Wohnmobil ist weder PKW noch LKW

Kann für ein betrieblich genutztes Wohnmobil die Vorsteuer abgezogen werden? Finanzamt und Bundesfinanzgericht sagten „nein“, weil nach deren Ansicht ein Wohnmobil wie ein Pkw oder Kombi ohne Vorsteuerabzug einzustufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings zum Ergebnis, dass diese strittige (laut Fachliteratur sogar skurrile) Frage irrelevant ist: Wohnmobile sind nämlich Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind, während ein Pkw oder ein Kombi ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen oder von Gütern dienen. Nachdem in diesem Fall unstrittig eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % vorlag, steht der Vorsteuerabzug zu.

30. April bzw. 30. Juni: Steuererklärungen 2018

Wer über keinen Internetzugang verfügt, muss die Steuerformulare 2018 (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) bis 30. April 2019 abgeben. Bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline haben Sie bis 30. Juni 2019 Zeit. Mit Ihrem Steuerberater wird die Frist bis maximal März 2020 verlängert.

Homeoffice: Was ist absetzbar?

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers – neudeutsch Homeoffice – hat der Finanz schon immer Unbehagen bereitet.

Raumkosten

Dazu zählen anteilige Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc. Diese Kosten werden von der Finanz als Kosten des „Arbeitszimmers im Wohnungsverband“ angesehen. Eigener Eingang: Wenn das Arbeitszimmer von der Privatwohnung getrennt ist, reicht für die Absetzbarkeit die berufliche oder betriebliche Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung. Gemeinsamer Hauseingang: Wenn das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, muss es den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum.

Computer, Drucker, Scanner, Fax, Internet, Computertisch

Diese sind typische Arbeitsmittel, die bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung immer absetzbar sind. Da hier eine Trennung von privat und beruflich schwer möglich ist, muss man einen Privatanteil von pauschal 40 % ausscheiden. Einen niedrigeren Privatanteil muss man begründen. EDV-Ausstattung bis 400 € kann man sofort absetzen, teurere Anschaffungen sind auf drei Jahre zu verteilen. Dienstnehmer können Computer und Co absetzen, wenn der Arbeitgeber diese Gegenstände für das Homeoffice nicht zur Verfügung stellt.

Möbel

Wird das Arbeitszimmer als solches von der Finanz anerkannt, kann man auch die darin befindlichen Möbel verteilt auf 5-10 Jahre absetzen.

Mehr als Reichtum

„Wie Sie nie mehr finanzielle Sorgen haben und langfristig Vermögen aufbauen“, so lautet der etwas reißerische Untertitel unseres Buchtipps. Es beschäftigt sich mit dem Thema Vermögen in all seinen Aspekten, denn es gibt auch Zeitvermögen, Sozialvermögen etc. Neben praktischen Tipps zum Thema Aktien und Portfolio, findet man in dem kurzweilig geschriebenen Buch auch philosophische Gedanken zu Luxus und Reichtum.

Mehr als Reichtum, Robert Velten,
Wiley

Lohnnebenkosten 2019 gesenkt

Mit Jänner 2019 wurde der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % vom Bruttoentgelt des Dienstnehmers abgesenkt. Diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber. Durch die Absenkung reduzieren sich die Personalkosten, beim Nettobezug des Dienstnehmers ändert sich nichts. Auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sinkt geringfügig. Der DZ ist eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer und ebenfalls Teil der Lohnnebenkosten. Der DZ wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist in jedem Bundesland unterschiedlich. 2019 sinkt er in allen Bundesländern um 0,02 Prozentpunkte.

Elektronische GmbH-Gründung mit Notar

Durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (Inkrafttreten am 1.1.2019) ist es möglich, eine GmbH zu gründen, ohne dass die Parteien an einem Ort zusammenkommen müssen. Der Gesellschaftsvertrag wird in Form eines elektronischen Notariatsaktes und der Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels errichtet. Im Konkreten handelt es sich hierbei um eine Videokonferenz, in der ein Notar die Identität der Parteien anhand eines amtlichen Lichtbildausweises feststellt.

SVA-Kundenzone

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellt in ihrer Kundenzone alle Online-Funktionen auf einer Seite zusammen. Mittels Bürgerkarte oder Handysignatur steigen Sie ein und können so alle Anträge elektronisch unterschreiben. Im Portal kann man Rechnungen und Verordnungen zur Bewilligung einreichen, die aktuelle Beitragsvorschreibung und das Beitragskonto einsehen. Auch das Pensionskonto ist verbunden und liefert Daten über Ihren bereits angesammelten Pensionsanspruch.

svagw.at/meinekundenzone

Handyparken – hier muss man schnell sein

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins erfolgt durch SMS-Übermittlung bzw. über App. Danach ist die Rückmeldung (Bestätigung) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten. Erst in der Sekunde der Bestätigung bzw. Anzeige des Parkscheins ist die Parkgebühr als entrichtet anzusehen und der Parkschein ist gültig. Erfolgt eine Beanstandung durch einen Parkkontrolleur nur wenige Sekunden vor der Bestätigung, gilt die Abgabe als noch nicht entrichtet!

Mehrere Jobs – Mehrfachversicherung

Übt jemand gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, kommt es zur Mehrfachversicherung. Dabei fallen Beiträge für jeden Job an. Abhilfe schaffen die Differenzvorschreibung und die Beitragserstattung.

Das Grundprinzip ist folgendes: Es fallen Beiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten an bis in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) von 73.080 € pro Jahr (Wert 2019) erreicht wird.

Beitragserstattung

Übersteigt man die HBGL, dann erhält man die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Das geht bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) automatisch. Bei zwei Dienstverhältnissen nach ASVG muss man einen Antrag innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des betroffenen Jahres stellen. Dabei werden folgende Beiträge vom Überschreitungsbetrag nach ASVG erstattet:

Differenzvorschreibung

Wer sowohl unselbständig als auch selbständig arbeitet, kann eine Differenzvorschreibung bei der SVA oder SVB (Bauern) beantragen. Dann werden die Beiträge bereits bis zur HBGL  reduziert vorgeschrieben. Beamte und Pensionisten können nur in der KV eine Differenzvorschreibung beantragen, weil diese nicht PV-pflichtversichert sind.

Geringfügigkeit

Wer ein geringfügiges Dienstverhältnis hat und nebenbei unselbständig arbeitet, muss bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die SV-Beiträge nachzahlen. Dazu schickt die Krankenkasse im Folgejahr eine Abrechnung mit Zahlungsaufforderung. Arbeitet man selbständig neben einem geringfügigen Dienstverhältnis, kommt es zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung.

 

Beispiele

Beschäftigung 1 Beschäftigung 2 Auswirkung bei Überschreiten der HBGL
ASVG-Dienstverhältnis ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag PV, KV, ALV
Pensionist PVA ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag nur KV
ASVG-Dienstverhältnis GSVG selbständig Differenzvorschreibung PV, KV,
sonst Rückerstattung
Beamter bzw. Beamtenpensionist B-KUVG, Pensionist PVA GSVG selbständig Differenzvorschreibung nur KV,
sonst Rückerstattung

In der Tabelle finden Sie Klassiker der Mehrfachversicherung für Beschäftigungen jeweils über der Gering-fügigkeitsgrenze.

 

Ich verkaufe auf “Willhaben”. Muss ich Steuern zahlen?

Verkäufe aus dem Privatvermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Unternehmer, die Privatvermögen verkaufen. Wer allerdings über einen längeren Zeitraum mit Gewinnabsicht Produkte verkauft, wird steuerpflichtig.

Wer neben den Umsätzen aus Internetverkäufen auch noch andere Einkünfte (z.B. aus einem Angestelltenverhältnis) hat, darf pro Jahr maximal einen Gewinn von 730 € steuerfrei erwirtschaften. Wer keine anderen Einkünfte hat, kann aus Privatverkäufen einen Gewinn bis zu maximal 11.000 € einkommensteuerfrei verdienen.

Die Betriebsausgaben können Sie zur Gewinnminderung absetzen. Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Kosten für den Wareneinkauf, Reisekosten, Abschreibungen für Computer, Strom oder auch für die Bewerbung in den unterschiedlichen Verkaufsforen wie „eBay“ oder „Willhaben“.

Bis zu einem Nettoumsatz von 30.000 € pro Jahr ist man als Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Wir empfehlen, im Falle von Internetverkäufen sämtliche Belege und eventuelle Korrespondenzen aufzubewahren. Sollte es zu einer Steuerprüfung kommen, kann das Finanzamt bei Fehlen etwaiger Belege die Steuerbemessungsgrundlage schätzen – das kann teuer werden!

Wie lange darf man Bewerberdaten aufheben?

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Daten nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist. Einem potentiellen Arbeitgeber ist es grundsätzlich gestattet, die personenbezogenen Daten in Form der Bewerbungsunterlagen jedenfalls bis zu sieben Monate nach der Ablehnung zu speichern.

Die Speicherung der Daten über diesen Zeitraum wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet. Grundlage für diese Entscheidung ist die Frist von sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen wegen einer Diskriminierung bei der Bewerbung zuzüglich eines Monats für den potentiellen Klagsweg.

Sollte geplant sein, die Bewerbung für längere Zeit evident zu halten, muss im Einzelfall das berechtigte Interesse des Unternehmens begründet werden und eine Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt werden.

Im Falle von Initiativbewerbungen kann das Unternehmen die längere Aufbewahrungsfrist damit argumentieren, dass sich die Bewerbung nicht auf einen konkreten Posten bezieht. Der Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Unterlagen kann hieraus schlüssig abgeleitet werden, oder aber die- oder derjenige bringt seinen Wunsch danach explizit, am besten schriftlich, zum Ausdruck.

Mein Mitarbeiter geht zum Arzt. Ist das Arbeitszeit?

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind grundsätzlich gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelt. Der Kollektivvertrag darf den Arbeitnehmer aber nur besser stellen. Das gilt seit Juli 2018 auch für Arbeiter und Lehrlinge.

Für einen Arztbesuch, der als Arbeitszeit gilt, kann es unterschiedliche Gründe geben:

Arztbesuche – sofern nicht im Krankenstand – müssen nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Innerhalb der Arbeitszeit ist ein Arztbesuch z.B. bei akuten Schmerzen oder bei eingeschränkten Öffnungszeiten des Arztes zulässig. Auch eine Blutabnahme kann zumeist nur morgens erfolgen und erfolgt dann ggf. in der Arbeitszeit. Der Dienstnehmer hat außerdem freie Arztwahl. Das bedeutet, dass man aufgrund von ungünstigen Ordinationszeiten nicht zu einem anderen Arzt wechseln muss.

Für Arztbesuche bei Gleitzeit- oder Teilzeitarbeit werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewandt. Sie gelten, wenn man Arztbesuche während der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit nachweisen kann – es muss aber einen triftigen Grund dafür geben.

Notwendige Wegzeiten zwischen Betrieb und Arzt zählen zur Dienstzeit, sofern die Zeiten in die Normalarbeitszeit fallen. Wegzeiten zwischen Wohnung und Arzt können in bestimmten Ausnahmefällen zur Dienstzeit zählen.

Kammerumlage: ab 2019 neue Berechnung

Seit Jänner 2019 werden die  Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.

Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.

Änderungen in der Bemessungsgrundlage

Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.

Änderung beim Beitragssatz

Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:

Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) Hebesatz (Beitragssatz)
bis 3 Mio. Euro pro Jahr 0,2900 Prozent
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro 0,2755 Prozent
übersteigender Teil 0,2552 Prozent

Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.

Umsatzsteuer: elektronische Dienstleistungen

Für Internet-Dienstleistungen an private EU-Ausländer gibt es ab 2019 eine Kleinunternehmergrenze von 10.000.

Betroffen sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private im EU-Ausland. Hier gilt die USt des Empfängerlandes, die aber über MOSS (Mini-One-Stop) in Österreich abgerechnet werden kann.

Keine USt bis 10.000 € Umsatz

Bis 2018 gab es allerdings keine Bagatellgrenze. So musste z.B. ein Kleinunternehmer bei österreichischen Kunden keine USt abführen, aber jeder Euro an Private im EU-Ausland war umsatzsteuerpflichtig. Seit Jahresbeginn gibt es nun eine Erleichterung: Wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr die Umsätze für solche elektronischen Leistungen nicht mehr als 10.000 € pro Jahr betragen, dann ist der Leistungsort nicht der Empfängerort sondern der Unternehmerort und es gelten die lokalen Befreiungen. Auf die Grenze kann man auch verzichten, wenn das Beobachten der Umsatzgrenze zu aufwendig ist. An einen Verzicht ist man zwei Jahre gebunden. Umsätze an EU-Unternehmen mit UID-Nummer sind nicht betroffen, da hier der Kunde die USt schuldet (Reverse-Charge).

Beispiel: Eine österreichische Unternehmerin bietet E-Books zum Download an. Sie ist Kleinunternehmerin. Der Umsatz an Private im EU-Ausland beträgt 9.000 €. Ab 2019 kann sie alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer abrechnen.

Indexierung der Familienabsetzbeträge

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten, wurden der heuer eingeführte Familienbonus Plus samt Kindermehrbetrag per Verordnung indexiert. Das bedeutet, es erfolgt eine Anpassung an das Preisniveau des jeweiligen Staates. Davon betroffen sind auch die Familienbeihilfe, der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.

Aufgrund der Indexierung ergibt sich, dass die genannten Vergünstigungen bei manchen Ländern zu höheren Beträgen, bei zahlreichen Ländern jedoch zu wesentlich niedrigeren Auszahlungen führen. Während bekanntermaßen der Familienbonus Plus für im Inland lebende Kinder unter 18 Jahren pro Jahr maximal 1.500 € beträgt, beläuft er sich z.B. für ständig in Dänemark lebende Kinder auf 1.989 €, während für Kinder in der Slowakei nur 962 €, für Kinder in Rumänien gar nur 740 € gewährt werden.

Auch der Kindermehrbetrag, welcher für Geringverdiener eingeführt wurde, die mangels Steuerpflicht den Familienbonus Plus nicht beanspruchen können, kann deutlich höher oder in vielen Fällen deutlich geringer ausfallen. Generell beträgt er 250 € pro Jahr und Kind, für Kinder in Polen etwa fällt er mit 126,25 € schon sehr mager aus. Die massiven europarechtlichen Bedenken (unter anderem des Rechnungshofes) wurden nicht beachtet, sodass wohl erst der Europäische Gerichtshof endgültig darüber befinden wird, ob die Indexierung rechtlich hält oder nicht. Wir halten Sie am Laufenden.

Hinzurechnungsbesteuerung

Um internationalen Steuervermeidungspraktiken zu Leibe zu rücken wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen und betrifft ausländische Tochterunternehmen in Niedrigsteuerländern (in Europa unter anderem Irland, Zypern, Bulgarien und Ungarn). Bisher war lediglich vorgesehen, dass bei Gewinnausschüttungen aus Niedrigsteuerländern nach Österreich ein Methodenwechsel einsetzen kann: Statt der Befreiungs- kann es zur Anrechnungsmethode kommen, was im Endeffekt eine 27,5-prozentige Quellensteuerbelastung auf solche Gewinnausschüttungen bedeutet.

Nunmehr kann der in einer Tochtergesellschaft erzielte Gewinn aus Passiveinkünften in Österreich besteuert werden, egal ob ausgeschüttet wird oder nicht. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Die ausländische Tochtergesellschaft erzielt zu mindestens einem Drittel Passiveinkünfte. Dazu gehören Einkünfte aus Zinsen, Lizenzen und Finanzierungsleasing aber auch „Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen“, die durch den Weiterverkauf von konzerninternen Waren oder Dienstleistungen selbst kaum wirtschaftlichen Mehrwert schaffen.
  • Die ausländische Tochtergesellschaft übt selbst keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, weist also kaum Substanz auf. Das wird anhand der Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten beurteilt.
  • Die inländische Muttergesellschaft hält allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen mehr als 50 % der Stimmrechte an der ausländischen Konzerngesellschaft.
  • Die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5 %. Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, also umzurechnen.

Haben Sie Fragen zu diesem komplexen Thema? Wir helfen gerne weiter.

Kommt der Brexit ab 30. März 2019 – und wenn ja, wie?

Sofern der Austrittsvertrag rechtzeitig ratifiziert wird, ändert sich bis Ende 2020 (optional bis spätestens Ende 2022) zunächst fast gar nichts. Großbritannien (UK) wird behandelt, als wenn es weiterhin ein EU-Mitglied wäre. Wie es ab 2021 (bzw. 2023) weitergeht, muss ein Nachfolgeabkommen regeln. Kommt ein solches nicht zustande, dann ergeben sich die gleichen bedeutsamen Folgen wie beim Brexit ohne Austrittsvertrag, nämlich insbesondere wie folgt:

Warenverkehr

Großbritannien wird zollrechtlich zum Drittland und der volle EU-Drittland-Zollsatz ist auf britische Einfuhren in die EU anzuwenden. Exporte nach UK werden mit den britischen Zollsätzen belegt. UK verliert den Zugang zu sämtlichen von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. EU-Produkte mit britischen Vormaterialien können daher nicht mehr wie eigene Vormaterialien behandelt werden, womit der bevorzugte Marktzugang ebenso wie etwaige Zollbegünstigungen zu diesen Partnerländern außerhalb der EU wegfallen.

Umsatzsteuer

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen gibt es somit dann nicht mehr. Für die Steuerfreiheit von Exporten nach UK gelten die strengen Exportnachweisregeln. Importe aus UK unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Vorsteuerrückerstattungen aus UK müssen direkt in UK beantragt werden.
  • Bei Dienstleistungen an Unternehmen in UK gilt nicht mehr automatisch die Generalklausel. Die Steuerpflicht muss für jeden Fall geprüft werden.
  • Auch die Erleichterungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gelten dann nicht mehr. Es kann zu einer Registrierungspflicht kommen.
  • Im Versandhandel von UK nach Österreich kann die Namhaftmachung eines Fiskalvertreters erforderlich werden.

Ertragsteuern

Bei Wegzug oder bei Umgründungen von Österreich nach UK kommt es für Unternehmen zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven ohne Möglichkeit auf Ratenzahlung.

Die sofortige volle Besteuerung des Wertzuwachses von Wirtschaftsgütern (idR Finanzprodukte), für die das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund eines Wegzugs eingeschränkt wird, trifft auch Privatpersonen. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufzuschieben, besteht künftig nicht mehr.

Durch den Wegfall einschlägiger EU-Richtlinien gelten zukünftig ausschließlich die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Dieses sieht derzeit etwa keine Quellensteuerfreiheit für Dividenden, Zinsen und Lizenzen vor. Ein bereits ausgehandeltes neues DBA würde Abhilfe schaffen, es ist aber noch nicht abschätzbar, wann dieses von UK ratifiziert werden wird.

Für Kinder, die sich ständig in UK aufhalten, stehen der Familienbonus Plus, der Kinder-, Unterhalts-, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag nicht mehr zu. Kirchensteuern an in UK gelegene Religionsgemeinschaften sind nicht mehr absetzbar.

Personenfreizügigkeit

Diese fällt weg; es können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Beschäftigung von UK-Bürgern notwendig werden. Bei Einreisen kann es zu einer Visumspflicht kommen. In vielen weiteren Bereichen wie Gesellschaftsrecht, allgemeines Vertragsrecht, Güterverkehr, Datenschutz u.a.m. ergeben sich durch einen ungeregelten Brexit ebenfalls massive Änderungen.

Editorial

Mit Beginn der schönen Jahreszeit werden Steuerthemen immer unbeliebter. Man hat ja auch eine Steuerberatungskanzlei und muss sich um nichts kümmern. Das stimmt soweit, aber bestimmte Themen sind für alle interessant. Genau diese haben wir für Sie leserfreundlich aufbereitet. So finden Sie auf Seite 6 eine Übersicht über die Mehrfachversicherung bei mehreren Jobs und auf Seite 8 eine Checkliste zur Absetzbarkeit des Homeoffice.

Sollte Ihnen etwas zu „steuerchinesisch“ sein – melden Sie sich bei uns! Wir freuen uns über Feedback, denn nur so können wir uns verbessern.

Viel Spaß beim Lesen!

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.