeldfalle war bisher ein Problem für schwangere Frauen in Karenz, die kein Wochengeld erhalten konnten. Betroffen waren vor allem Frauen, die sich für das einkommensabhängige Kindergeld (12 Monate) entschieden und dann doch eine längere Karenzzeit genommen hatten. Das neue Sonderwochengeld-Gesetz schließt diese Lücke rückwirkend ab September 2022. Frauen, die in der Karenz erneut schwanger werden und kein reguläres Wochengeld bekommen, können nun für 8 bis 12 Wochen Sonderwochengeld erhalten.

Meldepflicht für Zahlungen nach Russland

Aufgrund der Sanktionspakete gibt es eine Meldeverpflichtung für Geldtransfers von mehr als 100.000 € aus der EU. An die Oesterreichische Nationalbank AG müssen Geldtransfers in alle Dritt- und EWR-Staaten gemeldet werden, wenn die Gesellschaften oder Organisationen zu mehr als 40 % im Eigentum von russischen Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen sind.

4-Tage-Woche im Betrieb

Wenn die Thematik einer 4-Tage-Woche nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, kommt das Arbeitszeitgesetz zur Anwendung.

Nachdem damit eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zulässig ist, kann eine 4-Tage-Woche am besten mittels Einzelvereinbarung geregelt werden. Überstunden fallen in diesem Fall ab der 11. Stunde an. Vorsicht ist geboten, wenn darüber hinaus regelmäßig am 5. Tag gearbeitet wird. Dann könnte wieder eine 5-Tage-Woche unterstellt werden. Als Nachteil wird generell die wesentlich geringere Flexibilität genannt.

Darlehen von der eigenen GmbH ist möglich

Hinter einem positiven Verrechnungskonto in der Bilanz einer GmbH steckt oft eine Forderung oder ein Darlehen an den Gesellschafter oder Geschäftsführer.

Ein positives Verrechnungskonto ist immer im Visier der Finanz. Das Finanzamt kann den Stand dieses Verrechnungskontos als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen. Dies bedeutet, dass die Kapitalertragsteuer mit 27,5 % nachverrechnet wird, auch wenn kein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegt.

Zur Anerkennung ist eine schriftliche Vereinbarung nach fremdüblichen Grundsätzen erforderlich. Die wesentlichen Kriterien sind: Name des Darlehensgebers und Darlehensnehmers, geliehener Geldbetrag, Laufzeit, Besicherung, Zinssatz, Höhe der Raten.

Die Höhe des Zinssatzes richtet sich vor allem nach der Besicherung und nach der Refinanzierung in der GmbH. Wenn eine solche Dokumentation vorliegt und die Zinsen fremdüblich verrechnet werden, stehen die Chancen für eine steuerliche Anerkennung gut.

Bewertung der Bank: Manche Banken ziehen bei der Berechnung der Eigenkapitalquote ein positives Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter/Geschäftsführer vom buchmäßigen Eigenkapital ab. Damit verringert sich auch die Eigenkapitalquote.

Wie bekomme ich ab 2025 einen Freibetragsbescheid?

Bis zur Veranlagung 2023 werden vom Finanzamt automatisch mit dem Einkommensteuerbescheid Freibetragsbescheide ausgestellt.

Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Diesen Bescheid konnte man beim Arbeitgeber vorlegen, damit bereits bei der laufenden Lohnverrechnung diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Allerdings wurden in der Vergangenheit von rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden nur etwa 4 % in der Personalverrechnung abgegeben.

Daher hat die Finanz die Vorgehensweise umgedreht und man erhält in Zukunft nur mehr dann einen Freibetragsbescheid, wenn man dies in der Einkommensteuererklärung 2024 ausdrücklich beantragt. (Formular E1: Punkt 28.1.)

Die Umstellung erfolgt ab der Veranlagung für das Jahr 2024 für Freibetragsbescheide 2025.

Die Konsequenz eines vorgelegten Freibetragsbescheides ist eine Pflichtveranlagung in diesem Jahr, da dann die tatsächlichen Steuerabsetzposten anzugeben sind. Wenn diese niedriger sind, kommt es zu einer Nachzahlung.