SV auf ausländische Einkünfte absetzbar

Erzielt eine Person in mehreren EU-Mitgliedstaaten Einkünfte, ist sozialversicherungsrechtlich trotzdem immer nur ein Staat zuständig. Ist das für eine Person Österreich, so werden in die Bemessungsgrundlage für die österreichischen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) auch die ausländischen Erwerbseinkünfte einbezogen. Sollten SV-Beiträge die Bemessungsgrundlage des im Ausland besteuerten Einkommens nicht vermindert haben, mindern diese zumindest die Steuerbemessung in Österreich (Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe).

FinanzOnline: neue Zugangsmöglichkeit

FinanzOnline bringt Neuerungen für den Login von Privatpersonen: Beim ersten Login nach dem 5. Mai 2022 erfolgt eine Aufforderung zur Festlegung eines eindeutigen Benutzernamens. Jeder Benutzername kann nur einmal verwendet werden. Nach Festlegung kann man sich mit diesem und dem bereits bekannten Passwort (PIN) in FinanzOnline einloggen. Die Teilnehmer- und Benutzer-Identifikation werden nicht mehr benötigt. Wir empfehlen, diese aber dennoch aufzubewahren, da sie weiterhin als Login verwendet werden können.

Pauschale Corona-Entschädigung bei Quarantäne für Selbständige

Muss der Unternehmer selbst in Quarantäne, kann ein Antrag auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz gestellt werden. Dieser ist eine Wissenschaft für sich. Seit April 2022 gibt es nun Erleichterungen für Kleinunternehmer. Diese können für jeden Tag der Absonderung pauschal 86 € Entschädigung beantragen, ohne Bestätigung durch einen Steuerberater.

Frist beachten: Längstens drei Monate ab Aufhebung der Quarantäne kann der Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.

KUA-Bonus für Langzeit-Kurzarbeiter

Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus in Höhe von einmalig 500 € ist ein einmaliger Zuschuss zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der Covid-19-Pandamie. Antragsberechtigt sind Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. November 2021 mindestens für zehn Monate sowie im Dezember 2021 in Kurzarbeit waren. Weiters darf die SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 höchstens 2.775 € betragen. Der Antrag ist bis 31. Dezember 2022 via Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte möglich.

Was versteht man unter Purpose Economy?

Unternehmen in Purpose Economy (Verantwortungseigentum) verpflichten sich zu zwei Prinzipien:

Selbstbestimmungsprinzip:

Die Mehrheit der Stimmrechte und damit Kontrolle bleibt in den Händen von Menschen, die mit dem Unternehmen innerlich verbunden sind. Die Verantwortungseigentümerinnen und -eigentümer übernehmen die unternehmerische Verantwortung für das Handeln, die Werte und das Vermächtnis des Unternehmens. Das Vermögen des Unternehmens ist gebunden, es gibt keine automatische Vererbung und das Unternehmen wird nicht als Spekulationsgut gehandelt. Es bleibt in der „Werte-Familie“.

Asset Lock:

Gewinne werden als Mittel zur Erfüllung des Unternehmenszwecks und nicht als reiner Selbstzweck gesehen. Es gibt keine Gewinnausschüttung an Share-holder; die erwirtschafteten Gewinne werden reinvestiert, zur Deckung der Kapitalkosten verwendet oder gemeinnützig gespendet.

Geeignete Rechtsformen für diese alte und zugleich neue Idee sind derzeit in Diskussion. Es werden auch existierende Rechtsformen, wie Stiftungen oder Doppelstiftungen und gemeinnützige Modelle angewandt. Oft ist die Implementierung dieser Rechtsmäntel mit einem hohen Kosten- und Beratungsbedarf gekoppelt. Befürworter dieses Modells wünschen sich von den Regierungen einfachere und kostengünstigere Möglichkeiten einer Rechtsform.

Lohnabgabenprüfung: Welche Unterlagen werden üblicherweise verlangt?

Eine Lohnabgabenprüfung (GPLB) wird entweder von der ÖGK oder dem Finanzamt durchgeführt. Die Prüferin oder der Prüfer kündigt sich zumeist telefonisch an und schickt eine Liste der bereitzustellenden Unterlagen:

Kurzarbeit:

Wenn relevant, wird diese mitgeprüft. Dann werden die Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos angefordert und sehr genau unter die Lupe genommen.

Informationen:

Tipp: Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige notwendig ist. Diese Frage wird stets zu Beginn der Prüfung gestellt.

Energiepaket soll hohe Preise abfedern

Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.

Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.

Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!

Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82% gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.

Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3% der Gesamtkosten betragen.

Zusätzliche Maßnahmen

Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.

Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.

SVS-Bonus für Niedrigverdiener

GSVG oder BSVG-Krankenversicherte mit niedrigem Einkommen erhalten ab heuer eine Gutschrift ihrer Beiträge.

Ursprünglich war diese Gutschrift auch für Arbeitnehmer und Pensionisten gedacht. Für diese Personengruppe wurde jedoch eine Entlastung über eine Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung geschaffen. Da Selbständige und Bauern nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen kommen, wurde das Konzept einer Gutschrift der Beiträge in der Krankenversicherung letztendlich nur für diese selbständigen Berufsgruppen umgesetzt.

Die Krankversicherung beträgt unverändert 6,8 % der Beitragsgrundlage, allerdings zahlt der Bund eine jährliche Gutschrift zwischen 60 und 315 €. Voraussetzung ist, dass man zum 31.  Mai des laufenden Kalenderjahres in der SVS pflicht- oder selbstversichert ist. Der Zuschuss hängt von der vorläufigen Beitragsgrundlage ab. Diese darf aber die Summe von 2.900 € monatlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen werden mit Stichtag 1. Juni geprüft – die Gutschrift erfolgt dann im dritten Quartal 2022.

Für Bauern gelten die gleichen Regeln, wobei der Stichtag für die Pflichtversicherung der 15. Jänner ist. Die Auszahlung erfolgt dann bereits im zweiten Quartal, wobei die Voraussetzungen am 1. Juni nochmal überprüft werden.

Abgabenänderungsgesetz – die wichtigsten Änderungen

Der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AÄG 2022) wurde im Mai 2022 vorgelegt, eine Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause des Parlamentes geplant. Der Entwurf sieht zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen vor. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Forschungsprämie

Ab 2022 soll bei der Forschungsprämie ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Gemäß zugehöriger Verordnung sollen unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer, Mitunternehmer oder Einzelunternehmer für eine der Forschung zuordenbare Tätigkeitsstunde 45 € (max. 77.400 € pro Person) berücksichtigen können. Weiters wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt und die Antragstellung von der Steuererklärung entkoppelt. Insbesondere Start-Ups und KMU sollen durch die Neuregelung begünstigt werden.

Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Umsatzsteuersatz von 0% bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Jahressechstel bei Kurzarbeit

Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, soll auch für 2022 ein pauschaler 15-prozentiger Zuschlag bei der Berechnung des Jahres-sechstels berücksichtigt werden.

Dreiecksgeschäfte

Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte soll auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden. Wie bisher kann immer nur der Empfänger der bewegten Lieferung potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen.

Jahresnetzkarten

50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahresnetzkarte, die sowohl betrieblich als auch privat verwendet werden kann, können ab 2022 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aufzeichnung der tatsächlichen betrieblichen Fahrten zum anteiligen Ansatz entfällt somit. Die Begünstigung betrifft Karten der 2. Klasse, etwaige zusätzliche Aufzahlungen für beispielsweise Familienkarten sind nicht umfasst. Ziel ist, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten.

Vorsteuerabzug

In Umsetzung eines EuGH-Urteils sollen ab 2023 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dies auf den Rechnungen anmerken („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht in diesen Fällen erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Umsatzsteuerverzinsung

§205c BAO sieht Umsatzsteuerzinsen sowohl für die Erstattung von Vorsteuern als auch für Nachforderungen an Umsatzsteuer vor. Die Regelung der Umsatzsteuerzinsen wird in den bestehenden Regelungsbestand hinsichtlich Verspätungszuschlägen und Verjährungsbestimmungen eingepasst.

Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem (SIS)

Die Zollbehörden haben Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten mit dem Recht, diese für Zwecke der zollrechtlichen Überprüfung abzufragen.

Betriebsausflug: Was muss der Arbeitgeber wissen

Betriebsausflüge werfen immer wieder Fragen für Arbeitgeber (AG) auf: Liegt Arbeitszeit vor? Sind die Arbeitnehmer (AN) zur Teilnahme verpflichtet? Müssen nicht teilnehmende AN am Ausflugstag arbeiten? Was passiert, wenn etwas passiert? Liegt ein Sachbezug vor? Wir wollen Klarheit schaffen.

Ob der Betriebsausflug als Arbeitszeit zu werten ist, richtet sich bei fehlender Vereinbarung danach, ob die Teilnahme vom AG verbindlich angeordnet wurde (Arbeitszeit) oder vom AN frei entschieden werden kann (Freizeit).

Der AG kann dem AN Weisungen hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistung erteilen. Eine verpflichtende Teilnahme setzt allerdings voraus, dass der Ausflug auf einen Arbeitstag fällt, die Arbeitszeit angerechnet wird und für die AN keine zusätzlichen Kosten oder unzumutbare Anforderungen entstehen.

Findet der Betriebsausflug an einem Arbeitstag statt, darf der AG die Erbringung der regulären Arbeitsleistung für nicht teilnehmende AN verlangen.

Wird der Ausflug mit konkretem Rahmenprogramm vom AG veranstaltet, ist im Falle eines Unfalles von einem Arbeitsunfall auszugehen.

Die Kosten der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung sind bis zu 365 € pro Person und Jahr steuer- und beitragsfrei. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Aus Österreich ins Ausland ziehen

Österreich zu verlassen, kann unterschiedliche Ursachen haben: Neuer Job, der Liebe wegen oder verlockend niedrige Steuersätze. Warum auch immer Sie ins Ausland ziehen wollen – über die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie sich gut informieren. Wir geben einen ersten Überblick.

Meldung

Die Abmeldung vom Wohnsitz muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Meldung beim Finanzamt können wir für Sie erledigen. Sie ist formlos innerhalb eines Monats erforderlich.

Besteuerung im Wegzugsjahr

Wer nicht exakt zum Jahreswechsel übersiedelt, hat im Übersiedlungsjahr zwei Veranlagungszeiträume in Österreich. Bis zur Übersiedlung ist man unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen.

Nach Übersiedlung und Aufgabe des Wohnsitzes besteht beschränkte Steuerpflicht. Hier besteuert Österreich nur noch Einkünfte mit einem Anknüpfungspunkt in Österreich (z.B. Vermietung einer österreichischen Liegenschaft).

Da es zu keiner Anpassung des Steuertarifs kommt, ergibt sich im Wegzugsjahr zumeist eine Steuergutschrift.

Will der Zielstaat nach eigenen Steuergesetzen ebenfalls besteuern, so regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zielstaat, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Gibt es kein DBA, so kann eine Entlastung bei der Finanz beantragt werden.

Kapitalvermögen

Für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden hat laut DBA zumeist der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Da Österreich auch die Substanzgewinne seit 2011 versteuert, behält Österreich das Besteuerungsrecht für den Wertzuwachs bis zum Wegzugszeitpunkt, auch wenn die Wertpapiere nicht verkauft werden. Diese Wegzugsbesteuerung nimmt die Bank vor, wenn Sie diese rechtzeitig informieren.

Alternativ kann die Besteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben werden. Sprechen Sie mit Ihrer Depotbank.

Bleibt das Kapitalvermögen auf einem österreichischen Depot, so muss man die Erträge im Ausland in der Steuererklärung versteuern.

Homeoffice in der Arbeitnehmerveranlagung

Durch die steuerlichen Homeoffice–Regelungen können Arbeitnehmer seit 2021 das Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Über die Voraussetzungen zur Steuerbegünstigung bei Homeoffice haben wir bereits im Impuls Q2 und Q3/2021 informiert. Nun wollen wir die allgemeinen Begriffe näher erläutern.

Homeoffice-Tag

Um das Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten. Ein Homeoffice-Tag liegt nur dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man halbtags zu Hause und fährt danach auf Dienstreise oder ins Büro, liegt kein Homeoffice-Tag vor! Die Wohnung umfasst nicht nur die eigene private Wohnung im Haupt- und Nebenwohnsitz sondern auch die Wohnung von nahen Angehörigen oder Lebensabschnittspartnern. Nicht möglich ist das Arbeiten in Parks, öffentlichen Plätzen, Vereinslokalen, Cafés usw.

Homeoffice-Pauschale in der Arbeitnehmerveranlagung

Zur Abgeltung der Mehrkosten im Homeoffice kann der Arbeitgeber eine Zahlung veranlassen, diese ist mit max. 3 € pro Tag und 100 Tage im Jahr steuerfrei.

Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie die Höhe des ausbezahlten nicht steuerbaren Pauschales sind im Jahreslohnzettel angeführt. Diese Daten werden automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Hat der Arbeitgeber das  Homeoffice-Pauschale nicht vollständig ausbezahlt, erfolgt die vollständige Berücksichtigung automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses verlängert

Für GmbH-Jahresabschlüsse per 31.12.2021 bleibt nun bis Dezember 2022 Zeit. Der reguläre Termin 30. September wurde Covid-bedingt um drei Monate verlängert.

Der IFB kommt wieder

Wer hätte gedacht, dass nach über 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt wird. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 bzw. 15 % und soll Investitionen ab 2023 fördern.

Höhe des IFB

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer weiteren Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %.

Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird – wie für die Covid-19-Investitionsprämie.

Es kann für maximal eine Million Euro an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Ausnahmen (kein IFB)

IFB in der Steuererklärung

Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.

Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Vermietung ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.

Tipp:

Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie gerne dazu!

Fahrtenbuch

Ewiger Streit leicht entschärft … so sieht ein korrektes Fahrtenbuch aus:

Inhalt

Anmerkung

Datum

Wenn in der Überschrift Monat und Jahr stehen, genügt Angabe des Tages.

Fahrtstrecke

  • Tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke inkl. Ausgangs- und Endpunkt,
    Zwischenziele
  • Trennung zwischen beruflichen und privaten Kilometern
  • Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft sinnvoll

Ziel

Name und Adresse der besuchten Kunden / der Veranstaltungen etc.

Zweck

Konkreter Anlass der Reise

Beginn/Ende

Die Uhrzeit ist nur für die Tagesgelder erforderlich.

Dauer

In den Richtlinien wird zwar die Dauer gefordert, andererseits sind Beginn und Ende nicht mehr notwendig. Es ist von einem Redaktionsfehler auszugehen und die Dauer ist ebenfalls nur für die Tagesgelder notwendig.

Papier oder
elektronisch

Die Aufzeichnungen müssen unveränderbar sein. Excel scheidet daher aus. Prüfen Sie Fahrtenbuch-Apps dahingehend. Ansonsten bleibt nur das alte Papier-Fahrtenbuch.

Nachprüfbarkeit

Im Falle einer Überprüfung müssen die Angaben plausibel und nachprüfbar sein (z.B. mit Google Maps).

Andere
Nachweise

Wer wenig fährt, kann auch andere Nachweise für die beruflichen Fahrten bringen wie z.B. Reisekostenabrechnungen oder Kursprogramme.

Muster

  • Wirtschaftskammer: www.wko.at > Suche „Fahrtenbuch“
  • Finanz: findok.bmf.gv.at > Suche „Rz 1405b“
    (ist aber leider unbrauchbar, da im Hochformat und unscharf)

Kilometergeld

(Euro pro km)

  • PKW 0,42 €
  • Mitbeförderung pro Person zusätzlich je km 0,05 €
  • Motorrad 0,24 €
  • Fahrrad und E-Bike bis 1500 km 0,38 €

 

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Aktuell ist es schwierig, aus dem Katastrophenmodus herauszukommen. Weil uns aber zu viel an Panik schlecht bekommt, berichten wir in dieser impuls-Ausgabe vor allem über Finanzhilfen, Steuerbegünstigungen und Verwaltungserleichterungen. Schön ist auch, dass nun wieder Betriebsausflüge möglich sind. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie auf Seite 5. Für Unterhaltung sorgt wie immer unser Fiskurios auf der letzten Seite.

Wir hoffen, Sie können den Sommer zur Erholung nutzen und viel Kraft und Energie für den Herbst tanken.

Viel Spaß beim Lesen!

Führen Leisten Leben

„Führen Leisten Leben“ ist das unangefochtene Standardwerk für das Management. Fredmund Malik zeigt darin, was alle Führungskräfte und Fachleute in führender Position immer und überall wissen müssen. Er gibt den Leserinnen und Lesern die Grundsätze, Aufgaben und Werkzeuge für effektive Führung und wirksames Selbstmanagement in die Hand. Die Neuausgabe dieses Klassikers, der zu den 100 besten Wirtschaftsbüchern aller Zeiten zählt, wird auch die neue Generation von Führungskräften begeistern.

Fredmund Malik, Campus Verlag, 446 Seiten

Werbungskosten einer Radiomoderatorin

Eine Moderatorin beantragte für ihre Tätigkeit bei einem Radiosender (Gestaltung von Musiksendungen) in ihrer Steuererklärung abzugsfähige Werbungskosten für Tonträger, Noten, Fachliteratur für Opern- und Konzertbesuche sowie für ein Klavierzimmer. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht erkannten diese Werbungskosten nicht an. Nach Ansicht der Behörden wurden diese Aufwendungen auch privat genutzt und sind daher nicht abzugsfähig, weil „gemischt veranlasst“. Interessant ist die Begründung zur Streichung der Opern- und Konzertkarten: Nachdem das Abo zwei Eintrittskarten umfasste, ist klar, dass die Moderatorin diese Konzerte in Begleitung besuchte und somit lag eine private Mitveranlassung vor.